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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Im Hausbeeken"

(NSG LÜ 089)


Amtsblatt der Regierung in Lüneburg 1983, Seite 153

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet ”Im Hausbeeken” in der Gemarkung Heerstedt, Gemeinde Heerstedt, Samtgemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven vom 28. Juni 1983

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Heerstedt, Gemeinde Heerstedt, Samtgemeinde Beverstedt, Landkreis Cuxhaven, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung ”Im Hausbeeken ”.

§ 2 Geltungsbereich

1. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 24 ha.

2. Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zu dieser Verordnung auf Seite 154 veröffentlicht wird. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der Moorflächen mit der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere um schutzbedürftigen Arten und deren Gemeinschaften eine Lebensstätte zu bieten.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen werden zusätzlich innerhalb des Naturschutzgebietes folgende Handlungen, soweit sie nicht im Rahmen der in § 5 bezeichneten Ausnahmen durchgeführt werden, untersagt:

a) Tiere einzubringen oder Haustieren Zutritt zu bisher nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen zu gewähren,

b) Feuer anzumachen,

c) zu reiten,

d) Abwässer in die vorhandenen Wasserläufe oder Wasserflächen einzuleiten oder im Boden zu versickern.

§ 5 Ausnahmen

Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG werden folgende Ausnahmen zugelassen:

a) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der vorhandenen Grünlandflächen im bisherigen Umfange, wie auf der mitveröffentlichten Karte dargestellt;

b) die mechanische Unterhaltung der vorhandenen Wasserläufe, soweit sie der Entwässerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen dienen;

c) das Betreten der Nutzflächen des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, das Betreten der übrigen Flächen durch die jeweiligen Eigentümer;

d) Untersuchungen und Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde durchgeführt werden,

e) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 4 kann die Bezirksregierung Lüneburg als obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Handlung mit dem Schutzzweck gem. § 3 dieser Verordnung zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes oder seiner unmittelbaren Umgebung führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 sowie nach Verstößen gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 dieser Verordnung Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs.3 des 18. Strafrechtsänderungsgesetzes – Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität – vom 28.03.1980 (BGBl . 1980 Nr. 15 S. 373) bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10.000,00 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50.000,00 DM betragen kann.

(2) Sachen, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 NNatG erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Im Hausbeeken” vom 11.02.1980 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 4 vom 29. Februar 1980) außer Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 28. Juni 1983

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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