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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Steimbker Kuhlen"

(NSG HA 073)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Steimbker Kuhlen" in der Gemarkung Steimbke, Samtgemeinde Steimbke, Landkreis Nienburg/Weser vom 14. Juni 1984

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Gesetz vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Abs. 2 bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Steimbke, Landkreis Nienburg wird zum Naturschutzgebiet "Steimbker Kuhlen" erklärt.

(2) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 165 ha.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck der Verordnung ist es:

(1) Die Hochmoorbereiche der "Steimbker Kuhlen" sowie randlich einbezogene Heideflächen und Grünlandstandorte als Lebensraum schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten, bzw. -gesellschaften zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

(2) Die besondere Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes geprägt durch den Wechsel von Moor-, Heide- und Grünlandflächen in den Randlagen zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Nieders. Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(2) Ferner sind folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) das Überfliegen des Naturschutzgebietes sowie eines 200 m breiten Randstreifens außerhalb des Naturschutzgebietes mit Flugmodellen.

§ 4 Freistellungen

Von den Verboten des § 24 Abs. 2 des Nieders. Naturschutzgesetzes und den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind folgende Abweichungen zugelassen:

a) die im Sinne des Nieders. Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Acker- bzw. Grünlandflächen. Für das Grünland bleibt die Errichtung von Weidezäunen und Viehtränken sowie eine höchstens einjährige Ackerzwischennutzung freigestellt; ausgeschlossen ist jedoch eine Umwandlung in Acker,

b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

c) die ordnungsgemäße Gewinnung von Erdöl im Rahmen des Bundesberggesetzes im Bereich der genehmigten Erdölfelder "Steimbke-Alt und -Nord",

d) Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht,

e) das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten,

f) die Entnahme von Reisig in der Zeit vom 01.10. - 28.02., sowie auf den Flurstücken gem. § 5 a) dieser Verordnung; darüber hinaus die ordnungsgemäße Nutzung der vorhandenen Bestände,

g) Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes und seiner landschaftlichen Eigenart, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind von den Eigentümern folgende Maßnahmen zu dulden:

a) die Beseitigung von Aufforstungen gegen Entschädigung gem. § 50 des Nieders. Naturschutzgesetzes auf den Flurstücken 14, 55 und 114/36 in der Flur 8, Gemarkung Steimbke,

b) die Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung auf den Flurstücken 10, 11, 31 und 42, Flur 8, Gemarkung Steimbke gegen Entschädigung gem. § 50 des Nieders. Naturschutzgesetzes,

c) die Beseitigung von Gehölzanflugbeständen auf den in der Naturschutzgebietskarte als ungenutzt gekennzeichneten Flächen.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag Befreiung gem. § 53 des Nieders. Naturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten des § 24 Abs. 2 des Nieders. Naturschutzgesetzes oder einem Verbot des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gem. § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Nieders. Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße nach § 65 Abs. 1 des Nieders. Naturschutzgesetzes geahndet werden kann.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage noch ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 14.06.1984

Bezirksregierung Hannover

- 507-22222/Ha 73 -

Im Auftrage

Hillmann

Leitender Baudirektor

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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