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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Aher Kämpe"

(NSG HA 023)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Aher Kämpe" in der Gemarkung der Gemeinde Ahe, Landkreis Grafschaft Schaumburg

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBI. I S. 821), in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (RGBI. I S.1191), vom 1. Dezember 1936 (RGBI. I S.1001) und vom 20. Januar 1938 (RGBI. I S. 36), sowie des § 7 Abs. 1 und 5 (und 6) der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBI. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl.I S. 1184), wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Naturschutzgebiet "Aher Kämpe" in der Gemarkung der Gemeinde Ahe, Grafschaft Schaumburg, wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von etwa 31 ha und umfaßt in der Gemarkung Ahe Kartenblatt (Flur) 2 die Parzellen Nr. 1, 8, 9, 10, 11, 15, Flur 7 Parzelle 10/1, 71, 72, 61, 62, 63, 64, 13, 14, 15, 16, 18/1, 19, 20, 21, Flur 4 Parzelle 1-12, 13, 15-23, 25/1, 26/1, 13/1, 79/9, 69/2, 69/1, 29/1.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1: 25000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Nieders. Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Benthe, bei der Zentralstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Egestorf, bei der höheren Naturschutzbehörde in Hannover und der unteren Naturschutzbehörde in Rinteln.

§ 3

Im Bereich des Naturschutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten,

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, zu lagern, zu zelten, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt (einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen) auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

g) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

h) Bauten jeder Art einschl. Wochenendhäuschen, Unterkunfts- und Geschirrhütten zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen.

§ 4

(1) Unberührt bleiben:

a) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Nutzung, sofern sie dem Zwecke dieser Verordnung nicht widersprechen,

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

c) die behördlichen wasserbaulichen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung Hannover in Kraft.

Hannover, den 13. September 1951

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

Amtsblatt der Regierung Hannover vom 29.09.1951 S. 120 Nr. 20

(133) Nachtragsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Aher Kämpe" in der Gemarkung der Gemeinde Ahe, Landkreis Grafschaft Schaumburg, vom 13 Sept. 1951 (Reg.-Amtsblatt Seite 120).

Der § 2 Abs. 1 der Verordnung erhält folgende neue Fassung:

"(1) Das Naturschutzgebiet hat die Größe von etwa 31 ha und umfaßt in der Gemarkung Ahe Kartenblatt (Flur) 2 die Parzellen Nr. 1, 8, 9, 10, 11, Flur 3 Parzelle 16, Flur 7 Parzelle 10/1, 71, 72, 61, 63, 64, 13, 14,15, 16, 18/1, 19, 20, 21 Flur 4 Parzelle 1 - 12, 13/1, 15 - 23, 25/1, 26/1, 79, 69/2, 69/1, 29/1."

Die Nachtragsverordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung Hannover in Kraft.

Hannover, den 28. April 1952.

Der Regierungspräsident als höhere Naturschutzbehörde.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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