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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schmiedebruch"

(NSG HA 016)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schmiedebruch" in der Samtgemeinde Landesbergen, Landkreis Nienburg/Weser, vom 10.07.1995

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. April 1994, berichtigt am 17. Juni 1994 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 155, 267), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Schmiedebruch" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 1,5 km südlich der Ortschaft Leese. Es befindet sich in der Samtgemeinde Landesbergen, Gemarkung Leese, in der Flur 2 und in der Flur 24, im Landkreis Nienburg/Weser.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:5000, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 35 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet umfaßt einen reichstrukturieten ehemaligen Weserarm. Kennzeichnend für den Bereich sind die kleinflächig wechselnden Biotope. Im Besonderen sind es Feuchtgrünland, Röhricht, Seggenried, Erlen- und Weidenbruchwald und an der Hangkante der Niederterrasse Sandmagerrasen. Die naturnahe Strukturvielfalt und die Lage inmitten einer relativ stark agrarwirtschaftlich genutzten Landschaft sind von besonderer Bedeutung für den Naturschutz.

(2) Schutzzweck

Schutzzweck dieser Verordnung ist der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung der Lebensstätten schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie der Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieses Gebietes mit seiner heimatkundlichen Bedeutung. Durch die Einbeziehung der Ackerflächen in das Naturschutzgebiet sollen die Voraussetzungen für eine spätere Nutzungsumwandlung in extensiv genutztes Grünland oder in eine landschaftstypische Waldgesellschaft verbessert und eine damit verbundene ökologische Aufwertung des Gebietes erreicht werden. Dazu gehören insbesondere:

1. Die Erhaltung und Entwicklung des Erlen- und Weidenbruchwaldes, einschließlich der Röhrichte und Seggenriede als dessen Kontaktgesellschaften;

2. Die Erhaltung und die Entwicklung der Grünlandvegetation durch eine extensive Nutzung;

3. Die Anhebung des oberflächennahen Grundwassers.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nur auf dem im Gelände gekennzeichneten Weg betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen;

2. wildlebende Tiere zu füttern; hiervon unberührt bleibt die Wildfütterung in Notzeiten;

3. wildlebende Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören;

4. innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum Modellflug zu betreiben oder mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten.

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung bleibt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen sowie zur Aneignung von Wild, die Hege und den Jagdschutz bezieht, unberührt. Dieses gilt nicht für die Anlage von:

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder und Futterplätzen;

2. Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten;

3. fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftliche Einrichtungen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen;

4. nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftliche Einrichtungen;

(5) Folgende Handlungen, die von außerhalb in das Naturschutzgebiet einwirken können, sind verboten:

a) die Durchführung von Grundwasserentnahmen und Entwässerungsmaßnahmen, die zu einer Veränderung des Wasserhaushaltes im Naturschutzgebiet führen können;

b) in einer Zone von 50m Breite zum Naturschutzgebiet

- bauliche Anlagen zu errichten

- Mieten oder Siloanlagen zu errichten.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

a) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten;

b) die Durchführung von Pflegemaßnahmen nach den Vorgaben der oberen Naturschutzbehörde;

c) die ordungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung auf dem in der Karte gekennzeichneten Dauergrünland mit folgenden Maßgaben:

1. Mahd nicht vor dem 15.06. eines jeden Jahres,

2. ohne Veränderung der Bodengestalt,

3. ohne Ausbau der Entwässerung,

4. ohne Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel,

5. ohne Ausbringung von Dünger,

6. ohne Ackerzwischennutzung.

d) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der in der Karte mit dem Buchstaben "A" bezeichneten Ackerfläche sowie deren Umwandlung in extensives Dauergrünland bzw. in standortheimische Waldgesellschaften;

e) die ordungsgemäße Unterhaltung der bestehenden Energieversorgungsleitungen;

f) die Unterhaltung der Straßen und ihrer Seitenräume.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

a) Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit;

b) dem Schutzzweck dienende Untersuchungen;

c) das Betreten des Gebietes für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen;

d) die Neuansaat von Grünland als Überwurf oder Schlitzsaat;

e) die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung der Wege; jedoch nur mit bodenständigem Erd- und Steinmaterial;

f) die Errichtung von nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdlichen Einrichtungen.

(2) Die Erlaubnis kann den Zeitpunkt und die Ausführungsweise dieser Maßnahmen regeln, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Schutzgebietes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von Eigentümern und Nutzungsberechtigten die von der oberen Naturschutzbehörde vorgegebenen Pflegemaßnahmen zu dulden.

Dazu gehören insbesondere:

1. Das Mähen einschließlich des Abtransportes des anfallenden Mähgutes auf den Grünlandflächen;

2. das Schließen von Gräben und Dränagen, die nicht der Entwässerung von Grundstücken mehrerer Eigentümer dienen;

3. das Zurückschneiden oder Entfernen von Gehölzen und Röhrichtbeständen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist;

4. das Aufstellen von Schildern

- zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes

- mit Informationen über das Naturschutzgebiet

- mit Hinweisen über das Verhalten in Naturschutzgebieten.

§ 8 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 328 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§ 9 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Verordung über das Naturschutzgbiet "Schmiedebruch" vom 10. April 1961 (Amtsblatt Nr. 9 für den Regierungsbezirk Hannover vom 06. Mai 1961 S. 105) wird hiermit aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Bezirksregierung Hannover

503 - 22222 HA 16

Hannover, den 10.7.1995

Stand: 15.08.1997

Im Auftrage
Unterschrift

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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