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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Pestruper Moor"

(NSG WE 074)


Verordnung über das "Naturschutzgebiet Pestruper Moor" in der Gemarkung Wildeshausen, Stadt und Land, Kreis Oldenburg

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Das rund 2 Kilometer südöstlich von Wildeshausen in den Gemarkungen Wildeshausen-Stadt und -Land, Kreis Oldenburg, liegende Pestruper Moor wird in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfage mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichsnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 36,174 Hektar und umfaßt

a) in der Gemarkung Wildeshausen-Stadt, Kartenblatt (Flur) 33, die Parzellen Nr. 320/1, 14 bis 25, 443/27, 426/28, 425/29, 30 bis 86, 457/87, 458/87 bis 538/87, 88 bis 97, 442/98, 441/100, 101 bis 148, 440/149, 439/152, 438/153, 437/156, 436/157, 435/160, 441/161, 415/161, 432/164, 433/164, 167 bis 194, 428/195, 196 bis 233, 430/235, 431/235, 237 bis 242, 449/243, 450/243, 244, 447/245, 446/246, 448/247 und 248 bis 310,

b) in der Gemarkung Wildeshausen-Land, Kartenblatt (Flur) 21, die Parzellen Nr. 106/13 bis 108/13,

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25 000 und eine Katasterhandzeichnung 1 : 10 000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde in Berlin niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Reichsstelle für Naturschutz in Berlin, bei der höheren Naturschutzbehörde in Oldenburg, der unteren Naturschutzbehörde in Oldenburg und dem Bürgermeister in Wildeshausen.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu berunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten.

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

d) eine andere als die nach § 4 Abs. 1 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,

e) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,

f) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen.

g) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleiben:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

b) die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisherigen Umfange,

c) der Torfstich.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe in den Amtlichen Nachrichten des Staatsministeriums in Kraft.

Oldenburg, den 11. Dezember 1939

Der oldenburgische Minister der Kirchen und Schulen

- als höhere Naturschutzbehörde -

Pauly

Oldenburgisches Staatsministerium

Betr.: Naturschutzgebiet Pestruper Moor, Kreis Oldenburg

Die Verordnung über das "Naturschutzgebiet Pestruper Moor" in den Gemarkungen Wildeshausen-Stadt und -Land, Kreis Oldenburg, vom 11.12.1939 - Amtliche Nachrichten Nr. 178 - enthält Druckfehler und wird wie folgt berichtigt:

Im § 2 Abs. 1a) wird

1. nach Parzellen Nr. 320/1 die Parzellen Nr. 325/1 nachgetragen.

2. die Parzellen Nr. 441/161 in Parzellen Nr. 444/161 berichtigt.

Der Minister der Kirchen und Schulen

- als höhere Naturschutzbehörde -

Pauly

1940 Februar 5

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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