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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bunner Masuren"

(NSG WE 229)


Verordnung vom 07.04.1998 über das Naturschutzgebiet "Bunner Masuren" in der Stadt Löningen, Landkreis Cloppenburg

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i.d.F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, S. 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.1996 (Nds. GVBL., S. 242), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Bunner Masuren" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 89 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

Im Süden verläuft die Grenze entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 340/213, folgt seiner östlichen Flurstücksgrenze ca. 7 m in Richtung Norden und knickt dann in östliche Richtung ab. Sie verläuft weiter nach Osten parallel zur südlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 339/213 und 217 in einem Abstand von ca. 7 m bis auf die Höhe der nördlichen Spitze des Flurstücks 219. Von dort aus verläuft die Grenze in östlicher Richtung auf ca. 70 m Länge durch das Flurstück 217 und trifft dort auf dessen östliche Flurstücksgrenze.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der

Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Stadt Löningen, Lindenallee 1, 49624 Löningen,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos ein-gesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das Feuchtgebiet "Bunner Masuren" befindet sich im nördlichen Niederungsbereich der Hasetalaue im Übergangsbereich zur Cloppenburger Geest. Aufgrund eines relativ konstanten hohen Grundwasserstandes entwickelte sich ein vom Alten Bunner Moorbach durchflossenes Auegebiet.

Von besonderer Bedeutung ist das vielfältige mosaikartige Nebeneinander schutzwürdiger Biotope wie Erlen-Bruchwälder, Feuchtgebüsche, binsen- und seggenreiches Feuchtgrünland, Feuchtbrachen, Sümpfe, Röhrichte sowie mit Gehölzen und Röhrichten gesäumte Gräben, der Alte Bunner Moorbach, Wallhecken und Feldhecken.

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung und Entwicklung der durch Hase und Alten Bunner Moorbach entstandenen Niederung als Lebensraum für schutzbedürftige, besonders geschützte oder zum Teil gefährdete wildwachsende Pflanzen, wildlebende Tiere und deren Lebensgemeinschaften. Außerdem dient die Verordnung der dauerhaften Sicherung dieses Feuchtgebietes als Relikt der natürlichen Entwicklungsprozesse einer Flußtalaue, wie sie in der heutigen Kulturlandschaft nur noch selten anzutreffen ist.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder ver-ändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- Feuer anzuzünden,

- zu reiten,

- der Betrieb ( Start, Flug, einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb),

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemässe Forstwirtschaft jedoch ohne:

1.1 auf Grünlandflächen

a) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern,

b) das Bodenrelief zu verändern,

c) die Grünlandnarbe zu erneuern; die Grünlandpflege durch Scheiben- und Schlitzdrillsaatverfahren und die einfache Übersaat bleiben zulässig,

d) Grünland in Ackerland umzuwandeln oder forstwirtschaftlich oder ackerbaulich zwischenzunutzen,

e) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

f) Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des Standortes entsprechen (standortgerecht) und die nicht in der naturräumlichen Region (Ems-Hunte-Region) heimisch sind,

1.2 auf Forstflächen

a) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern,

b) das Bodenrelief zu verändern,

c) Gehölze einzubringen, die nicht standortgerecht und heimisch sind (s. § 4 Abs. 1 Ziff. 1.1 Buchst. f). Innerhalb der Bruchwälder gelten die Baumarten Schwarzerle, Esche, Moorbirke, Eberesche und Faulbaum als standortgerecht und heimisch,

d) die Holznutzung der Bruchwälder im Kahlschlagverfahren durchzuführen, wenn die Fläche des Kahlschlages mehr als 0,25 ha / Jahr überschreitet,

1.3 auf den zur Zeit vorhandenen Ackerflächen

a) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern,

b) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

c) Gehölze einzubringen, die nicht standortgerecht und heimisch sind (s. § 4 Abs. 1 Ziff. 1.1 Buchst. f),

1.4 landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich ungenutzte Flächen (Brachflächen) in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung zu nehmen oder zu kultivieren,

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. das Betreten des Gebietes außerhalb der Wege

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der Forschung oder Lehre bedarf der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.

(3) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes , einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet wer-den.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

Oldenburg, den 07.04.1998

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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