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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Tonstich bei Goldbeck"

(NSG HA 163)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Tonstich bei Goldbeck" in der Stadt Rinteln, Landkreis Schaumburg, und im Flecken Aerzen, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom 9.8.1994

Aufgrund von §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 155) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 4 näher bezeichnete Gebiet in der Stadt Rinteln, Landkreis Schaumburg, und im Flecken Aerzen, Landkreis Hameln-Pyrmont, wird zum Naturschutzgebiet "Tonstich bei Goldbeck" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 1 km südlich von Goldbeck in der Gemarkung Goldbeck, Stadt Rinteln, Landkreis Schaumburg, und in der Gemarkung Egge, Flecken Aerzen, Landkreis Hameln-Pyrmont.

(3) Das Naturschutzgebiet ist ca. 10 ha groß.

(4) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 2000, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist dort durch eine Punktreihe dargestellt und verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt in seinem Kern ein Feuchtgebüsch, das einige kleine, wassergefüllte Senken einschließt. Diese als Tonstiche entstandenen Senken weisen stellenweise niedermoorähnliche Verhältnisse auf und sind Lebensraum für viele daran gebundene Tier- und Pflanzenarten.

Das den Kernbereich umgebende Grünland war in der Vergangenheit überwiegend intensiv genutzt. Stellenweise ist eine artenreiche Feuchtwiesen-Vegetation aus Binsen und anderen typischen Pflanzenarten dieses Lebensraumes vorhanden.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung der Lebensstätten schutzbedürftiger und schutzwürdiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit dieses Gebietes.

Dazu gehören insbesondere:

- die Erhaltung und die Weiterentwicklung der vorhandenen Feuchtwiesen-Vegetation durch eine extensive Nutzung;

- die Umwandlung der intensiv genutzten Grünlandflächen in typische, artenreiche Feuchtwiesen-Vegetation durch eine Überführung in eine extensive Nutzung;

- die Erhaltung der Feuchtgebüsch-Vegetation;

- die Erhaltung der niedermoorähnlichen Lebensräume und eine Weiterentwicklung dieser durch Schaffung der hierfür notwendigen Wasserverhältnisse sowie durch Unterbindung von Nährstoffeinträgen.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Als Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, sind darüber hinaus verboten:

1. im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen;

2. im Naturschutzgebiet Modellfluggeräte oder sonstige, nicht zulassungspflichtige Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben;

3. wildlebende Tiere zu füttern; hiervon unberührt bleibt die Wildfütterung in Notzeiten;

4. wildlebende Tiere oder diese einschließlich ihrer Entwicklungsformen von innerhalb oder von außerhalb des Naturschutzgebietes durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, das Recht zur Aneignung von Wild, der Jagdschutz und die Hege werden durch diese Vorordnung nicht berührt.

Dies gilt nicht für die Anlage von:

1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Köder- und Futterplätzen;

2. Wildfütterungsanlagen außerhalb von Notzeiten;

3. fest mit dem Boden verbundenen Hochsitzen, Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen;

4. Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen, nicht fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten;

2. das Freihalten des Lichtraumprofiles der Straße;

3. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Grünlandnutzung auf dem in der Karte gekennzeichneten Dauergrünland mit folgenden Maßgaben:

a) der erste Schnitt sowie Beweidung darf nicht vor dem 15. Juni eines jeden Jahres erfolgen;

b) eine Beweidung darf bis zu einer Besatzdichte von max. 2,0 Großvieheinheiten pro ha und nicht vor dem 15. Juni eines jeden Jahres erfolgen;

c) ohne Veränderung der Bodengestalt;

d) ohne Ausbau der Entwässerung;

e) ohne Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel;

f) ohne Ausbringen von Gülle, Jauche und Dünger;

g) ohne Ackerzwischennutzung.

Die Maßgaben a) bis g) gelten nicht für das Flurstück 41, Flur 12, Gemarkung Goldbeck, bis zum Ablauf des Jahres 2003.

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers III. Ordnung, soweit eine gesetzliche Unterhaltungspflicht besteht, nach Maßgaben der unteren Wasserbehörde, die diese im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde aufstellt.

5. Untersuchungen und Maßnahmen, die im dienstlichen Auftrag der Naturschutzbehörde zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

1. das Beweiden und das Mähen einschließlich des Abtransports des anfallenden Mähgutes auf Grünlandflächen in Jahren der Nichtnutzung;

2. das Schließen von Gräben und Dränagen, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu entwässern;

3. das Zurückschneiden oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die obere Naturschutzbehörde genehmigt für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten des § 3 dieser Verordnung, sofern dadurch im Einzelfalle der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. die Neuansaat von Grünland als Überwurfsaat oder Schlitzsaat;

2. Maßnahmen zu Schutz, Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart sowie dem Schutzzweck dienende ökologische Untersuchungen;

3. für Einrichtungen nach § 3 Absatz 4 Ziffer 4.

(2) Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gem. § 64 Nr. 1 oder 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gem. § 329 Abs. 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 09.08.1994

503-22222 HA 163

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

Abl. RBHan. 1994/Nr.19 (Seite 586)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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