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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Bockenemer Klärteiche"

(NSG HA 061)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bockenemer Klärteiche" in der Stadt Bockenem (Gemarkung Hary), Landkreis Hildesheim, vom 18. Juni 1981

Aufgrund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Nds. GVBl. Sb II S. 908), zuletzt geändert durch Art. 49 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 02. Dezember 1974 (Nds. GVBl. S. 535) sowie aufgrund des § 7 Abs. 1, 5 und des § 17 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 in der Fassung vom 16. September 1938 (Nds. GVBl. Sb II S. 911), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 1975 (Nds. GVBl. S. 289), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Die ehemaligen Klärteiche der Aktien-Zuckergesellschaft in der Gemarkung Hary (Stadt Bockenem), Landkreis Hildesheim, sind von mir in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Naturschutzgebiet am 18. Juni 1981 in das Naturschutzbuch eingetragen und damit dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt worden.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4,2 ha und umfaßt nach dem Stand des Katasters vom 01.12.1977 folgende Flurstücke der Flur 1 von Hary: 87 (z. T.), 88 (z. T ), 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96/1.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in dem mitveröffentlichten Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 2.000 durch eine Punktreihe markiert. Als Grenze gilt die dem Schutzgebiet abgewandte Seite der Punktreihe.

§ 3 Verbote

(1) Im Bereich des Naturschutzgebietes dürfen keine Maßnahmen vorgenommen werden, die geeignet sind, eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Natur, insbesondere der Wasserverhältnisse, der Oberflächengestalt des Bodens, der Pflanzendecke und der Tierwelt herbeizuführen.

(2) Im Bereich des Naturschutzgebietes ist vorbehaltlich der in § 5 getroffenen Regelung deshalb insbesondere verboten:

a) Die Flächen zu entwässern bzw. anzustauen oder solche Maßnahmen durchzuführen und Vorrichtungen anzubringen, die eine Entwässerung oder Wasservermehrung des Gebietes verursachen oder begünstigen;

b) Bodenbestandteile zu entnehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe und Wasserflächen auf andere Weise zu verändern;

c) bauliche Anlagen aller Art (einschließlich Verkehrsanlagen und militärische Anlagen) sowie Einfriedungen, Absperrungen und Verkaufseinrichtungen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten oder zu verändern, ortsfeste Draht- und Rohrleitungen zu bauen, Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder Verkehr beziehen, Straßen, Wege oder Parkplätze anzulegen;

d) Abfälle, Müll, Schutt oder Abraum aller Art wegzuwerfen oder die Landschaft, insbesondere die Wasserflächen, auf andere Weise zu verunreinigen;

e) das Betreten mit Ausnahme der entsprechend gekennzeichneten Beobachtungsplattform und das Befahren, die Wasserflächen mit Booten zu befahren sowie Hunde frei laufen zu lassen, zu lagern, zu zelten oder zu baden sowie Feuer anzumachen;

f) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder die Pflanzendecke abzubrennen, insbesondere das Schilf abzumähen, abzubrennen oder auf andere Weise zu schädigen, oder Gehölze abzuschlagen;

g) Pflanzen oder Tiere einzubringen;

h) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten freilebender Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

i) Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen und ähnliche Handlungen zu stören;

j) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte jeder Art, Modellflugzeuge u.ä.).

§ 4 Duldung

Die Grundeigentümer haben die von der Bezirksregierung Hannover angeordneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden oder Verunstaltungen zu dulden.

§ 5 Freistellung

Zugelassen bleiben:

a) das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer,

b) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Gebietes im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde,

c) Maßnahmen des Jagdschutzes sowie die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd auf Fasanen und Füchse in der Zeit vom 15. November bis 15. Februar jeden Jahres.

§ 6 Ausnahmen

(1) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von der Bezirksregierung Hannover zugelassen werden, soweit dadurch keine Veränderungen ausgelöst werden, die Beeinträchtigungen im Sinne des § 3 bewirken.

(2) Ausnahmen können unter Auflagen und Bedingungen zugelassen werden. Sie ersetzen nicht etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigungen.

§ 7 Verstöße

(1) Wer vorsätzlich entgegen dem Verbot des § 16 Reichsnaturschutzgesetz ohne die erforderliche Genehmigung Veränderungen im Naturschutzgebiet vornimmt, wird gemäß § 21 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht eine schärfere Strafbestimmung anzuwenden ist.

Die fahrlässige Zuwiderhandlung wird gemäß § 21a Abs. 1 Nr. 1 Reichsnaturschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 3 Abs. 2 d j dieser Verordnung genannten Verboten zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

(2) Sachen, die durch eine Straftat nach § 21 oder durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 21a Reichsnaturschutzgesetz erlangt sind, können eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen aufgrund sonstiger Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 18. Juni 1981

507-22222 HA 6.1.

Bezirksregierung Hannover

Im Auftrage

Dr. Feder

Abteilungsdirektor

Abl. RBHan. 1981/Nr.15 (Seite 482)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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