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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Neuenkirchener Moor"

(NSG WE 057)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Neuenkirchener Moor" Os 57 im Landkreis Osnabrüc, vom 30. Januar 1979

Rechtsgrundlage

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 15.08.1975 (Nds. GVBl. S. 289) wird folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Ein Teil der Gemarkung Neuenkirchen, Landkreis Osnabrück, wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang mit Inkraftreten dieser Verordnung als Naturschutzgebiet "Neuenkirchener Moor" festgesetzt und ist mit der Nr. Os 57 in das Naturschutzbuch eingetragen worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 6,4553 ha und umfaßt in der Gemarkung Neuenkirchen das Flurstück 67 der Flur 3. (Katasterstand August 1974). Die vorstehende Beschreibung des Geltungsbereiches ist allein maßgeblich.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in eine Karte im Maßstab 1 : 25000 (Meßtischblatt), in eine Flurkarte im Maßstab 1 : 2000 und in eine Karte im Maßstab 1 : 5000 (Deutsche Grundkarte) rot eingetragen.

Ausfertigungen dieser Karte befinden sich beim Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Niedersächsischen Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz -, der Bezirksregierung Weser-Ems - Außenstelle Osnabrück -, dem Landkreis Osnabrück und der Samtgemeinde Neuenkirchen.

§ 3 Schutzgüter

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) Die gegenwärtige Art der Bodennutzung zu verändern,

b) Maßnahmen zur Entwässerung des Gebietes und zur Kultivierung bisher nicht genutzter Flächen einschließlich genereller Absenkung des Grundwasserstandes durchzuführen,

c) Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu veränden oder zu schädigen;

d) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

e) Sträucher, Büsche, Bäume, Gehölze zu beseitigen, kahlzuschlagen oder durch chemische Stoffe abzutöten,

f) den im Schutzgebiet sich ständig oder vorübergehend aufhaltenden oder das Schutzgebiet überfliegenden Vögeln nachzustellen oder sie in irgendeiner Weise mutwillig zu beunruhigen;

g) zum Fang oder Töten der Vögel geeignete Vorrichtungen anzubringen. Vögel zu fangen oder zu töten, Eier oder Nester fortzunehmen oder zu beschädigen oder die Brut- und Wohnstätten in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu stören;

h) den übrigen freilebenden, nichtjagdbaren Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

i) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

j) Stoffe aller Art, wie z. B. Müll, Schutt, landwirtschaftliche Abfälle oder Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen, nicht mehr funktionsfähige Maschinen oder Teile davon abzustellen,

k) im Schutzgebiet Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, zu zelten, zu lagern, zu baden, Wohnwagen aufzustellen, oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen,

l) Werbeeinrichtungen, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

m) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, sowie Draht- und Rohrleitungen zu errichten oder aufzustellen;

n) im Schutzgebiet mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen;

o) Kraftfahrzeuge zu waschen;

p) Hunde frei laufen zu lassen

q) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u. ä.);

r) Fisch- und Angelteiche anzulegen;

§ 4 Duldung

Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Verunstaltungen oder Schäden haben die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nach den Anordnungen der zuständigen Naturschutzbehörde zu dulden.

§ 5 Freistellung

a) Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

b) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,

c) die forstwirtschaftliche Nutzung auf den bisher forstwirtschaftlich genutzten flächen mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde; die geringfügige Holznutzung im bisherigen Umfang bleibt unberührt,

d) von den zuständigen Naturschutzbehörden angeordnete Maßnahmen zur Sicherung und Pflege des Schutzgebietes.

§ 6 Ausnahmen

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

(2) Eine solche Ausnahmegenehmigung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die der Abfindung oder dem Ausgleich etwaiger Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 dienen. Sie ersetzen nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Zuwiderhandlungen

Wer vorsätzlich entgegen den Verboten des § 16 Reichsnaturschutzgesetz in diesem Naturschutzgebiet Verändungen vornimmt, kann gemäß § 21 und § 22 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen in § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann gemäß § 21 a Reichsnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM belegt werden.

§ 8 Einziehung

Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Landschaftsteilen (Neuenkirchener Moor) in der Gemeinde Neuenkirchen, Landkreis Osnabrück, vom 17.9.1973 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Osnabrück 1973, S. 462) außer Kraft.

Osnabrück, den 30. Januar 1979

Bezirksregierung Weser-Ems

- Außenstelle Osnabrück -

als Höhere Naturschutzbehörde

in Vertretung

Meyer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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