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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Streitmoor"

(NSG LÜ 020)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg1972, Seite 481

Verordnung des Regierungspräsidenten über das Naturschutzgebiet ”Streitmoor” in dem Gebiet der Stadt Lüneburg und der Gemarkung Bardowick, Landkreis Lüneburg vom 12. Mai 1972

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II, S. 908), geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237), sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 17 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 i. d. F. vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird mit Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministers als oberster Naturschutzbehörde verordnet:

§ 1

Das ”Streitmoor” in dem Gebiet der Stadt Lüneburg und der Gemarkung Bardowick (Landkreis Lüneburg) ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 06.März 1972 unter der Nr. LÜ 20 vom Niedersächsischen Kultusminister als oberster Naturschutzbehörde in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 15 ha. Es umfasst Teile der Flurstücke 10/61 und 10/70 der Flur 40, Gemeinde Lüneburg sowie die Flurstücke 30 und 29 (tw) der Flur 21, Gemeinde Bardowick, nach dem Katasterstand vom 27. Oktober 1970.

(2) Für die Begrenzung des Naturschutzgebietes ist die mitveröffentlichte Karte i. M. 1:5 000 allein maßgeblich. Die Angaben über die Bodennutzung in dieser Karte entsprechen dem Stand vom 01. November 1970.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzen-, Vogel- und übrigen Tierwelt, der Wasser- und Nährstoffverhältnisse und der Oberflächengestalt des Bodens herbeizuführen.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern;

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen;

c) Bodenbestandteile zu entnehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern;

d) Laub- und Mischwaldbestände und Gebüsche, insbesondere Birkenbruchwald und Gagelstrauchgebüsche, kahlzuschlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen; § 5 Buchst. a bleibt unberührt;

e) Sträucher und andere Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder die Pflanzendecke abzubrennen;

f) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

g) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich von Verkehrsanlagen und militärischen Anlagen) sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern;

h) Lager- und Dauerzeltplätze zu errichten;

i) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen;

j) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen;

k) Müll- und Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen;

l) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

m) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (u. a. durch Tonwiedergabegeräte jeder Art);

n) die Wege zu verlassen

o) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen;

p) unbefugt Feuer anzumachen;

q) außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Kraftfahrzeuge zu fahren, abzustellen oder zu waschen;

r) Abfälle, Müll, Schutt oder Abraum aller Art wegzuwerfen oder an anderen als den hierfür zugelassenen Plätzen abzulagern oder die Landschaft, insbesondere die Moore und Wasserflächen, auf andere Weise zu verunreinigen.

§ 4

Zur Beseitigung von Verunstaltungen oder von Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten die von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordneten Maßnahmen zu dulden.

§ 5

Unberührt bleibt die bisherige Nutzung in der bisher üblichen Weise, insbesondere

a) die ordnungsgemäße forstliche Nutzung der Waldbestände im Abstand von mehr als 5 m vom Rande des Moores unter besonderer Schonung des Birkenbruchwaldes, der Gagelstrauchgebüsche und der übrigen standortheimischen Gehölzarten, wie Schwarzerle, Stieleiche und Eberesche;

b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;

c) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Besitzer oder Nutzungsberechtigten sowie der land- und forstwirtschaftliche Durchgangsverkehr.

§ 6

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg als höhere Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist.

Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß § 21 a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. m) bis s) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Lüneburg, den 12 Mai 1972 - 410 – C 2.2.5 – Lü 20 -

Der Regierungspräsident

Dr. Frede

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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