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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Driefeler Wiesen"

(NSG WE 250)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Driefeler Wiesen" in der Gemeinde Bockhorn, Landkreis Friesland vom 30. Oktober 2006

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatG) in der Fassung vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2005 (Nds. GVBl. S. 210) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Driefeler Wiesen" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 66 ha groß.

(3) Das Naturschutzgebiet besteht aus Flächen westlich und östlich des Deichwegs zwischen den Fließgewässern Zeteler Tief im Norden und der Woppenkamper Bäke im Südosten. Der Geltungsbereich der Verordnung ist in einer mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1:7.000 dargestellt.

(4) Die vorgenannte Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit der Karte werden beim Landkreis Friesland - untere Naturschutzbehörde -, Lindenallee 1, 26441 Jever und bei der Gemeinde Bockhorn, Am Markt 1, 26345 Bockhorn, aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Der Landschaftsbereich der Driefeler Wiesen liegt in einem vielfältig strukturierten Übergang von der Geest in die Marsch als Teil des sogenannten Sietlands nördlich der Zeteler- und Bockhorner Geest.

Das zwischen den Fließgewässern Zeteler Tief und Woppenkamper Bäke gelegene Gebiet stellt sich als ein Mosaik vielfältiger Elemente der naturnahen Kulturlandschaft dar: Stillgewässer, Gräben, Röhrichte und Uferstaudenfluren, Seggen-, Binsen- und Staudensumpf, artenreiche Ruderalfluren und Grünland in unterschiedlichen, vornehmlich aber feuchten und nassen Ausprägungen.

Diese Strukturen in ihrer Vielfalt sind durch einen deutlichen Wassereinfluss geprägt. Sie bieten einer Vielzahl besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften Lebensraum, die allgemein selten oder in ihren Beständen rückläufig sind.

Zweck dieser Verordnung ist neben der langfristigen Sicherung auch die Entwicklung dieser Qualitäten und Wertigkeiten.

Durch extensive Nutzung, gesteuerte Entwicklung und in Teilbereichen auch durch das Zulassen natürlicher Sukzessionsabläufe sollen die Qualitäten des Gebietes als Lebensstätte wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde, für seine besondere Eigenart und Vielfalt langfristig gesichert und optimiert werden.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gemäß § 24 Abs.3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) abseits der ausdrücklich hierfür freigegebenen Wege zu reiten,

c) Feuer anzuzünden,

d) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise unnötig zu stören,

e) zu zelten und zu campen,

f) Gehölze aller Art anzupflanzen,

g) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ungenutzte Flächen in eine Nutzung zunehmen.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, jedoch ohne:

a) den Wasserstand im Gebiet zu verändern,

b) das Bodenrelief zu verändern,

c) chemische Pflanzenschutzmittel anzuwenden (gem. Pflanzenschutzanwendungsverordnung),

d) Feldmieten oder Erdsilos anzulegen oder Erntegut abzulagern,

e) Grünland umzubrechen,

f) Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischen zu nutzen,

g) in der Zeit vom 01.03. bis 15.06. eines jeden Jahres zu walzen, zu schleppen, zu düngen oder zu mähen,

(2) die Unterhaltung vorhandener Wege im bisherigen Umfang,

(3) Maßnahmen zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit dem Landkreis Friesland -untere Naturschutzbehörde- abzustimmen,

(4) das Betreten des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch die Nutzungsberechtigten oder Eigentümer sowie durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und deren Beauftragte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(5) Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die von den Regelungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung abweichen, bedürfen der vertraglichen Regelung mit dem Landkreis Friesland als unterer Naturschutzbehörde und sind nur auf der Grundlage eines solchen Vertrages zulässig.

(6) Freigestellt sind außerdem mit dem Landkreis Friesland -untere Naturschutzbehörde- abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege oder der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die folgende Maßnahme bedarf der Zustimmung durch den Landkreis Friesland -untere Naturschutzbehörde-:

1. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der Forschung und Lehre.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.

Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder des Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann der Landkreis Friesland -untere Naturschutzbehörde- nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 Bundesjagdgesetz) wird nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gemäß § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gemäß § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Friesland in Kraft.

Landkreis Friesland

Jever, den 30. Oktober 2006

Sven Ambrosy

(Landrat)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amts- bzw. Ministarialblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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