NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Kienmoor"

(NSG HA 194)


Verordnung der Bezirksregierung Hannover über das Naturschutzgebiet "Kienmoor" in der Gemeinde Burgwedel, Landkreis Hannover, vom 18. 05. 2000.

Aufgrund der §§ 24, 28 c, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.04.1994, zuletzt geändert durch das 11. Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11.02.1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S.86 ff), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Kienmoor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt etwa 2,5 km südöstlich des Ortsteiles Fuhrberg. Es befindet sich in der Gemeinde Burgwedel, Landkreis Hannover, in der Gemarkung Wettmar, in der Flur 18.

(3) Die genaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Die Grenze verläuft auf der Linie, die die Punkte von innen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist ca. 39 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Schutzgegenstand

Das Naturschutzgebiet wird charakterisiert durch einen ungleichaltrigen, bis zu 200 Jahre alten Kiefern- und Fichtenbestand mit Beimischung von Erlen, Birken und Eichen auf dem Standort des Pfeifengras-Moorbirken-Stieleichenwaldes. Ein Teilbereich im Nordwesten, der aufgrund seiner Bodenverhältnisse und der lange Zeit unzugänglichen Lage weitgehend frei von Nutzungen geblieben ist, wurde bereits 1971 als Naturwaldreservat "Kienmoor" geschützt. Mit der zwischenzeitlich erfolgten Herausnahme weiterer, östlich angrenzender Waldflächen aus der forstlichen Nutzung beträgt die Größe des ungenutzten Naturwaldes (Zone 1) nun 16 ha. Östlich und südwestlich schließen sich Fichten-, Kiefer- und Lärchenbestände an, die nach dem November-Orkan 1972 aufgeforstet wurden (Naturwirtschaftswald, Zone 2). Gemeinsam mit Roterlenaufforstungen bilden diese eine Verbindung zum südlich angrenzenden Naturschutzgebiet "Trunnenmoor" (NSG-H47).

Kennzeichnend für das Naturschutzgebiet ist der hohe Anteil an liegendem und stehendem Totholz. In der Krautschicht dominieren Pfeifengras, Farne, Moose und zunehmend Brombeere. Aufgrund seiner Urwüchsigkeit zeichnet sich das Naturschutzgebiet durch besondere Eigenart und hervorragende Schönheit aus.

(2) Schutzzweck

1.Schutzzweck des in der Karte als Naturwald (Zone 1) dargestellten Bereiches ist:

a) die natürliche, eigendynamische Entwicklung des Waldökosystems eines Kiefern-Fichtenwaldes im Übergang zum Moorbirken-/Erlenbruchwald mit einem ungestörten Ablauf der natürlichen Prozesse,

b) die unbeeinflußte Entwicklung der Lebensbedingungen für Arten und Lebensgemeinschaften natürlicher Wälder ohne aktive menschliche Steuerung, möglichst als räumlich-zeitlich wechselndes Mosaik,

c) die Dokumentation und Erforschung der natürlichen Entwicklung von Waldökosystemen,

d) die unbeeinflusste Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit natürlicher Wälder.

2.Schutzzweck des in der Karte als Naturwirtschaftswald (Zone 2) dargestellten Bereiches ist:

a) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung naturnaher, ungleichaltriger Birken-Stieleichen-, Birken-/Erlenbruch- und Drahtschmielen-Buchenwälder einschließlich ihrer natürlichen Standortbedingungen, mit angemessener Beteiligung möglichst aller naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur durch nachhaltige Nutzung und mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Alt- und Totholz,

b) die Umwandlung der naturfernen Nadelholzbestände in die auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommende Birken-Stieleichenwald-, Birken-/Erlenbruch- oder Drahtschmielen-Buchenwaldgesellschaft,

c) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Lebensstätten schutzbedürftiger und teilweise seltener Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensgemeinschaften naturnaher Laubwälder,

d) die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und Vielfalt naturnaher Laubwälder,

e) die Erhaltung, Pflege und Entwicklung vielfältig strukturierter Waldmäntel und -säume,

f) die Erhaltung und Entwicklung der Funktionsfähigkeit als Pufferzone für den Naturwald,

g) die Vernetzung mit dem Naturschutzgebiet "Trunnenmoor".

§ 3 Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Darüber hinaus sind folgende Handlungen, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, verboten:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wildlebende Tiere zu füttern,

3. wildlebende Tiere durch Lärm oder auf andere Weise auch von außerhalb des Naturschutzgebietes zu stören.

(4) Im Naturschutzgebiet bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung von den Regelungen dieser Verordnung grundsätzlich unberührt, soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Fangen, Erlegen, Aneignen von Wild und den Jagdschutz bezieht.

Verboten ist gemäß §3 Abs.1 jedoch weiterhin:

im in der Karte als Naturwald (Zone 1) dargestellten Bereich

1. die Anlage, der Betrieb und die Unterhaltung von
- Wildäckern, Wildäsungsflächen, Salzlecken, Kirrungen, Köder- und Futterplätzen, Kunstbauten,
- Wildfütterungsanlagen,
- jagdwirtschaftlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen;

2. das Befahren von Waldflächen und gesperrten Wegen zur Bergung von erlegtem Wild,

und im in der Karte als Naturwirtschaftswald (Zone 2) dargestellten Bereich

1. die Neuanlage von
- Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungsanlagen, Salzlecken, Kirrungen, Köder- und Futterplätzen, Kunstbauten,
- jagdwirtschaftlichen Einrichtungen wie Jagdhütten, Hochsitze und sonstigen nicht beweglichen Ansitzeinrichtungen, nicht jedoch deren gleichwertiger Ersatz bei Baufälligkeit;

2. der Betrieb von Wildfütterungsanlagen außerhalb der Notzeiten.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 3 sind freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung oder Erlaubnis:

(1) Allgemeine Freistellungen

1. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten und deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung der Grundstücke und für die Betreuung des Gebietes erforderlich ist sowie die Durchführung erforderlicher Maßnahmen für die wissenschaftliche Forschung und Lehre durch die zuständigen Dienststellen der Landesforst- und Naturschutzverwaltung und deren Beauftragte,

2. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege für die Beauftragten der Wasserbehörden oder der von ihnen ermächtigten Dienststellen nach vorheriger Ankündigung,

3. die Durchführung von notwendigen Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Schutzbestimmungen für das Wasserschutzgebiet Fuhrberger Feld,

4. die Durchführung von notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. An den Außenrändern des Naturwaldes (Zone 1) unter Belassen des dabei anfallenden Holzes im Bestand, soweit eine Fällung in den Bestand hinein möglich ist.

(2) Forstwirtschaftliche Freistellungen

Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Naturwirtschaftswald (Zone 2) nach den Grundsätzen der langfristigen ökologischen Waldentwicklung gemäß dem Erlaß des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der Fassung vom 05.05.1994 (VORIS 79100000060043-Az. 403/406F 64210-56.1) und weiteren aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:

1. die ausschließliche Förderung und Einbringung der standortgerechten Baum- und Straucharten der natürlichen Waldgesellschaften mit Stiel- und Traubeneiche, Rotbuche, Moorbirke und Roterle als vorherrschende Hauptbaumarten. Angemessene Anteile von Neben- und Pionierbaumarten, z.B. Sandbirke, Kiefer, Fichte und Faulbaum sind sicherzustellen,

2. die Entnahme standortfremder Baumarten spätestens bei Erreichen wirtschaftlich angestrebter Zieldurchmesser sowie standortfremder Straucharten; Vermeidung konkurrenzstarker Naturverjüngung der nicht standortgerechten Baum- und Straucharten (z.B. Lärche),

3. die Bewirtschaftung als ungleichaltriger, vielfältig mosaikartig strukturierter Wald mit kontinuierlichem Altholzanteil bei grundsätzlich einzelstamm- bis horstweiser Holzentnahme sowie langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen,

4. ohne ganzflächige Bepflanzung zufällig entstehender Blößen, Lichtungen und Lücken in der Naturverjüngung,

5. die Durchführung der Pflege- und Holzerntemaßnahmen unter Rücksichtnahme auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten. Sie beginnen frühestens am 1. Juli, sie enden vor Beginn des Neuaustriebs der Bodenvegetation, spätestens jedoch am 28. Februar und werden möglichst bei gefrorenem Boden bzw. in Trockenperioden durchgeführt; beim Auftreten von Schadereignissen können sie ganzjährig durchgeführt werden,

6. das Belassen von durchschnittlich 10 stehenden Altbäumen (Kraftsche Baumklasse 1-3) einschließlich stehendem starken Totholz und Höhlenbäumen pro 1 ha aller standortgerechten Baumarten bezogen auf die Fläche der Altholzbestände vorzugsweise in Gruppen, sonst einzeln bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand,

7. ohne Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen, stehendem starken Totholz einschließlich abgebrochener und entwerteter Baumstümpfe und liegendem Bruch- und Totholz sowie Stubben und Reisig. Windwurfteller sind soweit möglich zu belassen und nicht zurückzuklappen. Eine Entnahme von Totholz kann aus Forstschutzgründen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde im Einzelfall zugelassen werden,

8. angemessenes Zulassen von natürlichen Differenzierungsphasen in Jungbeständen,

9. ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln; der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann aus Forstschutzgründen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zugelassen werden,

10. ohne Einsatz von Kalkungsmitteln,

11. die ordnungsgemäße, zweckentsprechende Unterhaltung der Wege im bisherigen Umfang unter Rücksichtnahme auf schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten möglichst unter Verwendung von natürlichem, den jeweiligen geologischen Verhältnissen entsprechendem Material.

(3) In den Fällen von Abs.2 Nr. 7 und 9 kann die obere Naturschutzbehörde Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 5 Erlaubnisvorbehalt

(1) Die obere Naturschutzbehörde erteilt im Einvernehmen mit dem zuständigen Forstamt auf Antrag eine Erlaubnis zur Durchführung folgender Maßnahmen, sofern dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird:

1. dem Schutzzweck dienende Untersuchungen,

2. das Betreten des Gebietes für die wissenschaftliche Forschung und Lehre einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die Erlaubnis kann gem. § 36 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelne seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Auf den Flächen der Landesforstverwaltung werden die Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der Forsteinrichtung in einem Pflege- und Entwicklungsplan dargestellt und einvernehmlich mit der oberen Naturschutzbehörde im forstlichen Betriebsplan festgelegt. Der Pflegeplan trifft insbesondere Aussagen zur Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes (§4 Abs. 2 Nr. 6), zur Bewirtschaftung/Umwandlung der standortfremden Bestände (§4 Abs. 2 Nr. 2) sowie zur natürlichen Differenzierung in Jungbeständen (§4 Abs. 2 Nr. 8). Die Vereinbarung für die Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll zusätzlich durch die Festlegung entsprechender Leitbildbestände umgesetzt werden. Die Festlegung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für den jeweiligen Einrichtungszeitraum beinhaltet auch die Prüfung durchgeführter Maßnahmen.

§ 8 Verstöße

(1) Wer den in § 3 aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, wer ohne das Einvernehmen bzw. die Zustimmung oder Erlaubnis der §§4 und 5 handelt, begeht gemäß § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit oder gemäß § 329 Absatz 3 oder §330 Strafgesetzbuch eine strafbare Handlung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM, bei Verstößen gegen § 3 Absatz 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 18.05.2000

Bezirksregierung Hannover

503-22221/2/HA 194

Im Auftrag

Dr. Keuffel

Abteilungsdirektor

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete in der Region Hannover

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln