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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Kleines Bruch und Düsteres Bruch"

(NSG HA 187)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Kleines Bruch und Düsteres Bruch" in der Stadt Holzminden und im gemeindefreien Gebiet Boffzen, Landkreis Holzminden, vom 29.06.1998

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das elfte Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11.02.1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 86 ff) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Kleines Bruch und Düsteres Bruch " erklärt.

Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilbereichen. Der Teilbereich I ("Kleines Bruch") liegt etwa 4 km östlich der Ortschaft Boffzen. Er befindet sich im gemeindefreien Gebiet Boffzen, der Gemarkung Boffzen, Forst, in der Flur 1. Der Teilbereich II ("Düsteres Bruch") liegt etwa 6 km östlich der Ortschaft Boffzen. Er befindet sich im Gebiet der Stadt Holzminden, der Gemarkung Neuhaus im Solling, in der Flur 7.

(2) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von außen berührt.

(3) Das Naturschutzgebiet ist ca. 51 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet "Kleines Bruch und Düsteres Bruch" umfaßt Restbestände der im Solling seltenen naturnahen Birken-Bruchwälder. Daneben prägen das Naturschutzgebiet naturnahe Sumpf- und Birkenwälder auf entwässerten Torfböden sowie naturferne Fichtenbestände auf Standorten, die natürlicherweise von den standortgerechten, autochthonen Baumarten des Birken-Bruchwaldes, Sumpfwaldes sowie kleinstandörtlich und im Randbereich der frischeren Variante des Hainsimsen-Buchenwaldes eingenommen würden.

Die naturnahen, relativ lichten Birkenwälder stocken auf Standorten mit 50-100cm starker Torfauflage und sind durch eine artenreiche Moosschicht mit Torfmoosen sowie Blaubeere, Grau-Segge und Pfeifengras in der Krautschicht charakterisiert. Vom Adlerfarn dominierte Bereiche zeigen Übergänge zum Buchenwald an, während von Binsen geprägte Vegetationskomplexe in der Regel auf Quellaustritte im Torfkörper hinweisen. Weiterhin ist insbesondere der Teilbereich "Kleines Bruch" durch ein Mosaik aus Pfeifengrasbeständen mit Sand- und Moorbirke, einer Wildwiese und künstlich angelegten, inzwischen aber naturnahen, nährstoffarmen bis mesotrophen Kleingewässern gekennzeichnet. Zusätzlich stocken hier reine Eichen- und Eichen-Buchen-Mischwaldbestände verschiedener Altersstufen sowie ein Bestand der Amerikanischen Lärche.

Beeinträchtigungen ergeben sich insbesondere durch die naturfernen Nadelholzbestände sowie durch die Gräben, obwohl diese seit Jahrzehnten nicht mehr unterhalten wurden.

(2) Schutzzweck

Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommenden Waldgesellschaft des Birken-Bruchwaldes und Hainsimsen-Buchenwaldes mit deren standörtlich bedingten Übergangsgesellschaften durch eine naturnahe Waldbewirtschaftung.

Es soll ein ungleichaltriger, vielfältig mosaikartig strukturierter naturnaher Wald mit entsprechend naturnahen Stadien aller Waldentwicklungsphasen aus standortgerechten, autochthonen Haupt- und Nebenbaumarten des Birken-Bruchwaldes und des Hainsimsen-Buchenwaldes einschließlich der jeweiligen, standörtlich bedingt verschiedenen Übergangswaldgesellschaften erhalten, gepflegt und entwickelt werden. Hierzu gehört auch die Erhaltung, Pflege und Entwicklung eines angemessenen Anteils von Arten der jeweils natürlich zugehörenden Pionier- und Übergangswaldstadien.

Daneben ist Schutzzweck dieser Verordnung die Umwandlung der naturfernen Nadelholzbestände in die auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommende Laubwaldgesellschaft.

Darüber hinaus ist Schutzzweck dieser Verordnung die Wiederherstellung der natürlichen Standortbedingungen durch geeignete Maßnahmen.

Zur Förderung des Lebensraumes von alt- und totholzbewohnenden Lebensgemeinschaften soll ein überdurchschnittlich hoher Totholzanteil erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

Zur Förderung der Biotopvernetzung sind die Waldinnenränder zu erhalten, zu pflegen bzw. zu entwickeln.

Darüber hinaus ist Schutzzweck dieser Verordnung die unbeeinflußte Entwicklung der naturnahen, nährstoffarmen Kleingewässer sowie der Wildwiese im Teilbereich I ("Kleines Bruch").

Im Naturschutzgebiet sollen Lebensstätten erhalten, gepflegt und entwickelt werden, in denen sich schutzbedürftige und teilweise selten gewordene Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebengemeinschaften eingestellt haben oder entwickeln.

Die hervorragende Schönheit, besondere Eigenart und natürliche Vielfalt des Birken-Bruchwaldes und Hainsimsen-Buchenwaldes sollen erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist .

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wildlebende Tiere zu füttern,

3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Nutzung entsprechend dem Schutzzweck erforderlich ist;

2. die ordnungsgemäße Jagdausübung soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht. Dem allgemeinen Verbot gem. § 3 (1) unterliegt jedoch weiterhin die Neuanlage von:

a) Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen,

b) Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten,

c) fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen,

d) Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen.

3. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft der Waldflächen als naturnaher Wald nach folgenden aus dem Schutzzweck abgeleiteten Grundsätzen:

a) die ausschließliche Förderung der standortgerechten, autochthonen Baum- und Straucharten mit z.B. Moorbirke und Rotbuche als vorherrschende Hauptbaumarten unter Berücksichtigung von Neben- und Pionierbaumarten (z.B. Sandbirke, Eberesche …).

b) die kahlschlagfreie Bewirtschaftung mit einzelstamm- bis gruppenweiser Holz-entnahme sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen,

c) die Entnahme standortfremder Baumarten - insbesondere solcher mit konkurrenzstarker Naturverjüngung (z.B. Fichte),

d) das Belassen von durchschnittlich mindestens 10 stehenden Altholzstämmen pro 1 ha aller standortgerechten, autochthonen Baumarten in Gruppen oder einzeln bis zu ihrem natürlichem Zerfall im Bestand,

e) keine Entnahme von Horst- und Höhlenbäumen, stehendem starken Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe sowie liegendem starken Wurf-, Bruch- und Totholz und sonstiger, durch abiotische und biotische Schäden entwerteter Stämme,

f) kein Einsatz von Pflanzenschutz-, Kalkungs- und Düngemitteln.

Die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde in einem Pflegeplan dargestellt und im forstlichen Betriebswerk festgelegt. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Prüfung aller in der abgelaufenen Einrichtungsperiode vorgesehenen bzw. durchgeführten Maßnahmen.

4. die Durchführung von notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für die an das Naturschutzgebiet angrenzenden Wege.

(2) Von den Verboten des § 3 sind im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde freigestellt:

1. die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes und seiner landschaftlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

2. die Durchführung von dem Schutzzweck dienende Untersuchungen.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

Die obere Naturschutzbehörde erlaubt auf Antrag die Anlage von Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, bzw. wer ohne die gem. § 5 geforderte Erlaubnis handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 29.06.1998

503-22222- HA 187

BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER

Im Auftrage

Dr. Keuffel

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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