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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Dörgener Moor"

(NSG WE 029)


Verordnung vom 29.06.2000 über das Naturschutzgebiet "Dörgener Moor" in der Stadt Haselünne, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.1998 (Nds. GVBl., S. 86), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Dörgener Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 88 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den mitveröffentlichten Karten im Maßstab 1 : 10.000 sowie im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

Die Forstflächen gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung sind in den Karten im Maßstab 1 : 10.000 und 1 : 5.000 in Kreuzschraffur dargestellt.

Sie umfassen

- im Südosten den größtenteils eingezäunten Eichenforst auf dem Flurstück 22/2, der im Osten durch den an dieses Flurstück angrenzenden Weg, im Süden durch die Grenze des Flurstückes 38, im Westen durch die bei Inkrafttreten der Verordnung bestehende Nutzungsgrenze zum Birkenbruchwald und im Norden durch die Grenze des Flurstückes 22/2 begrenzt wird,

- im Nordwesten das Flurstück 19 in seiner Gesamtheit sowie das Flurstück 20/1 bis zu der bei Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Nutzungsgrenze zum Birkenbruchwald, der östlich an den Nadelwald angrenzt.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der

Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Stadt Haselünne, Krummer Dreh 18/19, 49740 Haselünne,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung der Restfläche des Dörgener Moores mit den teilweise verlandenden Tümpeln und ehemaligen Handtorfstichen sowie dem Birken-Bruchwald und Birken-Moorwald als Lebensraum für schutzbedürftige Arten und Lebensgemeinschaften der Hoch- und Übergangsmoore. Das Gebiet ist als überwiegend nicht kultivierter Teil des ehemals ausgedehnten Dörgener Moores erhalten und hat große Bedeutung für die Natur- und Heimatkunde. Es dokumentiert die besondere Eigenart und Vielfalt dieses Landschaftsraumes.

Bestandteil des Schutzgebietes sind die im Westen, Nordwesten, Nordosten und Südosten anschließenden, z. T. bewaldeten, z. T. landwirtschaftlich genutzten Übergangsbereiche vom Moor zur Geest, die als hydrologische und gegen Nährstoffeintrag wirksame Pufferzonen zum Moor erhalten bzw. entwickelt werden sollen.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Betreten des Naturschutzgebietes ist verboten.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

Hunde frei laufen zu lassen,

der Betrieb (Start, Flug einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb).

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf den in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 und 1 : 10.000 in Kreuzschraffur dargestellten Forstflächen im Nordwesten und Südosten des Gebietes, jedoch ohne:

a) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern,

b) zu düngen und zu kalken,

c) Hiebsmaßnahmen in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres durchzuführen,

d) Pflanzenschutzmittel anzuwenden.

Freigestellt sind auch forstwirtschaftliche Maßnahmen zur Bestandsverjüngung. Sie sind drei Monate vor Beginn der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der Grünlandflächen des Gebietes, jedoch ohne:

a) zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (z.B. Drainagen und Gräben) vorzunehmen,

b) das Bodenrelief zu verändern,

c) Grünland in Acker umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen,

d) die Grünlandnarbe zu erneuern, wobei die einfache Nach- bzw. Übersaat und die Schlitz- bzw. Scheibendrillsaat zulässig bleiben,

e) chemische Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

f) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

3. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der Ackerflächen des Gebietes,

4. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

5. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Das Betreten des Naturschutzgebietes zum Zwecke der Forschung oder Lehre bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 07.01.1938 über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Dörgener Moor" (Amtsblatt der Preußischen Regierung in Osnabrück Nr. 2 vom 15.01.1938) außer Kraft.

Oldenburg, den 29.06.2000

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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