NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schnepker Schlatt"

(NSG HA 006)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schnepker Schlatt" in der Stadt Syke, Landkreis Diepbolz

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 02. Juli 1990 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 235) wird verordnet:

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schnepker Schlatt" vom 18.03.1935 (Abl. RB Hannover, S. 47) wird wie folgt neu gefaßt:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Schnepker Schlatt" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 1 km südwestlich der Ortschaft Schnepke in der Flur 3 der Gemarkung Schnepke, Stadt Syke, Landkreis Diepholz.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 5 ha groß.

(5) Das Naturschutzgebiet besteht aus einem verlandenden Stillgewässer - dem sogenannten Schlatt - sowie dem das Gewässer umgebenden Mantel aus Strauch- und Baumaufwuchs, einer nördlich angrenzenden Grünlandfläche und einer südlich angrenzenden Brachfläche.

§ 2 Schutzzweck

Das Gebiet soll als möglichst unbeeinträchtigte Lebensstätte für schutzbedürftige Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere eines charakteristischen, ver-landenden Stillgewässers mit wenig bzw. nicht genutzter Umgebung geschützt, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Ferner sind alle Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können verboten:

1.) Hunde frei laufen zu lassen;

2.) wildlebende Tiere zu füttern;

3.) wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören;

4.) innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet Modellflug zu betreiben oder dort mit sonstigen, nicht zulassungspflichtigen Luftfahrzeugen aller Art zu starten, zu landen oder unter 150 m Höhe zu fliegen;

(4) Die ordnungsgemäße Jagdausübung, das Recht zur Aneignung von Wild und der Jagdschutz bleiben in dieser Verordnung unberührt.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt:

1.) Das Betreten des Gebietes durch den Eigentümer und Nutzungberechtigten;

2.) die jagdliche Hege, mit Ausnahme der Anlage von Wildäckern und Wildäsungsflächen;

3.) die Errichtung von nicht fest mit dem Boden verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche Einrichtungen) sowie mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;

4.) die Unterhaltungsmaßnahmen der Unterhaltungspfichtigen, die notwendig sind, um aus Verkehrssicherheitsgründen den lichten Raum des Straßenquerschnittes von Hindernissen freizuhalten;

5. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbebörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und zur Entwicklung des Gebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

1.) Das Entfernen von Bäumen und Sträuchern;

2.) Maßnahmen zur Vernässung des Naturschutzgebietes.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder § 330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Absatz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung bis zu 50.000,- DM geahndet werden.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18.03.1935 außer Kraft.

Hannover, den 10.06.1993

507-22222 HA 6

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Waldhoff

Abteilungsdirektor

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministerialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Diepholz

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln