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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Lachmöwenkolonie Stelle"

(NSG HA 007)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lachmöwenkolonie Stelle" im Kreise Syke

Aufgrund des § 30 des Feld- und Forstpolizeigesetzes im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926 (Gesetzsammlung Seite 83) wird angeordnet:

§ 1

Die "Lachmöwenkolonie Stelle" in der Gemarkung Groß-Mackenstedt, Kreis Syke, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

§ 2

a) Das geschützte Gebiet besteht aus 2 zusammen etwa 2 ha großen Moorteichen (Kolken) mit sumpfigen Rändern in der Parzelle 269/20, Kartenblatt 12 der Gemarkung Groß-Mackenstedt.

b) Seine genauen Grenzen sind eingetragen in einem Auszug aus der Katasterkarte des Kartenblatts 12 a.a.O. (Maßstab 1/2133,33) und das Meßtischblatt 1451 Bremen, die bei dem Herrn Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung niedergelegt sind. Weitere Karten befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Berlin, bei dem Regierungspräsidenten in Hannover und bei dem Landrat in Syke.

§ 3

a) Alle Maßnahmen, die geeignet sind, die natürliche Beschaffenheit des Schutzgebietes zu gefährden, sind verboten. Insbesondere ist verboten, die innerhalb des Schutzgebietes wachsenden Pflanzen zu beseitigen oder zu beschädigen, den Wasserstand der Teiche zu verändern und den noch vorhandenen Moorrest zu entfernen.

b) Ferner ist verboten, den im Schutzgebiet angesiedelten Lachmöwen und ihren Jungen nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten. Das Verbot gilt ferner für das Fortnehmen und Zerstören der Eier, Nester oder sonstigen Brutstätten dieser Vogelart innerhalb des Schutzgebietes. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird hierdurch nicht berührt.

§ 4

Die dem Eigentümer des geschützten Gebietes vorbehaltenen Rechte sind in der Verhandlungsniederschrift d.d. Stelle, den 20. April 1929 festgelegt, welche in je einer Abschrift bei den in § 2 bezeichneten Amtsstellen niedergelegt ist.

§ 5

Es ist verboten, Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen im Naturschutzgebiet anzubringen. Ausgenommen bleiben amtliche Bekanntmachungen und Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen, ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

§ 6

Ausnahmen von diesen Vorschriften können von mir in besonderen Fällen genehmigt werden.

§ 7

Wer dieser Verordnung oder daraufhin ergehenden Anordnung zuwiderhandelt, wird nach § 30 Feld- und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 150,-- Reichsmark oder mir Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatte in Kraft.

Hannover, den 19. März 1930

Der Regierungspräsident

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Diese Erstverordnung nach FFG (Feld- und Forstpolizeigesetz) ist 1936 in das Reichsnaturschutzgesetz überführt worden, der Text ist weiterhin gültig, aber das gültige In-Kraft-Tretungs-Datum ist jetzt der 20.9.1936.

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Lachmöwenkolonie Stelle"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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