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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Söhlbruch"

(NSG LÜ 045)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1979, Seite 72

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Söhlbruch” in der Gemarkung Hützel, Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 12. März 1979

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II, S. 908), zuletzt geändert und ergänzt durch das Zweite Anpassungsgesetz vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie der §§ 7 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 i. d. Fassung vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911), geändert durch Art. 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15. August 1975 (Nds GVBl. S. 289) wird verordnet:

§ 1

Der "Söhlbruch” in der Gemarkung Hützel, Landkreis Soltau-Fallingbostel, ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 12. März 1979 unter Nr. Lü 45 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 8 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom 16.02.1978 folgende Flurstücke:

Flur 12, Gemarkung Hützel: Flurstücke 83/4 und 9/4 teilweise.

(2) Für die Begrenzung des Naturschutzgebietes ist die auf Seite 76 mitveröffentlichte Karte allein maßgeblich.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen- und Tierwelt, der Oberflächengewässer, der Grundwasser- und Nährstoffverhältnisse und der Bodengestalt herbeizuführen.

(2) Vorbehaltlich der in § 4 getroffenen Regelung ist deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung und Kultivierung des Gebietes einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen,

c) Torf zu stechen, Bodenbestandteile zu entnehmen, Teiche anzulegen oder zu verändern, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern,

d) Laub- und Mischwaldbestände und Gebüsche, insbesondere Erlen- und Birkenbruchwald sowie andere Gehölzbestände kahlzuschlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) die Pflanzendecke abzubrennen und (auf nicht ordnungsgemäß landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen) Biozide aller Art auszubringen,

g) Anpflanzungen und Aufforstungen vorzunehmen oder auf andere Weise Pflanzen einzubringen,

h) Tiere einzubringen oder in das Gebiet hineinzulassen,

i) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen) sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern.

j) Bade-, Camping-, Zelt-, Park- und Lagerplätze oder sonstige Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,

k) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder die Wegeführung beziehen.

l) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

m) Müll- oder Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

n) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten frei lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

o) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.),

p) das Gebiet außer auf den dafür zugelassenen Wegen zu betreten und Hunde frei laufen zu lassen,

q) zu baden, zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

r) Feuer anzumachen,

s) außerhalb der dafür zugelassenen und bestimmten Plätze Kraftfahrzeuge zu fahren, abzustellen oder zu waschen,

t) Müll, Schutt, Schrott, Abraum oder sonstige Abfälle wegzuwerfen oder abzulagern oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

§ 4

1) Unberührt bleibt die bisherige Nutzung in der bisher üblichen Weise, insbesondere

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung auf den vorhandenen Grünlandflächen im bisherigen Umfange,

b) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der Wittenbeck,

c) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung künstlich begründeter Nadelholzbestände im bisherigen Umfang. Beeinflussungen bisher nicht genutzter Flächen, insbesondere hinsichtlich der Wasser- und Nährstoffverhältnisse, sind zu vermeiden,

d) die stammweise bis kleinflächenweise Nutzung der Eichen-Kiefernmischwaldbestände mit Ausnahme an Steilhängen,

e) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

f) das Betreten des Gebietes durch die Besitzer und Nutzungsberechtigten sowie forstwirtschaftlicher Verkehr.

2) Eine beabsichtigte Nutzung des Erlenbruchwaldes ist der Bezirksregierung Lüneburg wenigstens zwei Wochen vorher durch den Eigentümer anzuzeigen, sofern es sich um eine Entnahme von mehr als 10 Stämmen pro Jahr handelt.

§ 5

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch die Bezirksregierung Lüneburg als höherer Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist ermächtigt, in Verbindung mit einem Antrag nach § 5 (1) oder einer Anzeige nach § 4 (2) Bedingungen und/oder Auflagen festzulegen, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Eine Ausnahmegenehmigung ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Abs. 2 Reichsnaturschutzgesetz (RNG) ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gem. § 21 Nr. 1 RNG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gem. § 21 a Abs. 1 Nr. 1 RNG als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Gemäß § 21 a Abs. 1 RNG handelt ferner ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. a) bis t) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a RNG erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Lüneburg, den 12. März 1979

– 507-22 221/5/Sol-Fal

Bezirksregierung Lüneburg

In Vertretung

Graf von Hardenberg

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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