NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Droher Holz"

(NSG LÜ 143)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 10 vom 15.05.1986, Seite 138

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Droher Holz" in der Samtgemeinde Wrestedt, Landkreis Uelzen, vom 6. Mai 1986

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Drohe, Gemeinde Wieren, Samtgemeinde Wrestedt, Landkreis Uelzen, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Droher Holz".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 18 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf den Seiten 140/141 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Erhaltung und Entwicklung der im "Droher Holz" auf lehmigen, grundwassernahen und gut nährstoffversorgten Böden stockenden naturnahen Laubwaldbestände (Stieleichen-Hainbuchenwald, Rotbuchenwald und Erlen-Eschenwald), mit kleinräumig differenzierter Baumartenzusammensetzung und gut ausgebildeter Strauch- und Krautschicht sowie des Waldsaumes,

b) die Erhaltung und Förderung der schutzbedürftigen, z.T. bestandsbedrohten standorttypischen Pflanzenarten und gebietstypischen Tierarten einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere der außergewöhnlich arten- und individuenreichen Vogelwelt,

c) die Erhaltung und Sicherung der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes.

Wichtige Voraussetzung für die langfristige Sicherung der Pflanzen- und Tierwelt ist neben der Bewahrung der Standortverhältnisse (insbesondere des Wasserhaushalts) das Vorhandensein von Bäumen unterschiedlichen Alters auf kleinem Raum mit einer verhältnismäßig hohen Zahl alter Bäume (älter als 150 Jahre) und einem angemessenen Anteil stehenden und liegenden dickstämmigen Totholzes.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) Fahrzeuge aller Art (ausgenommen Fahrräder ohne Motorkraft und Krankenfahrstühle auf den Wegen) zu fahren, zu parken oder abzustellen,

b) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

c) zu reiten,

d) Hunde frei laufen zu lassen,

e) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),

f) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

g) wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu stören oder zu fangen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes in pfleglicher Art und Weise,

- mit Baumarten der potentiell-natürlichen Vegetation, insbesondere Stieleiche, Rotbuche, Hainbuche, Edellaubholz sowie Schwarzerle,

- ohne Maßnahmen zur Entwässerung,

- ohne Düngung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,

- unter möglichst weitgehender Schonung vorhandener Sträucher und Bäume zweiter Ordnung im Unterstand,

- unter Vorrang natürlicher vor künstlicher Verjüngung bei streifen- oder plätzeweiser Bodenbearbeitung mit weniger als 40 cm Arbeitstiefe,

- ohne Schaffung zusammenhängender Blößen über je 1 ha Größe.

Die Bewirtschaftung hat auf das Vorkommen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten Rücksicht zu nehmen.

b) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der vorhandenen Gräben ohne Überschreitung des derzeitigen Ausbauzustandes,

c) die ordnungsgemäße Unterhaltung der vorhandenen Wirtschaftswege ohne Verwendung von Bauschutt, Schlacken oder zement- bzw. bitumenhaltigen Baustoffen,

d) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist sowie das Betreten von Grundstücken durch deren Eigentümer und ggf. notwendige Begleitpersonen,

e) das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch die zuständige Forstdienststelle,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

f) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die nach Maßgabe der Bezirksregierung Lüneburg und im Einvernehmen mit der zuständigen Forstdienststelle der Landwirtschaftskammer Hannover durchgeführt werden.

§ 6 Duldungspflichten

Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Aufstellen von Schildern zur Kenntlichmachung des Naturschutzgebietes zu dulden.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 6. Mai 1986

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Uelzen

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln