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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Im Jiewitt"

(NSG WE 165)


Verordnung vom 18.10.1985 über das Naturschutzgebiet "Im Jiewitt" in der Gemeinde Neuenkirchen, Samtgemeinde Neuenkirchen, Landkreis Osnabrück

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 285), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Im Jiewitt" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung eines von Dünen umgebenen Moorrestes und des auf den Dünen wachsenden Stieleichen-Birkenwaldes. Das Gebiet ist als charakteristischer Ausschnitt der Plantlünner Sandebene in ähnlicher Ausbildung in diesem Landschaftsraum nicht mehr vorhanden. Es bedarf wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte schutzbedürftiger Pflanzen und Tiere inmitten landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen des besonderen Schutzes.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 8,35 ha groß und liegt in der Flur 8 der Gemarkung Limbergen.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

der Samtgemeinde Neuenkirchen, 4553 Neuenkirchen, und

der Gemeinde Neuenkirchen, 4553 Neuenkirchen,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind gemäß § 24 (2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Im Naturschutzgebiet ist außerdem verboten,

a) den Wasserhaushalt zu verändern,

b) Gülle auszubringen,

c) Silage zu lagern,

d) auf den in der Karte i. M. 1 : 5.000 schraffiert dargestellten Flächen Holz flächenhaft abzutreiben,

e) auf den in der Karte i. M. 1 : 5.000 schraffiert dargestellten Flächen Nachpflanzungen vorzunehmen.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung sind

a) Nutzungen im bisherigen Umfag, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig ausgeübt wurden oder auf deren Ausübung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand, sowie der Handtorfstich und die Sandentnahme für den Eigenbedarf. Die Sandentnahme ist begrenzt auf den in der Karte 1 : 5.000 dargestellten Bereich.

b) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturchutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten und zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 4 und § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung verstößt.

(2) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 und des § 5 Abs. 1 b) dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und weitere Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 18.10.1985

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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