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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Hühnermoor"

(NSG LÜ 218)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 23 vom 01.12.1997, Seiten 174,175, 176,

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Hühnermoor" in der Gemeinde Kirchlinteln, Landkreis Verden, vom 11. November 1997

Aufgrund des §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155) - in der zur Zeit gültigen Fassung - wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in den Gemarkungen Armsen, Kirchlinteln, Kükenmoor und Weitzmühlen, Gemeinde Kirchlinteln, Landkreis Verden, wird zum Naturschutzgebiet "Hühnermoor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 145 ha.

§ 2 Geltungsbereich

Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 175 mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000. Sie verläuft auf der in der Karte dargestellten schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines typischen, naturnahen Ausschnittes der Achim-Verdener Geest im Übergang vom Geestrandbereich zur Gohbachniederung.

Das Gebiet ist besonders geprägt durch eine für diese naturräumliche Einheit charakteristische Abfolge sowohl naturbetonter als auch vom Menschen geprägter Lebensraumtypen unterschiedlicher Standortverhältnisse.

An die nährstoffarmen, trockenen Standorte des höher gelegenen Geestrandes im Norden schließt sich ein durch überwiegend hochanstehendes, zum Teil quellig auftretendes Hangdruckwasser geprägter Bereich an.

An der tiefsten Stelle des Gebietes bildet der Gohbach die Grenze des Naturschutzgebietes.

Aus diesen unterschiedlichen Standortvoraussetzungen hat sich ein Mosaik ungenutzter und genutzter Lebensraumtypen mit Mooren, Heiden, standortheimischen Waldbeständen sowie extensiv bewirtschaftetem Grünland entwickelt. In den Randbereichen kommen verstärkt intensiv genutztes Grünland, Ackerflächen und Nadelholzaufforstungen vor. Das Gebiet in seiner Gesamtheit bietet zahlreichen, charakteristischen, zum Teil gefährdeten Tier- und Pflanzenarten eine Lebensstätte.

(2) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere

a) die Erhaltung und Förderung der unterschiedlichen Moortypen und ihrer Übergangsbereiche mit der dazugehörigen Pflanzen- und Tierwelt,

b) die Erhaltung und Entwicklung von extensiv bewirtschaftetem Grünland, insbesondere Feucht- und Naßgrünland,

c) die Erhaltung und eigendynamische Entwicklung von standortheimischen Wäldern, wie Erlen- und Birkenbrüchern, Buchen- und Bucheneichenwäldern,

d) die Erhaltung und Förderung der Wacholderheide bei Ramelsen als Dokument der historischen Kulturlandschaft,

e) die die möglichst ungestörte Entwicklung der Fließgewässer,

f) den Schutz und die Förderung der charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften sowie

g) die Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes.

(3) Für die Entwicklung des Gebietes sind

- durch Beseitigen und Abdichten von Dränagen und Entwässerungsgräben,

- die Verringerung von Nährstoffeinträgen durch Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. deren Aufgabe in Teilbereichen sowie die Aufgabe der forstwirtschaftlichen Nutzung und

- die Reduzierung der Unterhaltung der Fließgewässer

von besonderer Bedeutung.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der in der Karte gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet folgende Handlungen untersagt:

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,

- Hunde unangeleint laufen zu lassen,

- auf dem durch die Wacholderheide verlaufenden Weg zu reiten und mit Motorfahrzeugen zu fahren.

(4) Jagdrechtlich geregelte jBelange werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die Anlage von Wildäckern und Fütterungsstellen sowie die Errichtung von Jagdhütten, von mit dem Boden festverbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen unterliegen dem Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Zugelassen sind:

1) die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten privateigenen Ackerflächen einschließlich deren Umwandlung in Grünland,

2) die Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten privateigenen Grünlandflächen als Dauergrünland

a) ohne Veränderung des Bodenreliefs sowie ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,

b) ohne Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sowie von Klärschlamm und organischer Düngung (ausgenommen Festmist),

3) die forstliche Bewirtschaftung der privateigenen Waldflächen

a) ohne zusätzliche Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen einschließlich Bodenbearbeitung sowie ohne Düngung (Kompensationskalkungen als Ausgleich gegen immissionsbedingte Veränderungen der Waldökosysteme bedürfen der Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg),

b) unter ausschließlicher Verwendung und Förderung standortheimischer Baumarten entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen,

c) durch einzelstammweise bis horstweise Holznutzung der standortheimischen Gehölzbestände und unter Belassung von mindestens fünf Altbäumen je ha bis zu deren natürlichem Verfall,

4) In der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres die mechanische Unterhaltung

- des Globaches (auf der Nordseite jedoch nur abschnittsweise und unter Aussparung der Gewässeraufweitungen),

- der übrigen Fließgewässer und Gräben,

soweit dies zur Abwehr von Gefahren für bauliche Anlagen oder zur Entwässerung privateigener, bewirtschafteter Flächen erforderlich ist. Die Durchführung der Grundräumung bedarf der Zustimmung der Bezirksregierung Lüneburg,

5) die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung des Gohbaches,

6) die Unterhaltung des in der mitveröffentlichten Karte dargestellten befestigten Weges südlich der Hofstelle Ramelsen sowie die Unterhaltung der übrigen (Gras-)Wege mit bodenständigem Material ohne Änderung der Befestigungsart, soweit diese im Privateigentum stehende Nutzflächen erschließen,

7) Maßnahmen zur Kontrolle und Unterhaltung vorhandener Leitungen; die Maßnahmen sind der Bezirksregierung Lüneburg vorher anzuzeigen und hinsichtlich des Zeitpunktes und der Ausführungsweise mit ihr abzustimmen,

8) das Betreten der Grundstücke durch die jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte,

9) das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden, die Fachbehörde für Naturschutz und deren Beauftragte,

- durch die zuständigen Forstdienststellen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

10) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Beschilderungen

Das Aufstellen von Schildern

1. zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes,

2. mit Informationen über das Naturschutzgebiet,

3. mit Hinweisen über das Verhalten im Naturschutzgebiet

wird hiermit gem. § 29 Abs. 2 NNatG angeordnet. Das Aufstellen der Schilder regelt die Bezirksregierung Lüneburg. Die Grundstückseigentümer werden rechtzeitig vorher informiert.

§ 7 Befreiung

(1) Von den Verboten dieser Verordnung und des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder des § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des

§ 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50 000,-- DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 100 000,-- DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 9 Strafbarkeit

Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebietes beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Wacholderheide bei Ramelsen" im Landkreis Verden vom 24. April 1930 (Amtsblatt der Regierung Stade vom 3. Mai 1930) außer Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 11. November 1997

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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