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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hochmoor Wymeer"

(NSG WE 142)


Verordnung vom 22.07.1983 über das Naturschutzgebiet "Hochmoor Wymer", Samtgemeinde Bunde, Landkreis Leer

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Hochmoor Wymeer" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Das Hochmoor Wymeer stellt ein in großen Bereichen noch geschlossenes Hochmoorgebiet dar. Die Restmoorflächen mit ihren naturnahen Folgegesellschaften sollen aus pflanzensoziologischer, faunistischer, landschaftlicher sowie heimatkundlichen Gründen als notwendiger Lebensraum für die bedrohte Pflanzen- und Tierwelt, insbesondere Greife, Schnepfenvögel, Reptilien und Gliederfüßer, erhalten und entwickelt werden. Nicht zuletzt soll dieses Moor als Nachweis der in der Nacheiszeit abgelaufenen Vorgänge der Moorbildung erhalten bleiben; es ist deshalb auch aus geologischer, insbesondere moorkundlicher Sicht von Bedeutung.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist ca. 52 ha groß.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

der Samtgemeinde Bunde, 2955 Bunde, und der Gemeinde Wymeer, 2955 Wymeer,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind gemäß § 24 (2) NNatG alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Im Naturschutzgebiet ist außerdem verboten

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) Feuer anzumachen, auch nicht im Umkreis von 20 m um das Schutzgebiet,

c) zu reiten,

d) Modellflugzeuge und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen.

§ 5 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung sind die bisher ausgeübte zulässige Nutzung, sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestand.

(2) Freigestellt sind außerdem

mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ausnahmen

Von dem Verbot,

- das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten,

kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung oder der Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne daß eine Befreiung oder Ausnahme erteilt wurde,

a) entgegen § 4 Abs. 1 dieser Verordnung in diesem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,

b) den Verboten des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 NNatG im Falle des Abs. 1 Buchst. a) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des Abs. 1 Buchst. b) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen und die Vorschriften des NNatG über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 22.07.1983

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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