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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Tausendschrittmoor"

(NSG WE 190)


Verordnung vom 25.11.1988 über das Naturschutzgebiet "Tausendschrittmoor" in der Stadt Haren, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVB. S. 281), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Nieders. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Tausendschrittmoor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 65,5 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in drei Karten im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(6) Je eine Ausfertigung der Karten im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Stadt Haren, 4472 Haren,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Mit diesem Gebiet wird der Rest einer Moorlandschaft gesichert, die ehemals den Charakter der Talsandebene der Ems bestimmt hata. Es handelt sich um eiinen Hochmoorkörper, der auf früheren Niedermoorbildungen aufgewachsen ist und Moormächtigkeiten bis zu 6 m aufweist. Das Gebiet mit seinen feuchtnassen Moorheiden, regenerierenden ehemaligen Handtorfstichen, seinen Birkenwaldkomplexen und vereinzelten Grünländereien ist Lebensraum insbesondere von wildlebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen, die auf Feuchtgebiete und Moorlandschaften als Überlebensraum angewiesen sind.

Zweck der Unterschutzstellung ist vor allem die langfristige Sicherung, Pflege und Entwicklung der gehölzarmen und feuchtnassen Gebietsteile westlich des Haren-Rütenbrocker Kanals sowie die Gewährleistung einer natürlichen Moorwaldentwicklung östlich des Kanals.

Der Schutz des Tausendschrittmoores dient weiterhin der Biotopvernetzung innerhalb der ehemals ausgedehnten Hochmoorlandschaft des Bourtanger Moores.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten oder befahren werden.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind:

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne:

a) Flächen aufzuforsten und während des Zeitraums vom 01.03. bis 30.09. den natürlichen Gehölzaufwuchs zu nutzen,

b) auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen

- zu düngen,

- Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

- Ackernutzung einschließlich einer Ackerzwischennutzung durchzuführen,

- die Grasnarbe umzubrechen,

- vor dem 15. Juni eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen und zu mähen,

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Zeitpunkt und Ausführungsweise von Unterhaltungsmaßnahmen sind vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen,

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 7 Hinweise zur Jagd

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 25.11.1988

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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