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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schwarzes Moor bei Gavendorf"

(NSG LÜ 028)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1976, Seite 2

Verordnung des Regierungspräsidenten in Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Schwarzes Moor bei Gavendorf” in der Gemarkung Kroetze, Landkreis Uelzen vom 29. Dezember 1975

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb. II, S. 908), geändert und ergänzt durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Nds. GVBl. S. 237) und das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309) sowie des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 i. d. F. vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb. II S. 911) wird verordnet:

§ 1

Das "Schwarze Moor bei Gavendorf” in der Gemarkung Kroetze, Landkreis Uelzen, ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 29.12.1975 unter der Nr. Lü 28 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 12 ha und umfasst nach dem Stand des Katasters vom Mai 1974 folgende Flurstücke: Flurstücke Nr. 13, 14, 15/1, 17 und 70/39 (Graben, soweit er die Flurstücke 13, 14, 15/1 und 17 im Osten begrenzt), Gemarkung Kroetze, Flur 4.

(2) Der Zustand und die derzeitige Nutzung innerhalb des Gebietes sind in einer Zustandskarte im Maßstab 1: 2.500 nach dem Stande vom 17. April 1974 eingetragen. Die Karte ist beim Regierungspräsidenten in Lüneburg und beim Landkreis Uelzen in Uelzen hinterlegt und kann während der Dienststunden eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung befindet sich beim Niedersächsischen Landesverwaltungsamt – Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz - 3 Hannover, Richard-Wagner-Straße 22.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Pflanzendecke, der Vogel- und übrigen Tierwelt, der Oberflächengewässer, der Grundwasser- und Nährstoffverhältnisse und der Bodengestalt herbeizuführen.

(2) Vorbehaltlich der in § 4 getroffenen Regelung ist deshalb insbesondere verboten:

a) die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu ändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Wasserstandes durchzuführen,

c) Torf zu stechen oder auf andere Weise Bodenbestandteile zu entnehmen, Teiche anzulegen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe, Wasserflächen und Moorbildungen auf andere Weise zu verändern,

d) Laub- und Mischwaldbestände und Gebüsche, insbesondere Erlenbruch- und Birkenbruchwald kahlzuschlagen, zu roden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

e) sonstige Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden, abzureißen oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) die Pflanzendecke abzubrennen und auf nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen Biozide aller Art einzubringen,

g) Anpflanzungen und Aufforstungen vorzunehmen oder auf andere Weise Pflanzen oder Tiere einzubringen,

h) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen) sowie Einfriedigungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern,

i) Camping-, Zelt-, Park- und Lagerplätze oder sonstige Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,

j) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen oder als Ortshinweise dienen,

k) ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen,

l) Müll- und Schuttabladeplätze sowie Abraumhalden anzulegen,

m) frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten frei lebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

n) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.),

o) die Wege zu verlassen und Hunde frei laufen zu lassen,

p) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen,

q) Feuer anzumachen,

r) außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege Kraftfahrzeuge zu fahren, abzustellen oder zu waschen,

s) Abfälle, Müll, Schutt und Abfall aller Art wegzuwerfen oder an anderen als den hierfür zugelassenen Plätzen abzulagern oder das Gebiet auf andere Weise zu verunreinigen.

(3) Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten haben ihnen bekannt werdende Schäden und Beeinträchtigungen des Naturschutzgebietes unverzüglich dem Regierungspräsidenten in Lüneburg oder dem Landkreis Uelzen zu melden. Sie haben die vom Regierungspräsidenten in Lüneburg angeordneten Schutz-, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden oder Verunstaltungen zu dulden.

§ 4

Unberührt bleibt die bisherige Nutzung in der bisher üblichen Art und Weise, insbesondere

a) die landwirtschaftliche Nutzung auf den vorhandenen Acker- und Grünlandflächen im bisherigen Umfange,

b) die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der forstlich genutzten Nadelholzbestände,

c) eine plentarartige bis kleinflächenweise Nutzung der Birken- und Erlenbruchbestände; Moorbildungen dürfen durch die Nutzung nicht beeinträchtigt werden,

d) die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd,

e) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,

f) die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gräben im Rahmen der wasserrechtlichen Bestimmungen,

§ 5

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg als höherer Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die der Abwendung oder einem Ausgleich der in § 3 genannten Veränderungen oder Beeinträchtigungen dienen. Sie ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6

Wer entgegen dem Verbot nach § 3 Handlungen vornimmt, hat die hierdurch eingetretenen Veränderungen oder Beeinträchtigungen i. S. des § 3 Abs. 1 auf Verlangen und nach Angaben des Regierungspräsidenten in Lüneburg auf seine Kosten zu beseitigen oder auszugleichen.

§ 7

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Abs. 2 Reichsnaturschutzgesetz (RNG) ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gem. § 21 Nr. 1 RNG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist. Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gem. § 21 a Abs. 1 RNG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 Buchst. a) bis t) dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a RNG erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Schwarzes Moor bei Gavendorf” in der Gemarkung Kroetze, Landkreis Uelzen, vom 19.12.1974 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 1 vom 15.01.1975) außer Kraft.

Lüneburg, den 29.12.1975

- 109-222 21/5 -

Der Regierungspräsident in Lüneburg

Dr. Frede

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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