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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Maiburg"

(NSG WE 243)


Verordnung vom 25.11.2004 über das Naturschutzgebiet "Maiburg" in der Gemeinde Bippen, Samtgemeinde Fürstenau, und in der Gemeinde Eggermühlen, Samtgemeinde Bersenbrück, Landkreis Osnabrück

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert am 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 75), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Maiburg" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 181 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1: 10.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, bei der Samtgemeinde Bersenbrück, Lindenstraße 2, 49593 Bersenbrück und bei der Samtgemeinde Fürstenau, Schloßplatz 1, 49584 Fürstenau aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Bei dem Landschaftsteil "Maiburg" handelt es sich um einen Ausschnitt eines größeren Waldgebietes. Der überwiegende Teil des Schutzgebietes wäre natürlicherweise mit bodensaurem Buchenwald bewachsen, einer Waldart, die in Nordwestdeutschland gegenwärtig stark unterrepräsentiert ist. Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung allerdings stockten auf einem großen Teil des Gebietes standortfremde Nadelgehölze.

Ein Ziel der Unterschutzstellung besteht darin, langfristig auf der gesamten potenziellen Buchenwaldfläche bodensauren Buchenwald zu entwickeln und auf Dauer zu sichern.

Schutzzweck ist daher im Einzelnen:

- die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher, ungleichaltriger Wälder einschließlich ihrer naturnahen Standortbedingungen, mit angemessenen Anteilen möglichst aller natürlich vorkommenden Waldentwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur durch nachhaltige Nutzung,

- die langfristige Umwandlung der naturfernen Nadel-/Laubholzbestände in die auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommende Waldgesellschaft,

- die Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Lebensstätten schutzbedürftiger und teilweise selten gewordener Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften,

- die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit naturnaher Wälder und der charakteristischen Oberflächengestalt, insbesondere der Kerbtäler.

Ein weiteres Ziel der Unterschutzstellung besteht in der dauerhaften Sicherung der im Gebiet vorhandenen naturnahen Biotope wie Feuchtbereiche und Fließgewässer.

Ein Teil des Schutzgebietes ist als Gebiet gemäß der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH- Richtlinie) Bestandteil des europaweiten Schutzgebietsnetzes "Natura 2000". Die daraus resultierende FFH- Umsetzungsfläche ist in der Verordnungskarte 1:10.000 mit Schrägschraffur gekennzeichnet. Die im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie ergeben sich aus den nachfolgenden Absätzen.

Schutzzweck dieser Verordnung ist somit auch die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen des An-hangs I der Richtlinie 92/43/EWG, die in dem Gebiet signifikante Vorkommen aufweisen, insbesondere:

Prioritärer Lebensraumtyp

1. Auenwälder mit Erlen und Eschen (91E0)

Ziel ist die Sicherung und Entwicklung von naturnahen, feuchten bis nassen Erlen- und Eschenwäldern bzw. Erlen-Weidenwäldern in Quellbereichen und an den Bachabschnitten

Weitere Lebensraumtypen

2. Hainsimsen-Buchenwald (9110)

Ziel ist die Sicherung und Entwicklung von naturnahen und strukturreichen Buchenwäldern auf den dafür geeigneten Standorten des Schutzgebietes

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Das Betreten des Naturschutzgebietes ist vom 01.09. bis zum 28./29.02. außerhalb der Wege gestattet. In der Zeit vom 01.03. bis zum 31.08. darf das Gebiet lediglich auf den Wegen betreten werden. Zu den Wegen zählen auch alle markierten Wanderwege, der gekennzeichnete Waldlehrpfad "Vosspädken" sowie die mit den Wegen verbundenen Rastplätze und sonstigen Erholungsanlagen.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- Feuer anzuzünden,

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

- zu zelten und zu campen,

- abseits der ausdrücklich hierfür freigegebenen Wege zu reiten. Die Freigabe der Wege für die reiterliche Nutzung erfolgt durch den Grundbesitzer im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Zustimmung:

(1) Forstwirtschaftliche Freistellungen

1. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (VORIS 79100000060043-Az. 403/406F 64210-56.1) freigestellt, jedoch ohne

a) Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen ("standortgerecht") und die nicht in der naturräumlichen Region (Ems-Hunte-Geest) heimisch sind,

b) weniger als durchschnittlich 10 stehende Altbäume an herrschenden und mitherrschenden standortgerechten und heimischen Baumarten (Krafft´sche Baumklassen 1-3) einschließlich stehendem starken Totholz je Hektar -bezogen auf die Fläche der Altholzbestände- vorzugsweise in Gruppen, sonst einzeln, bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand zu belassen,

c) die Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen, abgebrochenen Baumstümpfen, liegendem Bruch- und Totholz, Stubben und Reisig sowie das Umklappen von Windwurftellern, jeweils sofern es sich um standortheimische Baumarten handelt. Die Entnahme von Holz standortfremder Baumarten bleibt von den Vorschriften dieser Verordnung unberührt,

d) die Holzentnahme in naturnahen Beständen anders als einzelstamm-, gruppen- oder horstweise durchzuführen,

e) Pflege- und Holzerntemaßnahmen in naturnahen Altholzbeständen und Sonderbiotopen innerhalb der Vegetationsperiode vom 01. März bis 30. Juni eines jeden Jahres durchzuführen,

f) die Bodenbearbeitung, sofern sie die Lagerung der mineralischen Bodenschichten verändert oder zerstört,

g) Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

h) zu düngen,

i) zu kalken,

j) den Wasserstand durch zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen abzusenken,

k) die Unterhaltung der Gräben, die der Binnenentwässerung dienen. Unberührt bleibt die Unterhaltung der Wegeseitengräben im bisherigen Umfang,

l) die Neuanlage von Forstwegen.

(2) Landwirtschaftliche Freistellungen

1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft ist freigestellt, jedoch ohne

a) Grünland umzubrechen. Die Weiterentwicklung von Grünland etwa zu Streuobstwiesen unter Beibehaltung eines offenen Charakters ist zulässig,

b) Pflanzenschutzmittel anzuwenden.

(3) Allgemeine Freistellungen

1. die Ausübung der Fischerei ist an den Teichen im Eigentum der Landesforstverwaltung mit der Handangel freigestellt. Nicht zulässig ist es hier jedoch,

a) Besatzmaßnahmen durchzuführen,

b) Maßnahmen zur Fischfütterung oder zur Pflege des Fischbestandes durchzuführen.

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. die Nutzung der Forstdiensthütte in Abt. 1166 einschließlich des dazugehörigen Lagerplatzes,

4. die Saatgutgewinnung in zugelassenen Saatgutbeständen, sowie die Saatgutgewinnung von seltenen, autochthonen, standortgerechten und heimischen Strauch- und Baumbeständen,

5. die Unterhaltung vorhandener Wege im bisherigen Umfang unter Verwendung der den geologischen Verhältnissen entsprechenden Materialen und insbesondere ohne Verwendung von Bauschutt,

6. die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Umweltbildung und der Öffentlichkeitsarbeit durch die Landesforstverwaltung oder einem Kooperationspartner auch außerhalb der Wege sowie die Errichtung und die Unterhaltung der hierfür benötigten Einrichtungen in den durch das jeweils geltende Forsteinrichtungswerk festgelegten Bereichen. Für den Zeitraum bis zur erstmaligen Festlegung der Schwerpunktbereiche für die Umweltbildung im Forsteinrichtungswerk sind Maßnahmen im Sinne von Satz 1 von den Bestimmungen der Verordnung grundsätzlich freigestellt,

7. die Nutzung der Umweltbildungseinrichtungen durch Erholungssuchende sowie ggf. die weitere Entwicklung von Angeboten für die ruhige und landschaftsbezogene Erholung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutz-behörde,

8. das Betreten des Gebietes

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie – Fachbehörde für Naturschutz – sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden.

9. der Bau eines Radweges entlang der Landesstraße 102 im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

10. mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die obere Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag eine Zustimmung zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der Forschung oder Lehre,

2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Wirtschaftswäldern zur Abwehr bestandsbedrohender Schädlingsausbreitung,

3. die punktuelle Initialdüngung bei Neu- oder Wiederbegründung oder Ergänzung der Bestände,

4. die Kompensationskalkung der Wirtschaftswälder,

5. Pflege- und Holzerntemaßnahmen in der Zeit vom 01.März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, sofern aus betriebstechnischen oder witterungsbedingten Gründen die Holzentnahmen verschoben werden müssen,

6. die Entnahme von Totholz und Baumteilen standortheimischer Baumarten im Sinne der Aufzählung des § 4(1) 1. c.,

7. die Anlage von Wildäsungsflächen,

8. die Errichtung von fest mit dem Erdboden verbundenen Ansitzeinrichtungen, die sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen und nach der Nds. Bauordnung genehmigungsfrei sind.

(2) Die Zustimmung kann gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde im forstlichen Betriebsplan festgelegt. Der Pflege- und Entwicklungsplan trifft insbesondere Aussagen zur Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes, zur Bewirtschaftung/Umwandlung der naturfernen Bestände sowie zur natürlichen Differenzierung in Jungbeständen. Die Vereinbarungen für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sollen zusätzlich durch die Festlegung entsprechender Leitbildbestände umgesetzt werden. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Prüfung durchgeführter Maßnahmen.

§ 7 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 8 Hinweise

(1) Die ordnungsgemäße Jagdausübung (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) bleibt von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen, Fangen und Aneignen von Wild, auf die Hege und den Jagdschutz bezieht.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 25.11.2004

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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