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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Auf dem Knickbrink"

(NSG HA 019)


Verordnung des Reg.-Präs. in Hannover über das Naturschutzgebiet "Auf dem Knickbrink" in Krankenhagen-Nottberg, Landkreis Grafschaft Schaumburg

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 2 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Landschaftsgebiet "Auf dem Knickbrink" mit seiner westlichen Nachbarkuppe wird mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

Das Schutzgebiet hat die Größe von rd. 6 ha und umfaßt in der Gemarkung Krankenhagen, Grafschaft Schaumburg, Flur 14 die Parzellen 170/10, 154/14, 3, 4, 5, 6, 1, 7, 8, 185/21, 186/21, 78, 79, 80, 84, 89, 88, 86, 85, 90, 91, 92, 93, 94, 108, 109, 110 und 111.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der höheren Naturschutzbehörde in Hannover und der unteren Naturschutzbehörde in Rinteln.

§ 3

1. Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

2. Unter das Verbot fallen insbesondere:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) die Beseitigung oder Beschädigung vorhandener Hecken, Bäume und Gehölze,

c) das Anlegen von neuen Kies-, Sand- und Lehmgruben, sofern sie im Widerspruch mit dem Sinn dieser Verordnung stehen,

d) das Anbringen von Tafeln, Inschriften, Bildwerken und dergleichen, soweit sie sich nicht auf den Schutz des Gebietes oder den Verkehr beziehen,

e) das Ablagern von Schutt, Müll und Abfällen aller Art,

f) alle Änderungen oder Eingriffe, welche dem Zweck dieser Verordnung, den wissenschaftlichen und landschaftlichen Charakter des Geländes zu betonen, widersprechen.

§ 4

Unberührt bleiben die landwirtschaftliche und jagdliche Nutzung und pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften im § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und nach §§ 15 und 16 der Durchführungsbestimmungen bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Niedersachsen in Kraft.

Hannover, den 31. Oktober 1949

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

Bänisch

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Auf dem Knickbrink", Landkreis Grafschaft Schaumburg

Auf Grund des § 14 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 i. d. F. vom 20.01.1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908) sowie des § 8 der Durchführungsverordnung vom 31.10.1935 i. d. F. vom 16.09.1938 (Nds. GVBl. Sb. 11 S. 911) wird mit Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministers verordnet:

§ 1

Von den in § 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Auf dem Knickbrink" vom 31.10.1949 (Amtsblatt für Niedersachsen S. 418) genannten Flurstücken sind am 06.01.1969 unter Zugrundelegung der am 13.02.1968 geltenden Katasterbezeichnungen folgende Flurstücke der Flur 14, Gemarkung Krankenhagen, unter lfd. Nr. Ha 19 vom Niedersächsischen Kultusminister im Landesnaturschutzbuch gelöscht worden: 9, 11, 14/1, 13, 155/16, 95, 96, 107, 19, 20, 21/3, 21/4, 78/1, 197/76, 198/76, 171/10 teilweise (die südlich der Linie Süd-Ostecke Flurstück 8 - Süd-Westecke des Flurstücks 11 gelegenen Teile), 94 teilweise (die im Bereich der Flurstücke 11 und 14/1 gelegenen Teile), 108 teilweise (die südlich des Flurstückes 109 gelegenen Teile) und 111 teilweise (die südlich des Flurstückes 80 gelegenen Teile).

Für die Flurstücke 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 80, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 171/10 teilweise (die nördlich der Linie Süd-Ostecke, Flurstück 8 Süd-Westecke des Flurstückes 11 gelegenen Teile) sowie die Wegeflurstücke 94 teilweise (die nördlich des Flurstückes 11 gelegenen Teile), 108 teilweise (die westlich des Wegeflurstückes 109 gelegenen Teile), 109, 110, 111 teilweise (die westlich der Südecke des Flurstückes 80 gelegenen Teile) Flur 14, Gemarkung Krankenhagen, gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Auf dem Knickbrink" vom 31.10.1949 (Amtsblatt für Niedersachsen S. 418) fort.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Hannover, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Zugleich tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Auf dem Knickbrink" vom 31.10.1949 (Amtsblatt für Niedersachsen S. 418) insoweit außer Kraft, als sie dieser Verordnung entgegensteht.

Hannover, den 19. Februar 1969

Der Regierungspräsident

in Hannover

de Terra

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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