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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bornhorster Huntewiesen"

(NSG WE 205)


Verordnung vom 20.03.1991 über das Naturschutzgebiet "Bornhorster Huntewiesen" in der Stadt Oldenburg und der Stadt Elsfleth, Landkreis Wesermarsch

Aufgrund des § 24 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 02.07.1990 (Nds. GVBl. S. 235) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Bornhorster Huntewiesen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 350 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktraster kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Eine Ausfertigung der Karte im Maßstab 1 : 5.000 wird bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 2900 Oldenburg

und

der Stadt Oldenburg, 2900 Oldenburg und der Stadt Elsfleth, 2887 Elsfleth,

aufbewahrt und kann dort von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Die Bornhorster Huntewiesen sind eines der letzten großflächigen, nicht meliorierten Grünlandgebiete in der Hunteniederung unterhalb der Stadt Oldenburg. Wegen der hohen Bestandsdichte heimischer Vogelarten ist der Grünlandkomplex mit seinen feuchten bis nassen, zum Teil periodisch überstauten Wiesen und Weiden u. a. ein Vogelbrutgebiet von nationaler Bedeutung.

Zweck der Unterschutzstellung ist die langfristige Erhaltung und Entwicklung dieses Biotops

- als Standort gefährdeter Pflanzen und Pflanzengesellschaften auf den landwirtschaftlich genutzten Grünländereien und in den Gräben und

- als Lebensraum wildlebender Tierarten und deren Lebensgemeinschaften, wobei das Gebiet für gefährdete Vogelarten, die zum Teil vom Aussterben bedroht snd, als Brut-, Nahrungs- und Rastbiotop von besonderer Bedeutung ist.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 (2) NNatG sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Betreten oder Befahren des Naturschutzgebietes ist verboten.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Hunde frei laufen zu lassen.

b) Modellflugzeuge, Drachen und ähnliche Geräte in Betrieb zu nehmen, auch nicht von den außerhalb des Naturschutzgebietes angrenzenden Deichen und Wegen und der westlich angrenzenden Autobahnböschung.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, jedoch ohne

a) in den Zonen 1 und 2

- die Bodengestalt zu verändern,

- Grünland umzubrechen,

- zu meliorieren, zu güllen oder Erdsilos anzulegen,

- Planzenschutzmittel anzuwenden,

b) in der Zone 2 darüber hinaus

- Grünland in der Zeit vom 15.03. bis 15.06. eines jeden Jahres zu mähen, zu walzen, zu schleppen oder mit mehr als 2 Weidetieren pro ha zu weiden,

c) die Flächen innerhalb eines Abstandes von 2 m ab Böschungsoberkante der Gräben vor dem 2. Grünlandschnitt zu mähen mit Ausnahme der in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 schraffierten Bereiche,

d) Nadelholzaufforstungen vorzunehmen.

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. Maßnahmen zur Unterhaltung der Gewässer. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

4. das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer,

5. die mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmt Bewirtschaftung als Hochwasserrückhaltebecken,

6. die Fischerei außerhalb des Zeitraumes vom 01.04. bis 01.07. eines jeden Jahres zur deichseitigen Befischung des Deichtiefs an der Hunte und des Pondsgraben von der Hunte bis zur Höhe des Pandsgrabens.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen,

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Duldung

Von den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten ist zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes die Durchführung folgender Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden:

Die Mahd und die Beseitigung aufkommender Gehölze auf Brachflächen und Grabenrändern.

§ 7 Hinweis

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes Bodenbestandteile oder Bodenschätze abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore oder sonstige Feuchtgebiete entwässert ohne in Besitz einer Befreiung zu sein.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadt Oldenburg und der Gemeinde Raste, Landkreis Ammerland - Landschaftsschutzgebiet Oldenburg - Rasteder Geestrand - vom 04.06.1975 (Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk Oldenburg Nr. 24 vom 13.06.1975) ist, soweit sie mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung übereinstimmt, nicht mehr anzuwenden.

Oldenburg, den 20. März 1991

Bezirksregierung Weser-Ems

Dr. Weber

Regierungspräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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