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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Alter Schlosspark Wrisbergholzen"

(NSG HA 078)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Alter Schloßpark Wrisbergholzen", Gemeinde Westfeld, Samtgemeinde Sibbesse, Landkreis Hildesheim, vom 14.09.1984

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Bereinigung des Niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 05.12.1983 (Nds. GVBl. S. 281), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in Abs. 2 näher bezeichnete Gebiet am östlichen Rande des Ortes Wrisbergholzen, unmittelbar an das Schloß Wrisbergholzen angrenzend, in der Gemarkung Wrisbergholzen, Gemeinde Westfeld, Samtgemeinde Sibbesse, Landkreis Hildesheim, wird zum Naturschutzgebiet "Alter Schloßpark Wrisbergholzen" erklärt.

(2) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Sie ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(3) Das Naturschutzgebiet ist rund 9 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt eine alte Parkanlage von hervorragender Schönheit und Seltenheit. Dieser historische Landschaftspark hat außerdem eine weit überregionale Bedeutung für die Wissenschaft. In Verbindung mit dem Schloß, dem dazugehörigen Gut und dem Ort Wrisbergholzen besitzt er einen hohen Wert für die Heimatkunde.

(2) Das Naturschutzgebiet soll mit seinen in Abs. (1) dargestellten Werten erhalten und gepflegt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(2) Außerdem ist es verboten, Haustiere, insbesondere Hunde und Katzen, frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und den Verboten des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung sind folgende Maßnahmen zugelassen:

a) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer,

b) Maßnahmen, die der wissenschaftlich abgesicherten Restaurierung, Pflege und Entwicklung des Schloßparks dienen und im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Hannover oder von ihr durchgeführt werden,

c) Maßnahmen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht; jedoch in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September eines jeden Jahres nur mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die Eigentümer haben Maßnahmen zu dulden, die der wissenschaftlich gesicherten Restaurierung, Pflege und Entwicklung der historischen Parkanlage dienen und im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Hannover oder von ihr durchgeführt werden.

§ 6 Befreiungen

Die obere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 3 dieser Verordnung nach Maßgabe des § 53 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Wer den Verboten des § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 14. Sept. 1984

Bezirksregierung Hannover

507 22223 HA 78

Im Auftrage

Meyer

Abl. RBHan. 1984/Nr.21 (Seite 716)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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