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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Barneführer Holz und Schreensmoor"

(NSG WE 240)


Das Gebiet ist im Bereich des Huntelaufes seit dem 09.11.2019 gelöscht. Dieser Bereich ist jrtzt durch das neue Naturschutzgebiet "Mittlere Hunte" (WE 319) geschützt.

Verordnung vom 21.03.2003 über das Naturschutzgebiet "Barneführer Holz und Schreensmoor" in den Gemeinden Hatten, Großenkneten und Wardenburg, Landkreis Oldenburg

Aufgrund der §§ 24, 28 c und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert am 27.01.2003 (Nds. GVBl. S. 39), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Barneführer Holz und Schreensmoor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 251 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes. Die Grenze liegt mit Ausnahme der Querungen der Hunte und der Bahnlinie an Flurstücksgrenzen, bestehenden Wegen oder an Böschungsoberkanten der Fließgewässer, Altarme und Gräben. Die Hunte wie auch die Bahnstrecke werden im 90° Winkel zur Fahrt- bzw. Gewässerrichtung zweimal gequert.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems

– obere Naturschutzbehörde –, Theodor- Tantzen- Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Gemeinde Hatten, Hauptstraße 21, 26209 Hatten,

Gemeinde Wardenburg, Friedrichstraße 16, 26203 Wardenburg, und bei der

Gemeinde Großenkneten, Markt 3, 26197 Großenkneten,

sowie beim Niedersächsischen Forstamt Hasbruch, Am Forsthaus 5, 27798 Hude,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet "Barneführer Holz und Schreensmoor" liegt in der naturräumlichen Region der Oldenburgisch-Ostfriesischen Geest und dort im Naturraum der Hunte-Leda-Moorniederung.

Zweck der Unterschutzstellung ist die Sicherung und Entwicklung des Barneführer Holzes und Schreensmoores als Lebensstätte zahlreicher hier heimischer und schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften.

Schutzzweck innerhalb des im Naturschutzgebiet gelegenen Naturwirtschaftswaldes der Landesforstverwaltung ist die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher, ungleichaltriger Wälder einschließlich ihrer naturnahen Standortbedingungen, mit angemessenen Anteilen möglichst aller natürlich vorkommenden Waldentwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur durch nachhaltige Nutzung, die Erhaltung und Entwicklung eines überdurchschnittlich hohen Alt- und Totholzanteils sowie die Erhaltung, Pflege und Entwicklung vielfältig strukturierter Waldinnen- und Waldaußenränder. Zweck der Unterschutzstellung ist darüber hinaus die Entwicklung der naturfernen Waldbestände in die auf dem jeweiligen Standort vorkommenden naturnahen Waldgesellschaften in den sonstigen Wirtschaftswäldern der Landesforstverwaltung.

Der außerordentlich hohe Wert des Gebietes für den Naturschutz beruht auf dem Mosaik aus naturnahen Wäldern auf z.T. alten Waldstandorten, naturnahen Fließgewässerabschnitten der Hunte, sonstigen Still- und Fließgewässern mit ihren Gewässerrändern, Sumpfvegetation sowie extensiv genutzten Feucht- und Nassgrünlandkomplexen innerhalb der ehemaligen Rieselwiesen im natürlichen Überschwemmungsgebiet der Hunte.

Zu den schutz- und entwicklungsbedürftigen Biotoptypen des Barneführer Holzes und Schreensmoores zählen insbesondere Hartholz-Auwälder, Erlen-Eschen-Auwälder, Hainsimsen-Buchenwälder, Hochstaudenfluren, Erlenbruchwälder, trockene und feuchte Stieleichen-Birken-Kiefern-Mischwälder, naturnahe z.T. sommertrockene Fließ- und Stillgewässer, extensiv bewirtschaftetes Feucht- und Nassgrünland, Seggenrieder und Röhrichte.

Der überwiegende Teil des Schutzgebietes ist als Gebiet gemäß der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie 92/ 43/ EWG) Bestandteil des europaweiten Schutzgebietsnetzes Natura 2000 der atlantischen geographischen Region. Im Schutzgebiet kommen der Steinbeißer (Cobitis taenia) als Art gemäß Anhang II und die folgenden Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie vor: Erlen-Eschen-Auwald (EU-Code 91E0, prioritärer Lebensraumtyp), Hartholz-Auwald (EU-Code 91F0),Hainsimsen Buchenwald (EU-Code 9110), Hochstaudenfluren (EU-Code 6430). Für den Steinbeißer und diese Lebensraumtypen ist ein günstiger Erhaltungszustand zu sichern bzw. ggf. wiederherzustellen. Diesbezüglich gelten für die in der Verordnungskarte im Maßstab 1:10.000 mit Schrägschraffur gekennzeichnete FFH-Umsetzungsfläche die folgenden aus den allgemeinen Erhaltungszielen abgeleiteten Schutzziele, die mit dieser Verordnung dauerhaft gewährleistet werden sollen:

Erlen-Eschen-Auwald (EU-Code 91E0, Alno-Padion, prioritärer Lebensraumtyp)

Ziel ist die Sicherung und Entwicklung naturnaher, feuchter bis nasser Erlen- und Eschenwälder bzw. Erlen-Weidenwälder aus standortgerechten, autochthonen Baumarten (v.a. Esche, Schwarz-Erle und z.T. auch Weiden) mit verschiedenen und untereinander mosaikartig verzahnten Entwicklungsphasen und einem naturnahen Wasserhaushalt.

Hartholz-Auwald (EU-Code 91F0, Ulmenion minoris)

Ziel ist die Sicherung und Entwicklung des Hartholz-Auwald-Restes als naturnaher, regel- bis unregelmäßig überschwemmter Hartholz-Auwald aus standortgerechten, autochthonen Baumarten (v.a. Stiel-Eiche, Flatter- und Feld-Ulme, Esche) in der Hunteniederung. Ziel ist die Entwicklung unterschiedlicher Entwicklungsphasen in mosaikartiger Verzahnung mit einem naturnahen Wasserhaushalt und periodischen Überflutungen.

Hainsimsen-Buchenwald (EU-Code 9110, Luzulo-Fagetum)

Ziel ist die Sicherung und Entwicklung naturnaher, strukturreicher, möglichst großflächiger und unzerschnittener Buchenwälder auf bodensauren, trockenen bis frischen, z.T. auch wechselfeuchten Standorten. Diese Wälder sollen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur aufweisen und aus standortgerechten, autochthonen Baumarten mit der Rotbuche als dominanter Art zusammengesetzt sein.

Feuchte Hochstaudenfluren (EU-Code 6430)

Ziel ist die Sicherung und Entwicklung artenreicher Hochstaudenfluren (einschließlich ihrer Vergesellschaftungen mit Röhrichten) in den ehemaligen Rieselwiesen des Huntetalraums. Die Bestände werden überwiegend der natürlichen Dynamik überlassen bleiben und nur im Bedarfsfall gelegentlich gemäht (Nährstoffentzug, Verhinderung von Gehölzaufwuchs oder der Dominanz einzelner Arten).

Steinbeißer (Cobitis taenia)

Ziel ist die Sicherung und Entwicklung des im Schutzgebietes liegenden Gewässerabschnitts der Hunte in seiner Funktion als Lebensraum für den Steinbeißer.

Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung dem Erhalt des Waldes für die ruhige Erholung aufgrund seiner besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit. Gleichzeitig besitzt das Naturschutzgebiet "Barneführer Holz und Schreensmoor" eine herausragende Bedeutung für die Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

Hunde frei laufen zu lassen,

Feuer anzuzünden,

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

zu zelten und zu campen,

zu reiten,

das Befahren der Hunte mit Wasserfahrzeugen aller Art in der Zeit vom 01.04. bis zum 15.06. eines jeden Jahres. Ganzjährig ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen mit mehr als 6 m Länge oder mehr als 1 m Breite verboten.

§ 4 Freistellungen

Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im gesamten Naturschutzgebiet, jedoch ohne

Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischen zu nutzen,

den Wasserstand abzusenken,

das Bodenrelief zu verändern,

Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

auf landeseigenen oder anderen Flächen der öffentlichen Hand, jedoch zusätzlich ohne

a) die Grünlandnarbe zu erneuern, wobei die Grünlandpflege mit Nach- oder Übersaat sowie Schlitz- und Scheibendrillsaatverfahren zulässig bleiben,

Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

maschinelle Bodenbearbeitung, wie Walzen, Schleppen, Striegeln, in der Zeit vom 01.03. bis zum 15.06. eines jeden Jahres,

Grünland vor dem 15.06. eines jeden Jahres zu mähen,

Grünland mit Ausnahme der mineralischen Erhaltungsdüngung nach vorheriger Düngemittelbedarfsbestimmung zu düngen,

Grünland mit mehr als 2 Großvieheinheiten (GVE) je ha und Jahr zu beweiden,

2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im gesamten Naturschutzgebiet, jedoch ohne

Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen (standortgerecht) und die nicht in der naturräumlichen Region der Oldenburgisch-Ostfriesischen-Geest heimisch sind,

Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

zu düngen,

zu kalken,

auf landeseigenen oder anderen Flächen der öffentlichen Hand nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (VORIS 79100000060043-Az.: 403/406F 64210-56.1). Das bedeutet unter anderem für den Naturwirtschaftswald, dass unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Nr. 2.1 dieser Verordnung genannten Regelungen die ordnungsgemäße Forstwirtschaft gestattet ist, jedoch zusätzlich ohne

die Holzentnahme anders als einzelstamm-, gruppen- oder horstweise durchzuführen,

die Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen, abgebrochenen Baumstümpfen, liegendem Bruch- und Totholz, Stubben und Reisig sowie das Umklappen von Windwurftellern,

weniger als durchschnittlich 10 stehende Altbäume an herrschenden und mitherrschenden standortgerechten und heimischen Baumarten (Krafft´sche Baumklassen 1-3) einschließlich stehendem starken Totholz je Hektar bezogen auf die Fläche der Altholzbestände vorzugsweise in Gruppen, sonst einzeln bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand zu belassen,

zufällig entstehende Blößen, Lichtungen oder Lücken in der Naturverjüngung ganzflächig zu bepflanzen,

die Bodenbearbeitung, sofern sie die Lagerung der mineralischen Bodenschichten verändert oder zerstört,

den Wasserstand durch zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen abzusenken,

die Unterhaltung der Gräben, die der Binnenentwässerung dienen,

die Neuanlage von Forstwegen,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Sportfischerei im bisherigen Umfang

4. die Trinkwassergewinnung bis zu einer Fördermenge von 6.000.000 m3 je Jahr,

5. die Nutzung der Jagdhütte im bisherigen Umfang,

6. die Saatgutgewinnung in zugelassenen Saatgutbeständen, sowie die Saatgutgewinnung von seltenen standortgerechten und heimischen (autochthonen) Baum- und Strauchbeständen,

7. die Unterhaltung vorhandener Wege im bisherigem Umfang unter Verwendung der den geologischen Verhältnissen entsprechenden Materialien, insbesondere ohne Verwendung von Bauschutt,

8. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abzustimmen,

9. das Betreten des Gebietes

durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie – Fachbehörde für Naturschutz – sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden,

10. die Errichtung von jeweils maximal 3 Ansitzeinrichtungen im Barneführer Holz und im Schreensmoor zur Hochwildbejagung.

Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde –:

1. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der Forschung oder Lehre,

2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Wirtschaftswäldern zur Abwehr bestandsbedrohender Schädlingsausbreitung,

3. die punktuelle Initialdüngung bei Neu- oder Wiederbegründung oder Ergänzung der Bestände,

4. die Kompensationskalkung der Wirtschaftswälder,

5. auf landeseigenen Flächen oder anderen Flächen der öffentlichen Hand

a) die Grünlandnarbenerneuerung, sofern das Grünland wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist,

b) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland zur Pflege und Entwicklung der Narbe sowie zur Narbenerneuerung, sofern das Grünland wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist,

c) die Grünlandmahd vor dem 15.06. eines jeden Jahres,

d) die Grünlandbeweidung mit mehr als 2 Großvieheinheiten (GVE) je ha und Jahr,

e) die Entnahme von Totholz aus Forstschutzgründen.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.

(3) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelne seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt und einvernehmlich mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – im forstlichen Betriebsplan festgelegt. Der Pflege- und Entwicklungsplan trifft insbesondere Aussagen zur Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes, zur Bewirtschaftung/Umwandlung der naturfernen Bestände sowie zur natürlichen Differenzierung in Jungbeständen. Die Vereinbarung für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sollen zusätzlich durch die Festlegung entsprechender Leitbildbestände umgesetzt werden. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Überprüfung durchgeführter Maßnahmen.

§ 8 Hinweise

(1) Das Jagdausübungsrecht (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird von dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 9 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 04.03.1976 über das Landschaftsschutzgebiet "Mittlere Hunte", OL 141 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems, Jahrgang 1976 Nr. 46 S. 704) ist im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr anzuwenden.

Oldenburg, den 21.03.2003

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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