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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Auf Kuhlmannsberge"

(NSG HA 128)


Verordnung über das Naturschutzgebiet "Auf Kuhlmannsberge", Flecken Aerzen, Landkreis Hameln-Pyrmont, vom 20. April 1988

Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBI. S. 31), zuletzt geändert durch Artikel III, Absatz 4 des Gesetzes vom 11.04 1986 (Nds GVBI. S. 103), wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Auf Kuhlmannsberge" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet grenzt im Südosten unmittelbar an die Ortslage von Grießem, Gemarkung Grießem, Ortsteil Grießem, Flecken Aerzen, Landkreis Hameln-Pyrmont.

(3) Die Abgrenzung des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte. Die Grenze ist dort durch eine Punktreihe dargestellt. Sie verläuft auf der Linie, die die Punktreihe von außen berührt.

(4) Das Naturschutzgebiet ist rd. 7 ha groß.

§ 2 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet umfaßt überwiegend die mäßig steilen ost- bzw. südostexponierten Hänge einer Erhebung im Naturraum Pyrmonter Bergland.

Auf dem im Untergrund flachgründig anstehenden Kalkverwitterungsgestein konnten sich durch frühere extensive Bewirtschaftungsformen artenreiche Kulturbiotope entwickeln, die jedoch auf Grund der zunehmend intensivierten landwirtschaftlichen Bodennutzung zu den wenigen noch erhaltenen Beständen im Naturraum Pyrmonter Bergland zählen.

Das Naturschutzgebiet zeichnet sich durch charakteristische, gut ausgebildete Halbtrockenrasen, artenreiche Trockengebüsche, extensiv genutztes Grünland und einen z. T. gut erhaltenen Streuobstbestand aus.

(2) Schutzzweck dieser Verordnung ist es, das Gebiet unter besonderer Berücksichtigung seiner Standort- und Strukturvielfalt mit seinen heute selten gewordenen vorgeschriebenen Biotopen sowie den daran angepaßten, zum Teil bedrohten Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln; dabei kommt der extensiven Grünlandnutzung und dem Erhalt und der Pflege des alten Streuobstbestandes besondere Bedeutung zu.

(3) Das typische Landschaftsbild eines Halbtrockenrasens mit Trockengebüsch und altem Streuobstbestand in exponierter, von weither einsehbarer Hanglage soll in seiner landschaftlichen Eigenart erhalten, gepflegt und entwickelt werden.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf nicht betreten werden.

(3) Außerdem ist es nach § 24 Absatz 3 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes verboten, im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen zu lassen.

§ 4 Freistellungen

Abweichend von den Verboten des § 3 sind zugelassen und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung:

1.
- die im Sinne des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der Grünländereien unter Verzicht auf Umbruch, Reliefveränderung und zusätzliche Entwässerung, jedoch ohne Einsatz von Gülle; chemische Pflanzenbehandlungsmittel dürfen horstweise im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde eingesetzt werden;

- die Nutzung des Obstbaumbestandes mit der Einschränkung, daß Neu- und Ersatzpflanzen nur mit einheimischen, möglichst lokalen Obstsorten erfolgen darf;

2. die ordnungsgemäße Unterhaltung der 30 kV-Leitung;

3. das Betreten des Naturschutzgebietes durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten;

4. Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes mit seiner landschaftlichen Eigenart im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

§ 5 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten folgende Maßnahmen zu dulden:

1. die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Halbtrockenrasenflächen;

2. der Erhalt, die Pflege und die Entwicklung des Obstbaumbestandes.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Hannover auf Antrag nach Maßgabe des § 53 Niedersächsisches Naturschutzgesetz Befreiung gewähren.

§ 7 Verstöße

(1) Ordnungwidrig gem. § 64 Nr. 1 bzw. Nr. 4 Niedersächsisches Naturschutzgesetz handelt, wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

- entgegen § 3 Abs. 2 der Verordnung das Naturschutzgebiet betritt;

- entgegen § 3 Abs. 3 der Verordnung im Naturschutzgebiet Hunde frei laufen läßt;

- entgegen § 3 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Niedersächsisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu DM 50.000,00 geahndet werden.

(3) Die in § 7 Abs. 1 der Verordnung aufgeführten Verstöße können zudem eine strafbare Handlung gemäß § 329 Abs. 3 oder § 330 des Strafgesetzbuches sein.

§ 8

Jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht geregelt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.

Hannover, den 20. April 1988

Bezirksregierung Hannover

507-22222 HA 128

Im Auftrage

Meyer

(Abteilungsdirektor)

Abl. RBHan. 1988/Nr.10 (Seite 331)

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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