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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Krähenmoor"

(NSG HA 079)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Krähenmoor" in der Stadt Nienburg und der Samtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg, vom 09.10.1984

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.03.1981 (Nds. GVBI. S. 31) geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds GVBI S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Absatz 2 näher bezeichnete Gebiet in der Flur 5, Gemarkung Erichshagen, Stadt Nienburg, in den Fluren 14 und 16, Gemarkung Stöckse sowie in den Fluren 6 und 9, Gemarkung Sonnenborstel, Samtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg, wird zum Naturschutzgebiet "Krähenmoor" erklärt.

(2) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(3) Das Naturschutzgebiet ist rund 230 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Krähenmoor soll als wachsendes Hochmoor mit seiner typischen Tier- und Pflanzenwelt, zu der verschiedene seltene Arten sowie Pflanzengesellschaften gehören, erhalten und entwickelt werden.

(2) Die im nordwestlichen Randbereich großflächig auftretende Heidevegetation soll vor allem als Lebensstätte schutzbedürftiger Tierarten sowie aufgrund ihrer hervorragenden Schönheit erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

(3) Die im südöstlichen Randbereich auf mineralischem Untergrund stockenden, durch zahlreiche Althölzer gekennzeichneten Gehölzbestände sollen unter Berücksichtigung der natürlichen Zerfallsphase erhalten und in Richtung eines landschaftstypischen Buchen-Eichenwaldes entwickelt werden.

(4) Die Vielfalt und besondere Eigenart des Landschaftsbildes, gekennzeichnet durch eine offene ausgedehnte Hochmoorfläche sowie randlich einbezogene Kampfwaldzonen und Heidestandorte, sollen erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1 ) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) zu reiten,

b) Hunde frei laufen zu lassen,

c) Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,

d) Federwild auszusetzen und zu füttern.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 24 (2) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:

a) die ordnungsgemäße Unterhaltung des in der Verordnung vom 26.03.1982 (Nds. MBI. Nr. 14 S. 336) aufgeführten Schiffgrabens (2.02) und Krähenmoorgrabens (2.03) sowie Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht an sonstigen Gewässern im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,

b) die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

c) die Nutzung und Pflege der in der Naturschutzgebietskarte als Wirtschaftswald dargestellten Fläche in einer auf Grundlage des Schutzzweckes im forstlichen Betriebswerk festgelegten Form,

d) das Betreten des Gebietes durch die jeweiligen Eigentümer,

e) mit dem ordnungsgemäßen Betrieb des Sprengplatzes in der Abteilung 190 verbundene Einwirkungen,

f) Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, folgende Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden:

a) die Wiedervernässung des Torfkörpers,

b) die Beseitigung von Kiefern und Birken auf dem in der Naturschutzgebietskarte als Heide gekennzeichneten Bereich sowie die Verjüngung der Heide durch Mähen, Fräsen und Schafbeweidung.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag Befreiungen gemäß § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder einem Verbot des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße nach § 65 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes geahndet werden kann.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 09.10.1984

507-22222 HA 79

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Meyer

Abteilungsdirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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