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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Scharrel"

(NSG WE 133)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Scharrel", in der Gemeinde Saterland, Landkreis Cloppenburg vom 30. November 1982

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

Das in § 3 dieser Verordnung näher bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Saterland, Landkreis Cloppenburg, wird zum Naturschutzgebiet "Scharrel" erklärt.

§ 2 Schutzzweck

Zweck dieser Unterschutzstellung ist es, die in Scharrel befindliche Saatkrähenkolonie zu schützen.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 4,5 ha und umfaßt in der Gemarkung Scharrel, Flur 38, die Flurstücke 63 zum Teil, 65, 66 und 72.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 2.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Schutzgebietes.

(3) Die vorgenannte Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 4 Schutzbestimmungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Es ist verboten, den in der Örtlichkeit gekennzeichneten Bereich des Saatkrähenbrutbereiches im Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1.3. bis 30.6. eines jeden Jahres zu betreten.

(3) Es ist außerdem verboten,

a) den Saatkrähen, die sich hier ständig oder vorübergehend aufhalten oder das Naturschutzgebiet überfliegen, nachzustellen oder sie zu beunruhigen;

b) den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern;

c) Baumbestände zu beseitigen;

d) die Ausübung der Jagd in der Zeit vom 1.3. bis 30.6. eines jeden Jahres.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Freistellung

(1) Unberührt von den Vorschriften des § 4 dieser Verordnung bleibt die bisherige zulässige Nutzung, sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestand.

(2) Insbesondere bleiben unberührt

a) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und gärtnerische Bewirtschaftung der bisher landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen;

b) die Ausübung der Jagd; dies gilt nicht für Zeit vom 1.3. bis 30.6. eines jeden Jahres;

c) das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten, soweit dieses für die Bewirtschaftung ihrer Flächen erforderlich ist.

(3) Unberührt bleiben ferner sonstige mit der oberen Nauturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen zum Schutz oder zur Erhaltung des Gebietes mit seinen landschaftlichen Eigenarten.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 64 NNatG, wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Verboten des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt,

b) entgegen § 24 Abs. 2 NNatG in diesem Naturschutzgebiet Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 NNatG im Falle des Abs. 1 Buchst. a) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM, im Falle des Abs. 1 Buchst. b) mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

(3) Strafbestimmungen bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 28.11.1977 über die einstweilige Sicherstellung des Naturschutzgebietes "Scharrel", Gemeinde Saterland, Landkreis Cloppenburg, (Amtsblatt für den Präsidenten des Nds. Verwaltungsbezirks Oldenburg Nr. 49 vom 9.12.1977) außer Kraft.

Oldenburg, den 30.11.1982

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Schweer

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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