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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Ziegeunerwäldchen"

(NSG HA 115)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Ziegeunerwäldchen" in der Stadt Springe, Landkreis Hannover vom 3. Dezember 1986

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nieders. GVBl. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05. 12 1983 (Nieders. GVBl. S. 281) und zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nieders. GVBl. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Ziegeunerwäldchen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet liegt ca. 2,5 km nordöstlich von Eldagsen, in den Fluren 12 der Gemarkung Eldagsen und 13 der Gemarkung Gestorf, Stadt Springe.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe markiert. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt. Die Linie schließt die Grabenflurstücke 87/56 (halb), Flur 12, Gemarkung Eldagsen und 51/1 (halb), Flur 13, Gemarkung Gestorf in die Naturschutzgebietsabgrenzung mit ein.

Das Naturschutzgebiet ist rd. 15 ha groB

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet "Ziegeunerwäldchen" besteht überwiegend aus einem heute ungenutzten, teilweise durch frühere forstwirtschaftliche Nutzung sowie Bodenabbau beeinflußten, großenteils jedoch naturnahen Waldrest im Niederungsbereich der Haller. Dieser Wald wird geprägt durch größere, weitgehend gehölzfreie Feuchtbereiche mit Röhricht. Er ist umgeben von landwirtschaftlich genutzten Acker- und für den Niederungsbereich charakteristischen Grünlandflächen.

(2) Das Gebiet soll als ungestörter, von hohen Grundwasserständen geprägter Lebensraum für schutzbedürftige Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1 ) Nach § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) in der dem Naturschutzgebiet vorgelagerten Randzone in einer Breite von 500 m Flugplätze für Modellflugzeuge zu errichten oder zu betreiben.

§4 Freistellungen

Von den Verboten des § 24 Absatz 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:

a) Die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung als Dauergrünland einschließlich der Errichtung von Weidezäunen und Viehtränken auf den in der mitveröffentlichten Karte entsprechend dargestellten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
- Einsatz von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde
- keine Ausbringung von Gülle.

b) Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Bereich der Flurstücke 89/51, 91/52 und 49/2, Flur 12, Gemarkung Eldagsen, jedoch in der Zeit vom 01. 03. bis 30. 09. nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung im Bereich der Flurstücke 87/56 (halb), Flur 12, Gemarkung Eldagsen und 51/1 (halb), Flur 13, Gemarkung Gestorf generell nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

c) Die Unterhaltung des Wegeflurstücks 66/47, Flur 12, Gemarkung Eldagsen, jedoch nur im unbedingt erforderlichen Umfang und nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

d) Die Nutzung des Wegeflurstücks 66/47, Flur 12, Gemarkung Eldagsen für des Schaftrieb.

e) Maßnahmen zur Hege des Fischbestandes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erfolgen.

f) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Gebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, folgende Maßnahme zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden:

Die Entnahme der standortfremden Gehölze (insbesondere Fichten) im Osten des Flurstückes 71/5, Flur 12, Gemarkung Eldagsen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag Befreiung gemaß § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den in dieser Verordnung aufgeführten Verboten zuwiderhandelt, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 3. Dezember 1986

507-22222/HA 115

Bezirkregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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