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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Wiesenbatterie Schillig"

(NSG WE 130)


Verordnung vom 27.7.1982 über das Naturschutzgebiet "Wiesenbatterie Schillig", in der Gemeinde Wangerland, Landkreis Friesland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Wiesenbatterie Schillig" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Die ehemalige Verteidigungsanlage, die mit älterem Feldgehölz bestanden und von einem Ringgraben umgeben ist, stellt in der sonst fast gehölzfreien Marschlandschaft einen Rast-, Brut- und Nahrungsbiotop für schutzbedürftige Vogelarten dar.

Durch die Unterschutzstellung soll dieses Gebiet, das insbesondere auch Bedeutung für den Kleinvogelzug über dem Weser-Elbe-Ästuar hat, in seiner Eigenart erhalten werden.

§ 3 Geltungsbereich

Das Naturschutzgebiet ist 6,5649 ha groß und umfaßt das Flurstück 371/138, Flur 2, Gemarkung Minsen, Gemeinde Wangerland, Landkreis Friesland.

Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröfffentlichten Karte im Maßstab 1 : 3.000, die Bestandteil dieser Verordnung ist, mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Es ist außerdem verboten

a) die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,

b) den Wasser- und Nährstoffhaushalt des Gebietes zu verändern,

c) Feuer anzumachen, auch nicht im Umkreis von 20 m außerhalb des Schutzgebietes,

d) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,

e) Pflanzen und Tiere einzubringen.

§ 5 Freistellungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 dieser Verordnung bleibt die bisherige zulässige Nutzung, sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestand.

Ausgenommen von dieser Freistellung ist das Verbot des § 4 (3) Nr. c).

(2) Unberührt bleiben insbesondere mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung Naturschutzgebietes mit seinen landschaftlichen Eigenarten.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 64 NNatG, wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Verboten des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,

b) entgegen § 24 Abs. 2 NNatG in diesem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 NNatG im Falle des Abs. 1 Buchst. a) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM, im Falle des Abs. 1 Buchst. b) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen bleiben unberührt.

§ 8 Änderung der Landschaftsschutzverordnung vom 05.03.1951

Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Friesland vom 05.03.1951 (Oldenburgische Anzeigen Nr. 15 vom 13.04.1951) wird wie folgt geändert:

In § 1 der Verordnung vom 05.03.1951 werden die Nummern "95 - 101" durch die Nummern "95 - 99 und 101" ersetzt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 27.07.1982

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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