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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Blender See"

(NSG LÜ 023)


Verordnung über das "Naturschutzgebiet Blender See" im Kreise Verden a.d. Aller.

Auf Grund der §§ 12 Abs.2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. 1. S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. 1. S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Der Blender See im Kreise Verden mit seinem Ufergelände wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzsgesetzes gestellt.

§ 2

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 6 ha 32 a 35 qm und umfaßt die Parzelle 127/23, Kartenblatt 2 der Gemarkung Blender.

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz, bei der Provinzstelle für Naturschutz in Hannover, bei der höheren Naturschutzbehörde in Stade, der unteren Naturschutzbehörde in Verden und dem Bürgermeister in Blender.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) Die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

f) natürliche oder künstliche Dungstoffe, Abwässer, Abfallstoffe und sonstige Verunreinigungen in den See zu schütten oder zu leiten,

g) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

1. Unberührt von den Vorschriften des § 3 bleiben:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei sowie die Wasserentnahme für die Einwohner, für Feuerlöschzwecke und für das Flachsröten,

b) die landwirtschaftliche Nutzung, jedoch dürfen dadurch die an der Abbruchkante des Ufers stehenden Bäume nicht beschädigt werden.

2. In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung hierzu bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Regierungsamtsblatt in Kraft.

Stade, den 1. August 1936.

Der Regierungspräsident.

In Vertretung:

gez. Dr. Potthof

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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