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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Eichen-Hülsenwälder"

(NSG HA 018)


Verordnung des Regierungspräsidenten in Hannover über das Naturschutzgebiet "Eichen-Hülsenwälder" in der Gemarkung Voigtei, Kreis Nienburg a.d. Weser

Auf Grund der §§ 4, 12, Absatz 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBI. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 - RGBl. I S. 1275 - wird mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde folgendes verordnet:

§ 1

Die nordwestlich der Ortschaft Wehrenberg, Gemarkung Voigtei, im Siedebogen gelegenen 2 Eichen-Hülsen-Wälder werden in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Reichs-(Landes-)Naturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet I ist 1,70 ha groß und besteht aus einem Teilstück des Kartenblattes 6 Parzelle 132/46 der Gemarkung Voigtei. Das Schutzgebiet II ist 1,85 ha groß und umfaßt Teile des Kartenblattes 13 Parzellen 23 und 31 der Gemarkung Voigtei.

(2) Die Grenzen der Schutzgebiete sind in eine Karte 1:25 000 und eine Handzeichnung 1: 2000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Landesstelle für Naturschutz, bei der höheren Naturschutzbehörde in Hannover, der unteren Naturschutzbehörde in Nienburg und dem Bürgermeister in Voigtei.

§ 3

Im Bereich des Schutzgebiets ist verboten:

a) Pflanzen, Bäume und Sträucher - insbesondere Hülsen und Wacholder - zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten;

c) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen;

e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt: auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

f) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleiben die wirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Weise sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für Niedersachsen in Kraft.

Hannover, den 27. Dezember 1948

Der Regierungspräsident

als höhere Naturschutzbehörde

Bähnisch

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

Naturschutzgebiet "Eichen-Hülsenwälder"

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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