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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Weißer Graben"

(NSG HA 174)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Weißer Graben" in den Samtgemeinden Heemsen und Steimbke, Landkreis Nienburg (Weser) vom 26.04.1995

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, berichtigt am 17.06.1994 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 155, 267), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Weißer Graben" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 2,5 km südwestlich der Ortschaft Lichtenhorst. Es befindet sich in den Fluren 18, 19 und 20 der Gemarkung Heemsen und der Flur 8 der Gemarkung Gadesbünden (Samtgemeinde Heemsen) sowie den Fluren 6, 69, 70 und 72 der Gemarkung Lichtenhorst (Samtgemeinde Steimbke).

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der in der Karte dargestellten schwarzen Punktreihe.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 502 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand:

Das Naturschutzgebiet "Weißer Graben" besteht im südwestlichen Bereich vornehmlich aus einem industriell abgetorften, in der Regeneration befindlichen Hochmoor und einem Feuchtgrünlandkomplex.

Nordöstlich des Weißen Grabens ist das Schutzgebiet durch den teilweise kleinräumigen Wechsel von ungenutzten Moorbirkenwäldern, alten Handtorfstichkomplexen und unterschiedlich intensiv genutzten Grünlandflächen geprägt. Eingestreut sind vereinzelte Acker- bzw. Forstflächen.

(2) Schutzzweck:

Schutzzweck ist der Erhalt und die naturnahe Entwicklung der vorhandenen Lebensstätten mit ihren schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere.

Für den abgetorften Hochmoorkomplex sollen Maßnahmen zur Hochmoorregeneration durchgeführt und für das zusammenhängende Feuchtgrünland eine Optimierung als Lebensraum für Wiesenvögel angestrebt werden. Das in Absatz 1 zuletzt genannte strukturreiche Teilgebiet soll in seinem Bestand überwiegend erhalten und im Sinne des Satzes 1 weiterentwickelt werden.

Grundsätzlich soll durch Extensivierung der Grünlandnutzung sowie allmähliche Umwandlung von Acker- in Grünlandflächen eine ökologische Aufwertung des Schutzgebietes erreicht werden.

Außerdem soll die besondere Eigenart und Vielfalt dieser für das Lichtenmoor typischen Landschaft durch geeignete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gefördert werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf den im Gelände gekennzeichneten Wegen betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind als Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen;

2. wildlebende Tiere zu füttern;

3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören;

4. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten;

5. innerhalb der in der Karte als "Schutzzone" dargestellten 20 m breiten Bereiche Feldmieten anzulegen sowie Flüssigdünger (wie z.B. Jauche und Gülle), Klärschlamm oder chemische Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen. Berührt sind hiervon die Flurstücke 9/2, 8, 7, 6/5 und 6/6 der Flur 6 in der Gemarkung Lichtenhorst, wobei sich der auf Flurstück 9/2 gelegene Bereich außerhalb des Naturschutzgebietes befindet. Diese Verbote werden durch die in § 4 Ziffer 10 aufgezählten Freistellungen nicht aufgehoben;

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen sowie zur Aneignung von Wild, die Hege und den Jagdschutz bezieht.

Dies gilt nicht für:

1. die Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen sowie Köder- und Futterplätzen,

2. das Füttern von Wild außerhalb der Notzeiten,

3. die Anlage von fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitzen, Jagdhütten und anderen der Jagd dienenden baulichen Anlagen,

4. das Aufstellen von nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen, wie Ansitzen und Jagdschirmen, in den Bereichen, die in der Karte als "industrieller Torfabbau" gekennzeichnet sind (siehe hierzu § 5 Ziffer 1).

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

2. die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung von Gewässern, soweit diese für die Bewirtschaftung genutzter Flächen notwendig ist und hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht, nach folgenden Grundsätzen:

a) bei Gewässern II. Ordnung gemäß eines von der Wasserbehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde genehmigten Unterhaltungsrahmenplans,

b) bei Gewässern III. Ordnung nach speziellen, mit der oberen Naturschutzbehörde (Bezirksregierung Hannover) abgestimmten Vorgaben der unteren Wasserbehörde;

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung vorhandener Drainagen und Grüppen sowie die ordnungsgemäße Erhaltung und Errichtung ortsüblicher Zäune, Viehtränken und Viehunterstände;

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege und Straßen im bisherigem Umfange, soweit dies zur Erhaltung der Verkehrsicherheit oder zur Bewirtschaftung angrenzender Flächen erforderlich ist;

5. der ordnungsgemäße Ausbau der Kreisstraße zwischen Heemsen und Lichtenhorst (K 36) einschließlich der Anlage eines Radweges;

6. die ordnungsgemäße Unterhaltung von vorhandenen Leitungen und Einrichtungen für Versorgung, Entsorgung, Verkehr und Kommunikation, sowie Sanierungsmaßnahmen von Altdeponien;

7. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der in der Karte als "Forst" gekennzeichneten Flächen nach folgenden Grundsätzen:

- ohne Düngung oder Kalkung,

- ohne maschinelle Bodenbearbeitung,

- ohne Ausbringung von Pflanzenbehandlungsmitteln,

- Pflege und Gehölzentnahme nur im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02.,

- Nachpflanzung nur mit standortheimischen Laubgehölzen;

8. die Innutzungnahme des in der Karte als "Ackerbrache" gekennzeichneten Bereiches als Dauergrünland gemäß Ziffer 10 Buchstabe a):

9. der Torfabbau und die Herrichtung der in der Karte als "industrieller Torfabbau" gekennzeichneten Bereiche gemäß rechtskräftiger Bodenabbaugenehmigung vom 12.06.1986 und ihre Wiedervernässung;

10. vorbehaltlich der Verbote nach § 3 Absatz 3 Ziffer 5 die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes nach folgenden Maßgaben:

a) auf den in der Karte als "Dauergrünland A" dargestellten Bereichen

- Umbruch der Flächen mit unmittelbar anschließender Neueinsaat frühestens alle 5 Jahre nach dem 01.08. des entsprechenden Jahres und nur nach vorheriger Anzeige bei der oberen Naturschutzbehörde,

- ohne Umbruch zum Zwecke der Ackerzwischennutzung,

- Einsatz von in Naturschutzgebieten zulässigen Pflanzenschutzmitteln nur horstweise;

b) auf den in der Karte als "Dauergrünland B" dargestellten Bereichen

- ohne Umbruch zum Zweck der Neueinsaat oder der Ackerzwischennutzung,

- Narbenverbesserung nur durch Zwischeneinsaat nach dem 01.08. eines jeden Jahres,

- ohne Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln,

- ohne Aufbringung von Gülle, Jauche oder Geflügelmist,

- ohne Bodenbearbeitung wie Walzen und Schleppen sowie ohne Mahd im Zeitraum vom 15.03. bis 15.06. eines jeden Jahres.

- Beweidung vor dem 15.06. eines jeden Jahres mit maximal 1 Stück Weidevieh je 0,5 ha,

- Mähen nur von innen nach außen oder von einer Seite her in einem Arbeitsgang;

11. vorbehaltlich der Verbote nach § 3 Absatz 3 Ziffer 5 die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auf den in der Karte als "Acker" dargestellten Bereichen einschließlich der Innutzungnahme als Dauergrünland gemäß Ziffer 10 Buchstabe a);

12. Untersuchungen und Maßnahmen, die im dienstlichen Auftrage der Naturschutzbehörde zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes durchgeführt werden.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1a) die Errichtung von fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen, wie Hochsitzen und anderen, der Jagd dienenden baulichen Anlagen - mit Ausnahme von Jagdhütten;

1b) das Aufstellen von Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen nicht fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen in den Bereichen, die in der Karte als "industrieller Torfabbau" gekennzeichnet sind;

1c) Kirrungen und Ablenkfütterungen außerhalb der Bereiche, die in der Karte als "industrieller Torfabbau" gekennzeichnet sind, soweit dies zur Vermeidung von Wildschaden erforderlich ist;

2. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln über die Regelung des § 4 Ziffer 10 hinaus auf den als Dauergrünland genutzten Bereichen, soweit andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind oder in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen;

3. Pflege und Gehölzentnahme auf den in der Karte als "Forst" gekennzeichneten Bereichen außerhalb des Zeitraumes 01.10. bis 28.02., soweit dies zur Vermeidung von Bodenschäden erforderlich ist;

4. die zur Vorbereitung einer Naturverjüngung erforderliche Bodenbearbeitung ohne Tiefumbruch in den Bereichen, die in der Karte als "Forst" gekennzeichnet sind;

5. die Entnahme von Gehölzen in den Bereichen, die in der Karte als "derzeit ungenutzte Fläche" dargestellt sind;

6. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit;

7. dem Schutzzweck dienende Untersuchungen;

8. das Betreten des Gebietes für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

- das Mähen einschließlich des Abtransportes des hierbei anfallenden Mähgutes auf den als Dauergrünland genutzten Flächen in Jahren der Nichtnutzung sowie auf ungenutzten Flächen;

- die Beweidung ungenutzter Flächen durch Ziegen oder Schafe;

- die Beseitigung von Weidezäunen auf ungenutzten Flächen;

- das Schließen von Gräben, Grüppen und Drainagen, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu be- oder zu entwässern;

- Maßnahmen zur Verjüngung überalterter Gras- und Heidebestände sowie zur Offenhaltung kleiner Sandflächen;

- das Zurückschneiden oder Entfernen von Gehölzen;

- Maßnahmen zur Vernässung des vorhandenen Torfkörpers, die keiner wasserrechtlichen Planfeststellung bedürfen.

§ 8 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gem. § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gem. § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Bezirksregierung Hannover

503-22222 HA 174

Hannover, den 26.04.1995

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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