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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Swatte Flag"

(NSG LÜ 054)


Amtsblatt der Regierung in Stade 1965 Seite 61

V e r o r d n u n g über das Naturschutzgebiet ”Swatte Flag” in den Gemarkungen Breddorf und Hepstedt, Kreis Bremervörde

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15,16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 908)) sowie des § 7 Abs. 1, 5, 6 und § 17 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird mit Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministers als oberste Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das Landschaftsgebiet ”Swatte Flag” in den Gemarkungen Breddorf und Hepstedt des Landkreises Bremervörde wird zur Erhaltung einer Heideseenlandschaft einschließlich ihrer Tier- und Pflanzenwelt in dem in § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfang mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Naturschutzgebiet ”Swatte Flag” mit der Nummer St 24 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

1. Das Schutzgebiet hat eine Größe von 16,3607 ha. Es umfasst die Flurstücke 2/2, 9/3, 49/4, 16/2 und 54 (teilweise) der Flur 14 und die Flurstücke 90/5, 90/7, 92/5 und 92/3 der Flur 17 der Gemarkung Breddorf und die Flurstücke 2/1 und 1 der Flur 10 der Gemarkung Hepstedt.

2. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte 1:25.000, Messtischblatt Kirchtimke Nr. 2720, und in einer Flurkarte 1: 3.200 einheitlich rot angelegt eingetragen. Die Karten sind in ihrer maßgeblichen Ausfertigung bei der obersten Naturschutzbehörde des Landes Niedersachsen in Hannover niedergelegt. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der höheren Naturschutzbehörde in Stade und der unteren Naturschutzbehörde in Bremervörde sowie beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt – Naturschutz und Landschaftspflege – in Hannover.

§ 3

1. Im Bereich des Schutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

2. Im Bereich des Schutzgebietes ist deshalb insbesondere verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) die Flächen zu kultivieren;

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

f) das Gebiet mit Kraft- oder anderen Fahrzeugen zu befahren oder die Gewässer zur Fahrzeugwäsche zu benutzen;

g) Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

h) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

i) Bauten jeder Art einschließlich Wochenendhäuschen, Unterkunfts- und Geschirrhütten zu errichten sowie Drahtleitungen zu erstellen.

§ 4

In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften in § 3 von dem Regierungspräsidenten in Stade – höhere Naturschutzbehörde – zugelassen werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes der Regierung in Stade, in dem ihre Veröffentlichung erfolgt, in Kraft.

Stade, den 9. April 1965

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde Miericke

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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