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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hügelgräberheide bei Langeloh"

(NSG LÜ 014)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg1967, Seite 189

Verordnung des Regierungspräsidenten in Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Hügelgräberheide bei Langeloh”, Landkreis Soltau vom 23. Oktober 1967

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 in der Fassung des Gesetzes vom 20.01.1938 – Nds. GVBl. Sb. II, S. 908 – sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31.10.1935 in der Fassung der Verordnung vom 16.09.1938 – Nds. GVBl. Sb II, S. 911 – wird mit Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministers als oberster Naturschutzbehörde des Landes Niedersachsen verordnet:

§ 1

(1) Die in der Gemarkung Langeloh, Landkreis Soltau, liegende Hügelgräberheide ist in dem aus der als Anlage zu dieser Verordnung mitveröffentlichten Karte ersichtlichen Umfang am 01.09.1967 unter der Nummer Lü 14 vom Niedersächsischen Kultusminister als oberster Naturschutzbehörde in das Naturschutzbuch des Landes Niedersachsen eingetragen und damit dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt worden.

(2) Die Eintragung in das Naturschutzbuch wird mit Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministers als oberster Naturschutzbehörde bekannt gegeben.

(3) Für den Umfang der Gebietsausweisung ist die mitveröffentlichte Karte allein maßgeblich. Die Grenzen des Schutzgebietes sind außerdem in einem Ausschnitt der topographischen Karte 1: 25 000, Blatt 2924, Neuenkirchen, Ausgabe 1956, dargestellt. Ausfertigungen hiervon befinden sich beim Niedersächsischen Kultusminister in Hannover als oberster Naturschutzbehörde, beim Regierungspräsidenten in Lüneburg als höherer Naturschutzbehörde, beim Landkreis Soltau als unterer Naturschutzbehörde, beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt – Naturschutz und Landschaftspflege – in Hannover und bei der Gemeinde Langeloh.

§ 2

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Eigenart der Natur, insbesondere der Oberflächengestalt des Bodens und der Pflanzen- und Tierwelt herbeizuführen.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 3 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Müll, Schutt, Abraum aller Art oder andere Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,

c) Pflanzen, auch Bäume und Sträucher – insbesondere Wacholder und Heide – zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon zu pflücken, abzuschneiden oder abzureißen oder die Pflanzendecke abzubrennen,

d) Pflanzen und Tiere einzubringen,

e) freilebenden Tieren nachzustellen,

f) zu lärmen (u. a. durch Lautsprecher jeder Art), Feuer anzumachen, zu lagern, zu zelten, zu baden, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

h) Bauten aller Art, einschließlich Zäune, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, zu errichten sowie Freileitungen zu erstellen,

i) das Befahren mit motorisierten Fahrzeugen aller Art und das Abstellen dieser Fahrzeuge einschließlich Beiwagen und Anhänger,

j) Maßnahmen zur Entwässerung oder Kultivierung des Gebietes oder von Teilflächen desselben durchzuführen.

§ 3

Unberührt bleiben

a) die bisherige Nutzung,

b) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart,

c) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei;

d) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller Art durch die Besitzer oder Nutzungsberechtigten der geschützten oder der angrenzenden Grundstücke.

§ 4

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von der höheren Naturschutzbehörde zugelassen werden. Eine Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft, sofern nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Lüneburg, den 23. Oktober 1967

Der Regierungspräsident

In Vertretung:

Müller-Heidelberg

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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