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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bunkenmoor"

(NSG HA 185)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Bunkenmoor" in der Samtgemeinde Steimbke und der Stadt Nienburg, Landkreis Nienburg (Weser), vom 17.11.1997

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der kommunalen Handlungsfähigkeit vom 28.05.1996 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 242 ff) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Bunkenmoor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 4 km östlich von Nienburg. Es befindet sich in der Mitgliedsgemeinde Stöckse, Flur 15, und in der Stadt Nienburg in der Gemarkung Erichshagen, Flur 9, im Landkreis Nienburg (Weser).

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 37 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet "Bunkenmoor" liegt in der Husum-Linsburger Geest, einer flachwelligen Endmoränenlandschaft. Es bildete sich in einer in die Grundmoräne eingesenkten glazifluviatilen Abflußrinne des heutigen Krähenmoores. Das Gebiet wird der Länge nach vom Schiffgraben durchflossen.

Typische Biotoptypen des Gebietes sind verschiedene Hochmoordegenerationsstadien. Es handelt sich dabei in der Regel um feuchten Birken-Kiefern-Moorwald sowie Pfeifengras- und Zwergstrauchbestände. Kleinräumig sind Hochmoorregenerationsstadien vertreten. Randlich steht Mineralboden an.

Künstlich geschaffene Stillgewässer haben im Laufe der Jahre Bedeutung für gefährdete Tierartengruppen, z.B. Amphibien, bekommen.

Teilbereiche des Gebietes sind mit nicht standortgerechten Nadelgehölzen bestockt.

(2) Schutzzweck

Das Bunkenmoor soll als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere erhalten und entwickelt werden.

Im wesentlichen soll im Sinne des Naturschutzes eine Optimierung des Gebietes durch die Herstellung standorttypischer Wasserverhältnisse erreicht werden, die die Entwicklung hochmoortypischer Pflanzengesellschaften fördern.

Mit der Entwicklung hochmoortypischer Strukturen sollen die Lebensmöglichkeiten für lebensraumtypische Tierarten, z.B. seltene und störempfindliche Vogelarten, im Gebiet verbessert werden.

Nicht standortgerechte Waldbestockung soll allmählich in einen naturnahen Zustand überführt werden.

Von Menschen verursachte Störeinflüsse sollen weitestgehend verhindert oder beseitigt werden.

Die Vielfalt und besondere Eigenart des Landschaftsbildes, gekennzeichnet durch die geomorphologisch bedingte Rinnenlage des Moorbereiches mit ihren besonderen Rand- und Übergangseffekten, soll erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wildlebende Tiere zu füttern,

3. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt von den Regelungen dieser Verordnung unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht. Verboten bleibt die Anlage von:

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen,

2. Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten,

3. fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten;

2. das Reiten auf einem max. 5 m breiten Streifen entlang des in der Karte gesondert dargestellten Weges;

3. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, soweit diese nach einem zuvor aufgestellten und mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmten Unterhaltungsrahmenplan durchgeführt wird;

4. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung, soweit diese nach entsprechend fachspezifisch und naturschutzfachlich abgestimmten Vorgaben der unteren Wasserbehörde durchgeführt wird;

5. Maßnahmen zur Erhaltung der vorhandenen Teiche;

6. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der Karte als "Fläche für Forstwirtschaft" gekennzeichneten Flächen mit folgenden Maßgaben:

a) nicht standortgerechte Baumarten dürfen auf den Flächen bis zur Endnutzung verbleiben,

b) ausschließlich Förderung aller standortgerechten autochthonen Baumarten bei Bestandsverjüngung, Pflege und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung aller dazugehörenden Nebenbaum- und Straucharten,

c) Pflege und Entwicklung der Waldinnen- und Waldaußenrandbereiche,

d) Waldverjüngung in der Regel über Naturverjüngung, bodenschonend und in kleinflächiger und zeitlicher Staffelung,

e) Holzerneuerung bei möglichst langen Umtriebszeiten so, daß die größtmögliche Altersheterogenität des Bestandes sowie Schonung und Verjüngung der Strauchschicht gewährleistet sind,

f) Holzentnahme nur einzelstammweise bis gruppenweise im Rahmen der Zielstärkennutzung unter bestmöglicher Schonung der Humusdecke und der Strauchschicht,

g) Belassen von Totholzstämmen, Stubben, Windwurfholz und Reisig im Bestand,

h) kein Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln,

i) Durchführung der Holzentnahme jeweils nur im Zeitraum zwischen dem 01.10. und dem 01.03.,

j) Belassen von mindestens 10 Altholzstämmen je Hektar von standortgerechten, autochthonen Baumarten bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand unter besonderer Berücksichtigung von Horstbäumen und Bäumen mit Bruthöhlen;

7. die Unterhaltung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen und rechtmäßigen, fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen;

8. die Errichtung von nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen;

9. Die Nutzung des Wurfscheibenschießstandes im bisherigen Umfang bis längstens zum 31.12.1997;

10. notwendige und ordnungsgemäß durchgeführte Unterhaltungsmaßnahmen entlang der K 46.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. Zur ordnungsgemäßen mechanischen Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, falls die Unterhaltung dieser Gewässer nicht freigestellt werden kann (siehe oben):

Die Erlaubnis zur ordnungsgemäßen mechanischen Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung ist zu erteilen, sofern der Unterhaltungspflichtige als Antragsteller zuvor ein mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmtes Unterhaltungsarbeitsprogramm mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr aufgestellt hat,

2. zur Haltung von Bienen,

3. zur Errichtung von fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen,

4. zu Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit,

5. zu dem Schutzzweck dienenden Untersuchungen,

6. zum Betreten des Gebietes für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, wer ohne das erforderliche Einvernehmen oder die erforderlichen Freistellungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse der §§ 4 und 5 handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 17.11.1997

Az.: 503-22222 HA 185

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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