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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Steider Keienvenn"

(NSG WE 033)


Verordnung vom 22.03.1988 über das Naturschutzgebiet "Steider Keienvenn" in der Gemeinde Salzbergen, Landkreis Emsland

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl., S. 31), geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Nds. Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl., S. 285), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Nds. Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl., S. 103), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Steider Keienvenn" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 42 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

Der Geltungsbereich der Verordnung außerhalb des Naturschutzgebietes ist schraffiert dargestellt.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Gemeinde Salzbergen, 4442 Salzbergen

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Der Steider Keienvenn soll als Lebensstätte schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere erhalten und entwickelt werden. Geschützt wird ein Niedermoor mit seiner Vegetationsentwicklung vom verlandenden Stillgewässer zum Erlenbruch.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Schutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten oder befahren werden.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können.

a) im Naturschutzgebiet

- Hunde frei laufen zu lassen,

b) außerhalb des Naturschutzgebietes auf den in den Karten schraffierten Flächen

- in der Zeit vom 01.10. - 01.03. eines jeden Jahres Gülle auszubringen,

- in der Zeit vom 01.09. - 30.09. eines jeden Jahres Gülle auszubringen, wenn nicht unmittelbar danach weiterer Fruchtanbau erfolgt.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die im Sinne des Nds. Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch nicht

a) den Wasserstand abzusenken,

b) Grünland in Acker umzuwandeln oder als Acker zwischenzunutzen.

c) Gülle auszubringen,

d) Laubgehölze zu roden,

e) Laubholzbestände in Nadelholzbestände umzuwandeln oder Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung entsprechen,

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems obere Naturschutzbehörde - abzustimmen (Unterhaltungs- Hegemaßnahmen),

3. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer.

(2) Freistellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Ausnahmen

Von dem Verbot das Naturschutzgebiet zu betreten oder zu befahren, kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - für Vorhaben, die der Forschung und Lehre dienen, auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

§ 8 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 14.07.1937, veröffentlicht im Amtsblatt der Preußischen Regierung in Osnabrück Nr. 30 vom 24.07.1937, über das "Naturschutzgebiet Keien-Venn" in der Gemeinde Steide, Kreis Lingen, tritt gleichzeitig außer Kraft.

Oldenburg, den 22.03.1988

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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