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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hatter Holz"

(NSG WE 091)


Verordnung vom 10.11.1977 über das Naturschutzgebiet OL 35 "Hatter Holz" in der Gemeinde Hatten, Landkreis Oldenburg

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26.06.1935 i. d. F. vom 20.01.1938 (Nds. GVBl. Sb. II, Seite 908), zuletzt geändert durch Art. 39 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2.12.1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung 31.10.1935 i. d. F. vom 16.9.1938 (Nds. GVBl. Sb. II, Seite 911) zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15.8.1975 (Nds. GVBl. Seite 289) wird folgendes verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das "Hatter Holz" in der Gemeinde Hatten des Landkreises Oldenburg ist von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 10.111977 unter Nr. OL 35 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden. Zweck dieser Eintragung ist es, die im Hatter Holz befindliche Graureiherkolonie zu schützen.

§ 2 Geltungsbereich

Das Schutzgebiet hat eine Größe von rd. 5,3 ha und umfaßt in der Flur 14 der Gemeinde Hatten das Flurstück 76. Das Flurstück ist im Eigentum des Landes Niedersachsen (Forstverwaltung). Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1 : 3 000 eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Präsidenten des Nds. Verwaltungsbezirks Oldenburg in 29 Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus. Weitere Ausfertigungen der Karte liegen beim dem Nieders. Landesverwaltungsamt - Naturschutz, Landschaftspflege, Vogelschutz -, in 3 Hannover, Richard-Wagner-Straße 22, beim Landkreis Oldenburg in 29 Oldenburg, Gerichtsstraße 7, und bei der Gemeinde Hatten in 2901 Kirchhatten, Hauptstraße 21, aus.

§ 3 Schutzbestimmungen

Es ist, vorbehaltlich der Regelungen in § 5, verboten, das Naturschutzgebiet zu verändern oder zu beeinträchtigen sowie die dort nistenden Reiher zu stören.

Verboten ist insbesondere:

a) das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1.2. bis 31.7. jedes Jahres zu betreten,

b) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzureißen oder die Pflanzendecke abzubrennen,

c) den Tieren, die sich hier ständig oder vorübergehend aufhalten oder das Naturschutzgebiet überfliegen nachzustellen oder sie zu beunruhigen, Eier oder Nester fortzunehmen oder Brut- und Wohnstätten zu beeinträchtigen oder stören,

d) den übrigen freilebenden nichtjagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,

e) Pflanzen und Tiere einzubringen;

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt, Müll, Abfälle oder andere Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlchen Wasserläufe auf andere Weise zu verändern oder zu schädigen,

g) das Gebiet mit Motorfahrzeugen zu befahren, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen, zu zelten, zu lagern, zu parken, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge zu waschen,

h) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

i) Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Hütten, militärische Anlagen oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, sowie Freileitungen und Einfriedigungen zu errichten oder aufzustellen,

j) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern.

§ 4 Duldung

Zur Beseitigung von Veränderungen oder Beeinträchtigungen haben der Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten Maßnahmen zu dulden, soweit ihnen dadurch keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

§ 5 Freistellung

Zugelassen bleiben die unabweisbar notwendigen forstwirtschaftlichen und sonstigen mit den zuständigen Diensstellen abgestimmten Maßnahmen zum Schutze und zur Erhaltung der Graureiher und des Gebietes mit seinen landschaftlichen Eigenarten.

§ 6 Ausnahmen

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung vom Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg in Oldenburg zugelassen werden, soweit das beabsichtigte Vorhaben keine Veränderungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 bewirkt.

Ausnahmen können unter Auflagen und Bedingungen zugelassen werden. Sie ersetzen nicht eine etwa nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Verstöße

Wer den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 21 a Reichsnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeiten. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden. Mit Freiheitstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 21 Reichsnaturschutzgesetz bestraft, wer vorsätzlich in einem eingetragenen Naturschutzgebiet Veränderungen vornimmt.

Weitergehende Strafbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt für den Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Oldenburg in Kraft.

Oldenburg, den 10. November 1977

Der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg

Dr. Schweer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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