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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Moorhauser Polder"

(NSG WE 132)


Verordnung vom 30.11.1982 über das Naturschutzgebiet "Moorhauser Polder", in dem Gebiet der Stadt Elsfleth, Landkreis Wesermarsch

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Moorhauser Polder" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Die Polderfläche ist als Wasser- und Feuchtgebiet inmitten intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen ein Refugium für Vögel, Insekten und Amphibien. Sie soll insbesondere als Brut-, Nahrungs- und Rastplatz bestandsgefährdeter Wasservögel und feuchtgebietsabhängiger Tiere erhalten und entwickelt werden.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 99 ha groß. Es wird im Norden durch den Neuen Wolfsdeich und die L 65, im Westen durch den verlegten alten Wolfsdeich und im Osten durch den Huntedeich begrenzt. Als Grenze gilt jeweils der dem Polder zugewandte Deichfuß.

(2) Die Grenze des Schutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannte Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind gemäß § 24 Abs. 2 NNatG alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Betreten des Gebieten ist verboten.

(3) Außerdem ist verboten

a) Pflanzen oder Tiere einzubringen oder zu entnehmen,

b) wildlebende Tiere zu beunruhigen oder zu fangen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen aufzustellen,

c) organische oder mineralische Dünger in das Gebiet einzubringen,

d) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

e) die Fischerei auszuüben,

f) Hunde frei laufen zu lassen,

g) Modellflugzeuge und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 5 Freistellungen

(1) Unberührt von den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung bleibt die bisherige zulässige Nutzung, sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestand.

(2) Unberührt bleiben insbesondere

a) die Nutzung der Polderfläche als Hochwasserrückhaltebecken und die hierfür erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen,

b) die Mahd naach dem 30.06. eines jeden Jahres bis zum Ende der Vegetationszeit,

c) die extensive Beweidung.

(3) Unberührt bleiben ferner:

a) sonstige mit der oberen Nauturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen zum Schutz oder zur Erhaltung Gebietes,

b) der Bau der B 211 neu entsprechend der im Frühjahr 1982 raumordnerisch bestimmten Linienführung einschl. einer Sandentnahmestelle und ggf. deren Wiederverfüllung mit nicht tragfähigem Boden.

§ 6 Befreiungen

Die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - kann von den Verboten dieser Verordnung nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten

- das Naturschutzgebiet zu betreten,

- Pflanzen oder Tiere einzubringen oder zu entnehmen,

- wildlebende Tiere zu beunruhigen oder zu fangen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen aufzustellen,

kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder der Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 64 NNatG, wer, ohne daß eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Verboten des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,

b) entgegen § 24 Abs. 2 NNatG in diesem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 NNatG im Falle des Abs. 1 Buchst. a) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM, im Falle des Abs. 1 Buchst. b) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 30.11.1982

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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