NLWKN Niedersachsen klar Logo

Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Esterweger Dose"

(NSG WE 245)


(Änderungsverordnung vom 30.07.2014 s. u.)

-----------

Verordnung vom 22.12.2005 über das Naturschutzgebiet "Esterweger Dose" in der Samtgemeinde Nordhümmling, Landkreis Emsland, der Gemeinde Saterland, Landkreis Cloppenburg, und den Gemeinden Rhauderfehn und Ostrhauderfehn, Landkreis Leer

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Nieders. Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2005 (Nds. GVBl., S. 210), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Esterweger Dose" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet "Esterweger Dose" ist Bestandteil des kohärenten Europäischen Netzes "Natura 2000". Dieses setzt sich gem. Art. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Vogelschutzgebieten zusammen.

Das Naturschutzgebiet "Esterweger Dose" dient der Umsetzung des FFH-Gebietes Nr. 158 "Esterweger Dose". Dieses wurde zwischenzeitlich unter der Nr. DE2911302 in die "Erste Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der atlantischen biogeografischen Region" aufgenommen, die am 29.12.2004 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist.

Das Naturschutzgebiet "Esterweger Dose" dient weiter der Umsetzung des durch Beschluss der Nds. Landesregierung zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärten und bekannt gemachten Vogelschutzgebietes V14 "Esterweger Dose" nördlich des Küstenkanals.

(3) Das Naturschutzgebiet ist ca. 4.747 ha groß.

Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Karten in den Maßstäben 1: 35.000 sowie 1 : 12.500 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes. In diesen Karten sind auch die Natura-Umsetzungsflächen des FFH - Gebietes Nr. 158 und des Vogelschutzgebietes V 14 mit einer Schrägschraffur gekennzeichnet.

Die Kernzone des Naturschutzgebietes (Zone 1) ist in der Karte im Maßstab 1: 12.500 durch eine rote Linie gekennzeichnet. Innerhalb der Zone 1 ist in dieser Karte ein militärischer Sonderbereich gem. § 4 Abs.1 Nr. 3 durch Längsschraffur gesondert dargestellt.

Die zwischen der äußeren Kante des Punktrasters und der roten Linie liegenden Flächen bilden die Zone 2 des Naturschutzgebietes.

Ferner sind in der Karte 1: 12.500 die Flächen grün dargestellt, für die die Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft tritt, und die Flächen rot und mit unterschiedlichen Jahreszahlen dargestellt, für die die Verordnung am 31.12. des angegebenen Jahres in Kraft tritt.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden beim

• Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Geschäftsbereich IV (Naturschutz), Betriebsstelle Brake-Oldenburg, Dienstgebäude Oldenburg, Ratsherr-Schulze-Straße 10 in 26122 Oldenburg,

und bei der

• Samtgemeinde Nordhümmling, Poststr. 13, 26897 Esterwegen,

• Gemeinde Saterland, Hauptstr. 507, 26683 Saterland,

• Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2 a, 26817 Rhauderfehn,

• Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstr. 117, 26842 Ostrhauderfehn,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet "Esterweger Dose" liegt innerhalb des Naturraumes der Hunte-Leda-Moorniederung und stellt den größten noch verbliebenen geschlossenen Hochmoorbereich Niedersachsens dar. Die Zone 1 (Kernzone) wird zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung durch großräumigen, noch längerfristig genehmigten Torfabbau und ausgedehnte, nach Abtorfung wiedervernässte Flächen geprägt. Die Herrichtung der Torfabbauflächen durch Wiedervernässung im Rahmen des genehmigten Torfabbaus dient dem Schutzzweck.

Ein Teilbereich der Zone 1 wird für militärische Zwecke genutzt. In der Zone 2 liegen Hochmoorgrünlandflächen, nach Melioration (Tiefumbruch) überwiegend ackerbaulich genutzte landwirtschaftliche Flächen, Torfabbaubereiche und kleinräumige bewaldete Flächen sowie Flächen mit Brache- und Hochmoorcharakter in einem vielfältigen Mosaik vor.

(2) Die Teile des Gebietes, die der Europäischen Kommission als Beitrag für das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 als FFH-Gebiet 158 gemeldet wurden, werden in diese Verordnung als Natura-Umsetzungsfläche (FFH-Gebiet) aufgenommen. Schutzzweck dieser Verordnung ist daher auch die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie 92/43/EWG. Dies sind insbesondere:

1. Moorwälder (EU-Code 91DO - prioritärer Lebensraum)

2. artenreiche Borstgrasrasen (6230 –prioritärer Lebensraum) bzw. Pfeifengraswiesen (6410)

3. renaturierungsfähige degradierte Hochmoore (7120)

4. Torfmoor-Schlenken mit Schnabelriedgesellschaften (7150)

5. Übergangs- und Schwingrasenmoore (7140)

6. Feuchte Hochstaudenfluren (6430)

(3) Die Teile des Gebietes, die durch Beschluss der Nds. Landesregierung zum EU-Vogelschutzgebiet V14 erklärt und bekannt gemacht wurden, werden in diese Verordnung als Natura-Umsetzungsfläche (Vogelschutzgebiet) aufgenommen. Schutzzweck dieser Verordnung ist daher auch die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Vogelschutzgebiets. Die für die Auswahl des Gebietes V14 wertbestimmende Anhang I-Art (Art. 4 Abs. 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie) ist der Goldregenpfeifer, der im Gebiet eines seiner letzten Vorkommen in Mitteleuropa hat. Die für die Gebietsauswahl wertbestimmenden Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie), die als Brutvögel im Gebiet vorkommen, sind binnenländische Bestände von Kiebitz, Rotschenkel, Uferschnepfe und Großem Brachvogel sowie vom Schwarzkehlchen. Die Krickente besiedelt die vorhandenen Kleingewässer.

(4) Prädestiniert durch die siedlungsferne, ungestörte Lage soll die Kernzone (Zone 1) des Naturschutzgebietes nach Beendigung des genehmigten Torfabbaus durch Vernässung zu einem Lebensraum für Arten und Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere insbesondere des offenen Hochmoores entwickelt werden. Voraussetzung für die langfristige Regeneration ist der Erhalt der Kernzone als saurer und nährstoffarmer Hochmoorstandort sowie eine großräumige Wiedervernässung. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung und Entwicklung insbesondere von FFH-Lebensraumtypen der Moore ( Nr. 7120, 7140, 7150 sowie in Randbereichen 91DO ). Nach Beendigung des Torfabbaus bilden Wiedervernässung und Regeneration der Moore zentrale Vorraussetzungen für den Erhalt der für das Vogelschutzgebiet wertbestimmenden Goldregenpfeiferpopulation. Wiedervernässte Hochmoorflächen sind auch Brut- und teilweise Nahrungsbiotop der wertbestimmenden Arten Großer Brachvogel, Uferschnepfe, Kiebitz, Rotschenkel, Schwarzkehlchen und Krickente. Während der Abtorfung soll der Schutz der wertbestimmenden Arten zusätzlich durch Vereinbarungen mit den Torfabbauunternehmen geregelt werden.

(5) Die heute landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Zone 2 sollen durch eine Nutzung als Grünland für Arten und Lebensgemeinschaften des kultivierten Hochmoores gesichert und entwickelt werden. Teilgebiete der Zone 2 sollen sich nach Beendigung der Abtorfung ehemaliger Grünlandflächen oder deren Nutzungsaufgabe zu ungenutzten Feuchtbiotopen auf Hochmoortorfen entwickeln. Sie dienen den an diese Lebensbedingungen angepassten Arten und deren Lebensgemeinschaften als Lebensräume. Das Hochmoorgrünland ist Nahrungsbiotop des wertbestimmenden Goldregenpfeifers. Es ist weiterhin Brut- und Nahrungsbiotop für Wiesenvögel, die teilweise wertbestimmend für das Vogelschutzgebiet sind. Die bewaldeten Flächen in Zone 2 sollen durch Umwandlung des Bestandes mit Gehölzen, die der natürlichen Artenzusammensetzung des Standortes entsprechen, und Erhöhung des Feuchtegrades entwickelt werden

(6) Das Naturschutzgebiet stellt den größten noch verbliebenen geschlossenen Hochmoorbereich Niedersachsens dar und hat daher eine besondere Bedeutung für Natur- und Heimatkunde. Es dient damit in hervorragender Weise als Anschauungsobjekt für die Landschaftsentwicklung der Hochmoore Niedersachsens.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) In der Zone 1 darf das Naturschutzgebiet nur auf den gekennzeichneten Wegen betreten werden. In der Zone 2 darf das Naturschutzgebiet gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die dieses Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- Feuer anzuzünden,

- der Betrieb (Start, Flug, einschl. Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb),

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldG) und die gegenwärtig ausgeübte ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, letztere jedoch ohne

1.1 auf Grünlandflächen

a) den Wasserstand abzusenken,

b) das Bodenrelief zu verändern,

c) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

d) Pflanzenschutzmittel anzuwenden (s. dazu § 5 Abs. 1 Buchst. b),

e) Grünland zu erneuern; die einfache Nachsaat als Übersaat bleibt zulässig, (s. dazu § 5 Abs. 1 Buchst. c),

f) eine Beweidung vom 01.12. bis 31.03. durchzuführen,

1.2 Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischen zu nutzen,

1.3 auf Ackerflächen

a) den Wasserstand abzusenken,

b) das Bodenrelief zu verändern,

c) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

1.4 nicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gehören:

a) das Anlegen von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,

b) das Absenken des Wasserstandes,

§ 28 a NNatG ist zu beachten.

2. der bisher genehmigte Torfabbau mit allen genehmigten betrieblichen Einrichtungen, jedoch ohne eine zukünftige landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Folgenutzung, da dieser durch Teilwiderruf der entsprechenden Bodenabbaugenehmigungen die Rechtsgrundlage entzogen wird. Nicht freigestellt sind auch Maßnahmen zur Vorbereitung der land- oder forstwirtschaftlichen Folgenutzung, wie z.B. die Verlegung von Entwässerungssystemen (Dränagen) im mineralischen Untergrund, das Kuhlen oder anderweitige Durchbrechen der abdichtenden Torf- und Muddeschichten.

Weiterhin ist der aufgrund von Genehmigungsänderungen zukünftig zulässige Torfabbau mit den erforderlichen betrieblichen Einrichtungen freigestellt, soweit seine Verträglichkeit gem. § 34 c NNatG mit dem Schutzzweck gem. § 2 dieser Verordnung von der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde im Genehmigungsänderungsverfahren festgestellt wurde.

3. alle aus militärischer Sicht erforderlichen Maßnahmen innerhalb des in der Karte 1:12.500 dieser Verordnung dargestellten militärischen Sonderbereiches, jedoch ohne den Wasserstand dauerhaft abzusenken,

4. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde der Landkreise Leer, Cloppenburg oder Emsland abzustimmen,

5. das Betreten des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten und Eigentümer sowie durch Bedienstete der Naturschutzbehörden in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege ohne Verwendung von Bauschutt, soweit dies für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Torfgewinnung sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der sonstigen Wege erforderlich ist.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde der Landkreise Leer, Cloppenburg oder Emsland abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag die Zustimmung für folgende Maßnahmen, wenn der Schutzzweck (§ 2) dadurch nicht beeinträchtigt wird:

a) das Betreten des Naturschutzgebietes zum Zwecke der Forschung oder Lehre,

b) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland,

c) die Grünlanderneuerung durch die Scheiben- und Schlitzdrillsaat,

(2) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die jeweils zuständige Naturschutzbehörde der Landkreise Leer, Cloppenburg oder Emsland nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nicht anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt. Dies gilt gem. § 4 Abs. 1 Nr.2 dieser Verordnung jedoch nicht für eine zukünftige landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Folgenutzung, da dieser durch Teilwiderruf der entsprechenden Bodenabbaugenehmigungen die Rechtsgrundlage entzogen wird.

(3) Durch diese Verordnung ergeben sich keine Veränderungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Durchführung von Naturschutzmaßnahmen aufgrund von behördlichen Genehmigungen, Erlaubnissen oder sonstigen Verwaltungsakten.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 64 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt für die in der Karte im Maßstab 1: 12.500 grün dargestellten Flächen an dem Tage nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

(2) Für die in der Karte im Maßstab 1: 12.500 rot und mit unterschiedlichen Jahreszahlen dargestellten Flächen tritt die Verordnung jeweils am 31.12. des angegebenen Jahres in Kraft. Sofern auf diesen Flächen der genehmigte Torfabbau bereits früher beendet wird, tritt die Verordnung für diese Flächen oder Teilflächen mit dem 31.12. des Jahres in Kraft, in dem die jeweils zuständige Naturschutzbehörde die Herrichtung abgenommen hat.

Hannover, den 22.12.2005

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Geschäftsbereich Naturschutz – Direktion

Dr. Keuffel

------------------------------------------

Änderungsverordnung vom 30.07.2014 (PDF)

---------------------------------------------------------------------------------------

Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministarialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Cloppenburg

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Emsland

Alle Naturschutzgebiete im Landkreis Leer

Alle Naturschutzgebiete (NSG) Niedersachsens

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, ein NSG zu finden:

Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln