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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Brualer Hammrich"

(NSG WE 278)


Verordnung

über das Naturschutzgebiet „Brualer Hammrich“

in der Gemeinde Rhede, Landkreis Emsland

Aufgrund der §§ 20, 22, 23, 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 und § 14, 16, Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19.02.2010 (NAGBNatSchG) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Brualer Hammrich“ erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet „Brualer Hammrich“ liegt in der naturräumlichen Einheit „Aschendorfer Emstal“. Es befindet sich in der Gemeinde Rhede.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:10.000 und aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 sowie der Flächennutzungskarte 1:10.000 (Anlage).

Sie verläuft an der Außenkante des dort dargestellten Rasters. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten können beim Landkreis Emsland, Fachbereich Umwelt, Abteilung Naturschutz und Forsten, Ordeniederung 1, 49716 Meppen und der Gemeinde Rhede, Gerhardyweg 1, 26899 Rhede während der Dienstzeiten unentgeltlich eingesehen werden.

(4) Das NSG „Brualer Hammrich“ ist zugleich Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes V16 „Emstal von Lathen bis Papenburg (DE 2909-401)“ und ist somit Bestandteil des Europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“. In der Übersichtskarte (1:25.000) und der maßgeblichen Karte (1:10.000) sind die Flächen des NSGs, die im Europäischen Vogelschutzgebiet liegen und der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie dienen sowie das angrenzende FFH-Gebiet 013 „Ems“, das der Umsetzung der FFH-Richtlinie dient, gesondert gekennzeichnet.

(5) Das Naturschutzgebiet ist ca. 175 ha groß.

§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet „Brualer Hammrich“ umfasst einen Ausschnitt des Niederungsgebietes der Ems. Es grenzt im Norden an den Brualer Schloot und im Osten an die Außenkante des Winterdeiches der Ems, im Süden an die Straße Hammrichweg und im Westen an die Landesstraße 31. Das Gebiet wird nahezu ausschließlich landwirtschaftlich genutzt und ist in zwei Teilbereiche gegliedert, die in der Örtlichkeit durch eine markante Geländekante erkennbar sind. Im tiefer gelegenen südlichen Teilbereich des Naturschutzgebiets überwiegt die Grünlandnutzung während im nördlichen Teilbereich Ackernutzung vorherrscht. Kleinflächig finden sich Hochstaudenbestände sowie Weidengebüsche, Baumreihen und sonstige Feldgehölze.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung und Entwicklung der Grünlandflächen sowie die Offenhaltung der Landschaft als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten, als wichtiger Brutplatz speziell für Limikolen und deren Lebensraumansprüche an artenreiches, strukturiertes Feuchtgrünland im Südteil und als Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet von internationaler Bedeutung für nordische Gänse und Schwäne im gesamten Naturschutzgebiet sowie als Landschaft von Seltenheit, besonderer Eigenart, Vielfalt und herausragender Schönheit.

(3) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) des Rates vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/147/EG der Kommission vom 30. November 2009, ABl.EU L 20, S. 7).

(4) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziel) für das NSG im Europäischen Vogelschutzgebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Zustandes des Europäischen Vogelschutzgebiets durch

1. den Schutz und die Entwicklung insbesondere der Lebensräume der wertbestimmenden Vogel­arten durch

a) den Erhalt der weiträumigen, unzerschnittenen Landschaft mit freien Sichtverhältnissen,

b) die Sicherung und den Erhalt großräumig beruhigter Brut-, Rast- und Nahrungsräume,

c) den Erhalt und die Entwicklung von kurzrasigem Feuchtgrünland als Brut- und Nahrungsraum für bodenbrütende Vogelarten und als Rast- und Nahrungsraum für Gastvögel,

d) die Umsetzung und Förderung einer extensiven Grünlandnutzung,

e) den Erhalt und die naturnahe Entwicklung von sonstigen Stillgewässern.

2. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der wertbestimmenden Arten des Anhanges 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie (Art. 4 Abs.1 Vogelschutzrichtlinie) als Gastvögel:

a) Zwergschwan (Cygnus columbianus bewickii) - als Gastvogel wertbestimmend

- Erhalt von geeigneten naturnahen und störungsarmen Nahrungsflächen für rastende und überwinternde Vögel; insbesondere feuchtes Grünland und Überschwemmungsflächen

- Erhalt und Entwicklung offener Flugkorridore zwischen Nahrungsflächen und Schlafgewäs­sern sowie zu benachbarten Vogelschutzgebieten

b) Singschwan (Cygnus cygnus) - als Gastvogel wertbestimmend

- Erhalt großräumiger, offener Landschaften mit freien Sichtverhältnissen

- Erhalt von geeigneten naturnahen, beruhigten Nahrungsflächen für rastende und überwin­ternde Vögel insbesondere feuchtes Grünland und Überschwemmungsflächen

- Erhalt und Entwicklung offener Flugkorridore zwischen Nahrungsflächen und Schlafgewäs­sern sowie zu benachbarten Vogelschutzgebieten

c) Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria) – als Gastvogel wertbestimmend

- Erhalt von feuchten Grünlandflächen

- Erhalt der offenen Kulturlandschaften

- Erhalt der unzerschnittenen, großräumig offenen Grünlandkomplexe mit freien Sichtverhält­nissen

d) Kampfläufer (Philomachus pugnax) - als Gastvogel wertbestimmend

- Erhalt von feuchten Grünlandflächen

- Erhalt von offenen Grünlandräumen mit freien Sichtverhältnissen und Überschwemmungs­bereichen

- Erhalt von Feuchtgebieten mit Flachwasserzonen

als Brutvögel:

e) Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana)- als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt und Wiederherrichtung von Feuchtgebieten mit oberflächennahem Wasserstand und lockerer bis dichter Vegetation (Röhrichte und Großseggenrieder)

- Erhalt und Wiederherstellung von Feuchtwiesen und Nassbrachen

- Erhalt von ungestörten Brut- und Rufplätzen an geeigneten Gewässern

- Gewährleistung stabiler, hoher Wasserstände während der gesamten Brutzeit

f) Wachtelkönig (Crex crex) - als Brutvogel wertbestimmend

- Erhaltung und Entwicklung ausreichend großer, strukturreicher halboffener Grünland- und Brachekomplexe in der Kulturlandschaft mit breiten Säumen, niedrigen Gehölzstrukturen und beglei­tenden Hochstaudenfluren

- Erhaltung und Entwicklung eines oberflächennahen Wasserstandes bis ins späte Frühjahr

- Erhaltung und Entwicklung ausreichend hoher Vegetation lichter Ausprägung, die ausrei­chend Deckung bereits bei der Ankunft als auch noch bei der späten Mauser bietet

- Erhaltung und Entwicklung eines Nutzungsmosaiks aus aneinandergrenzenden deckungs­reichen Strukturen und extensiv genutzten Mähwiesen mit zeitlich versetzter Mahd

- Erhaltung und Entwicklung spät gemähter Bereiche um die Brut-/Rufplätze; dort langsame Mahd nicht vor August von innen nach außen

- Erhaltung und Entwicklung beruhigter Bruthabitate

g) Blaukehlchen (Luscinia svecica) - als Brutvogel wertbestimmend

- Erhaltung bzw. Neuschaffung primärer, natürlicher Lebensräume an Gewässern und in strukturreichen Grünland-Grabenkomplexen

- Unterhaltungsmaßnahmen an den Grabensystemen unter Berücksichtigung der Habitatan­sprüche der Art

- Erhaltung und Entwicklung beruhigter Bruthabitate

- Erhalt und Wiederherstellung strukturreicher Grabensysteme mit Röhrichtanteilen

3. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes insbesondere der wertbestimmenden Zugvogelarten (Art. 4 Abs.2 Vogelschutzrichtlinie) als Brutvögel bzw. Gastvögel:

a) Kiebitz (Vanellus vanellus) – als Brut- und Gastvogel wertbestimmend

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen

- Entwicklung und Förderung von extensiv genutztem Grünland

- Erhalt des weiten, offenen Landschaftscharakters mit freien Sichtverhältnissen

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von kleinen offenen Wasserflächen (Blänken, Mulden etc.)

- Entwicklung eines Nutzungskonzeptes (Mosaik aus Wiesen- und Weidenutzung)

- Schaffung nahrungsreicher Flächen; Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung des Nah­rungsangebotes

- Sicherung und Beruhigung der Bruten (ggf. Gelegeschutz)

b) Uferschnepfe (Limosa limosa) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von kleinen offenen Wasserflächen (Blänken, Mulden, flache Grabenufer etc.) im Grünland

- Sicherung extensiver Flächenbewirtschaftung (Grünlandnutzung)

- Sicherung von beruhigten Bruthabitaten

- Erhalt und Wiederherstellung nahrungsreicher Habitate

- Sicherung der Brutvorkommen (ggf. Gelegeschutz)

c) Großer Brachvogel (Numenius arquata) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen (extensive Bewirtschaftung) und Flussniederungen

- Sicherung von beruhigten Bruthabitaten und Schlafplätzen

- Sicherung der Brutvorkommen (ggf. Gelegeschutz)

d) Rotschenkel (Tringa totanus) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt bzw. Wiederherstellung von feuchten Grünlandflächen

- Wiedervernässung von Feuchtgebieten

- Extensive Flächenbewirtschaftung (extensive Grünlandnutzung)

- Sicherung von beruhigten Bruthabitaten

- Erhalt und Wiederherstellung nahrungsreicher Habitate

- Erhalt und Wiederherstellung von kleinen offnen Wasserflächen (Blänken, Mulden)

e) Saatgans (Anser fabalis) – als Gastvogel wertbestimmend

- Erhalt großräumiger, offener Landschaften mit freien Sichtverhältnissen

- Erhalt der geeigneten beruhigten Nahrungsflächen für rastende und überwinternde Vögel

f) Blässgans (Anser albifrons) – als Gastvogel wertbestimmend

- Erhalt von geeigneten naturnahen Nahrungsflächen für rastende und überwinternde Vögel; insbesondere feuchtes Grünland mit hohen Wasserständen während der Rastzeit

- Erhalt unzerschnittener, großräumiger, offener Landschaften mit freien Sichtverhältnissen

g) Pfeifente (Anas penelope) – als Gastvogel wertbestimmend

- Erhalt von großflächig beruhigten Rast- und Nahrungsflächen

- Erhalt der Nahrungshabitate in den Niederungen (v.a. Feuchtgrünland) und an Seen

- Freihaltung der Lebensräume einschließlich der Verbindungskorridore zwischen Rast- und Nahrungshabitaten

h) Krickente (Anas crecca) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt und Entwicklung von flachen, eutrophen Stillgewässern und Feuchtwiesen

- Erhalt und Entwicklung beruhigter Bereiche als Rast- und Nahrungsraum

k) Regenbrachvogel (Numenius phaeopus) – als Gastvogel wertbestimmend

- Erhalt und Entwicklung von beruhigten nahrungsreichen Flächen

- Erhalt von ungestörten Ruhe- und Schlafplätzen binnendeichs

- Erhalt freier Sichtverhältnisse im Bereich der Rast- und Nahrungsflächen

- Erhalt und Entwicklung von Feuchtgrünland

l) Wasserralle (Rallus aquaticus) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt und Wiederherrichtung von großflächigen Röhrichten und Großseggenriedern in Feuchtgebieten mit oberflächennahem Wasserstand

- Erhalt auch von kleineren Röhrichten an Fließgewässern und in Erlen-/ Weidenbruchwäl­dern (mindestens 200 m²) und Feuchtwiesen

- Erhalt von ungestörten Brut- und Rufplätzen an geeigneten Gewässern

- Gewährleistung stabiler, hoher Wasserstände während der gesamten Brutzeit

m) Braunkehlchen (Saxicola rubetra) – als Brutvogel wertbestimmend

- Erhalt extensiv genutzten Grünlandes

- Erhöhung der Wasserstände in Grünlandgebieten

- Erhalt bzw. Entwicklung von saumartigen Ruderal- und Brachstrukturen in Auen

- Strukturanreicherung im Grünland u. a. durch blüten- und insektenreiche Randstreifen

- Schaffung von Grünland-Brachflächen mit reichhaltigem Nahrungsangebot

- Erhalt und Förderung nahrungsreicher Habitate mit vielfältigem Blüh-Horizont

- Entwicklung spät gemähter Säume und Wegränder

4. Die Umsetzung dieser Ziele dient auch der Erhaltung und Förderung weiterer im Gebiet vorkom­mender Brut- und Gastvogelarten.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 23 Abs.2 BNatSchG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG sind im Naturschutz-gebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,

1. das Naturschutzgebiet außerhalb der öffentlichen Wege zu betreten oder auf sonstige Weise aufzusuchen.

2. Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, mit Kraftfahr-zeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen.

3. Hunde frei laufen zu lassen.

4. zu zelten und zu lagern.

5. Feuer anzuzünden.

6. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu töten oder zu entnehmen oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

7. Erstaufforstungen und sonstige Anpflanzungen in den offen zu haltenden Bereichen durchzuführen.

8. Pflanzen zu zerstören oder zu entnehmen, davon ausgenommen ist die Durchführung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft.

9. Gebäude jeglicher Art zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen, soweit dies nicht gemäß § 4 Abs. 4 Nummer 9 freigestellt ist.

10. im Naturschutzgebiet und außerhalb in einer Zone von 500m Breite um das NSG herum unbemannte Luftfahrzeuge (z.B. Modellflugzeuge) zu betreiben und mit bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Kites, Hubschraubern) zu starten; weiterhin ist es bemannten Luftfahrzeugen untersagt, abgesehen von Notfallsituationen, eine Mindestflughöhe von 150m über dem NSG zu unterschreiten oder in diesem zu landen.

11. Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen; die zuständige Naturschutzbehörde kann Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebiets, einzelnen seiner Bestandteile oder seinem Schutzzweck entgegenzuwirken.

12. Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen, die das Gebiet in seiner Funktion als Teillebensraum der wertgebenden Arten erheblich beeinträchtigen können.

(2) Um das Naturschutzgebiet als Teillebensraum der wertgebenden Rast- und Brutvogelarten nicht erheblich zu beeinträchtigen, wird die Ausübung der Jagd eingeschränkt. Es ist daher verboten:

1. in der Zeit zwischen dem 01.11. und 15.01. im gesamten Naturschutzgebiet Gesellschaftsjagden durchzuführen, wenn zwischen den Tagen mit Jagdausübung je Jagdbezirk in dem durch Verordnung geschützten Teil nicht mindestens 14 Tage liegen, an denen keine Jagdausübung stattfindet. Ausgenommen ist die Jagd von festen Ansitzeinrichtungen auf Raubwild, Raubzeug und Schalenwild sowie die Fallenjagd.

2. Hochsitze zu erstellen oder zu erneuern, ohne vorher für deren Standorte die Zustimmung der Naturschutzbehörde eingeholt zu haben. Hochsitze sind in ortsüblicher, landschaftsangepasster Art zu erstellen.

3. Fütterungen anzulegen. Dies gilt nicht, wenn vom Kreisjägermeister oder der unteren Jagdbehörde offizielle Notzeit ausgerufen ist.

4. In der Zeit zwischen dem 01.11. und 15.07. des folgenden Jahres Hunde auszubilden oder zu prüfen.

§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Abs.2 bis 6 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 23 Abs.2 BNatSchG und des § 3 dieser Verordnung freigestellt und bedürfen keiner naturschutz­rechtlichen Befreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind:

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauf­tragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke.

2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienst­licher Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Er­füllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde,

c) zur Verkehrssicherung,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustim­mung,

e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wasser- und Landwege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist.

4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern zweiter und dritter Ordnung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und des Bundesnaturschutzgesetzes.

5. die Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung rechtmäßig bestehender Drainagen in bisher vorhandener Tiefe.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Verbote des § 3 Abs.2. Das Mitführen brauchbarer Hunde bei Ausübung der Jagd ist gestattet.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis ohne jedoch:

1. Grünland in Acker umzubrechen. Rechtmäßige Ackerflächen sind in der Flächennutzungskarte zur Verordnung dargestellt.

2. die Grasnarbe durch Umbruch zu erneuern; zulässig sind Über- oder Nachsaaten, auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren. Ausnahmen sind zulässig mit Zustimmung der Naturschutzbehörde. In Zweifelsfällen wird die Landwirtschaftskammer an der Entscheidung beteiligt.

3. Kot aus der Geflügelhaltung auf Grünlandflächen auszubringen.

4. Gehölze anzupflanzen.

5. auf den Dauergrünlandflächen, die sich im öffentlichem Eigentum befinden:

a) den Wasserstand abzusenken.

b) das Bodenrelief zu verändern.

c) Erdsilos und Feldmieten anzulegen.

d) Pflanzenschutzmittel anzuwenden.

e) geborgenes Erntegut zu lagern.

f) Dunglagerplätze anzulegen.

6. auf den Acker- und Grünlandflächen im privatem Eigentum
a) den Wasserstand abzusenken.
b) das Bodenrelief zu verändern.
c) Erdsilos und Feldmieten anzulegen.
d) geborgenes Erntegut zu lagern.
e) Dunglagerplätze anzulegen.

7. auf den Flächen landwirtschaftliche Produkte und Abfälle abzuladen.

Freigestellt ist weiterhin:

8. die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken; deren Neuer­richtung in ortsüblicher Weise. Auf die Verwendung von Stacheldraht ist bei der Erneuerung und der Neuaufstellung möglichst zu verzichten.

9. die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände; deren Neuer­richtung in ortsüblicher Weise mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

(5) Freigestellt ist

1. die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung unter größtmöglicher Schonung der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattpflanzen sowie des natürlichen Uferbewuchses nach folgenden Vorgaben:

a) ohne Einrichtung befestigter Angelplätze und ohne Schaffung neuer Pfade.

b) ohne Ausübung des Nachtangelns vom 01.03 bis zum 15.07. in der Zeit zwischen kalendarischem Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.

(6) Freigestellt sind

1. Maßnahmen und Vorhaben, die dem Schutz der wertgebenden und übrigen Vogelarten und der Entwicklung von deren Brut- und Lebensstätten dienen und mit der Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt sind.

2. Zulässig sind die unter 1. genannten Maßnahmen, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach
§ 34 Abs.1 BNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs.3 und 5 BNatSchG erfüllt sind.

(7) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Regelungen der Ziffern 4-6 zulassen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt oder diesen begünstigt.

(8) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben un­berührt, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann erteilt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 34 Abs.1 BNatSchG und § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs.3 und 5 BNatSchG erfüllt sind.

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Zur Kennzeichnung des Naturschutzgebiets und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.

(2) Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das Natuschutzgebiet dargestellt werden.

(3) Die Umsetzung dem Schutzzweck dienender Entwicklungs-, Wiederherstellungs- und Pflegemaßnahmen soll insbesondere durch Angebote des Vertragsnaturschutzes sowie im Rahmen von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und über Kompensationsmaßnahmen erfolgen.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs.3 Ziffer 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs.2 Ziffer 1 BNatSchG und § 3 Abs.1 dieser Verordnung Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Ordnungswidrig gemäß § 43 Abs.3 Ziffer 4 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote des § 3 Abs.1 und 2 verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustimmung erteilt oder Befreiung gewährt wurde.

§ 8 In-Kraft-Treten

(3) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtblatt des Landkreises Emsland in Kraft.

Meppen, den 20.01.2011

Landkreis Emsland

Bröring

(Landrat)

Hier können Sie die Schutzgebietsverordnung als pdf-Dokument herunterladen (42 KB)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Brualer Hammrich"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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