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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Püttenbollen"

(NSG WE 114)


Naturschutzgebiet "Püttenbollen" in Holthusen, Kreis Leer

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 908) sowie der §§ 7 Abs. 1 und 5 und 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 911) wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Der "Püttenbollen" in der Gemarkung Holthusen (Landkreis Leer) ist in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 15.8.1969 unter Nr. Au 18 vom Niedersächsischen Kultusminister als oberste Naturschutzbehörde in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Naturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2

Das Schutzgebiet in der Gemarkung Holthusen wird begrenzt durch das Dwarstief im Süden sowie Entwässerungsgräben im Osten, Norden und Westen. Die genaue Begrenzung geht aus der mitveröffentlichten Karte 1 : 5 000 hervor. Die Karte ist Teil der Verordnung. Die Gesamtgröße des Schutzgebietes beträgt 11,79 ha.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind außerdem in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 "rot" eingetragen, die bei Niedersächsischen Kultusminister als oberste Naturschutzbehörde in Hannover niedergelegt ist. Weitere Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei dem Niedersächsischen Verwaltungsamt - Naturschutz- und Landschaftspflege - in Hannover, dem Regierungspräsidenten in Aurich als höhere Naturschutzbehörde und dem Landkreis Leer als untere Naturschutzbehörde.

§ 3

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen Maßnahmen, die eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur herbeiführen, nicht vorgenommen werden.

(2) Im Bereich des Schutzgebietes ist im einzelnen folgendes verboten:

a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

c) Pflanzen und Tiere einzubringen;

d) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen, z. B. auch Wochenendhäuser, Verkaufsbuden, Unterkunfts- und Geschirrhütten,

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der natürlichen Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

f) die Wege zu verlassen, zu zelten, zu lagern, zu lärmen, Feuer zu machen, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen.

g) Inschriften, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

h) das Reiten und Frahren auf nicht hierfür ausgewiesenen Wegen,

i) Hunde frei herumlaufen zu lassen,

j) Drahtleitungen zu erstellen,

k) die Kernzone mit Rindern, Pferden und Schafen zu beweiden.

§ 4

(1) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd in dem Naturschutzgebiet wird gewährleistet.

(2) Unberührt von den Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung bleibt die Beweidung der außerhalb der eingezäunten Kernzone liegenden Flächen einschließlich der Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung.

(3) In besonderen Fällen können Ausnahme von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft. Weitergehende Strafbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Aurich, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.

Aurich, den 1. Oktober 1969

Der Regierungspräsident - 410/1 -

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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