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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schwarzes Moor bei Bülstedt"

(NSG LÜ 147)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 3 v. 1.2.1987, Seite 22

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Schwarzes Moor bei Bülstedt" in der Samtgemeinde Tarmstedt, Landkreis Rotenburg vom 4. Dezember 1986

Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. S. 103) wird verordnet:

§ 1 Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Bülstedt, Gemeinde Bülstedt, Samtgemeinde Tarmstedt, Landkreis Rotenburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Schwarzes Moor bei Bülstedt".

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 22 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf Seite 23 mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 5000. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist

a) die Erhaltung des Gebietes als naturnaher Landschaftsteil in einem intensiv landwirtschaftlich genutzten Raum in seiner Ruhe und Ungestörtheit,

b) die Erhaltung und Entwicklung der Hochmoorbildung einschließlich Maßnahmen zur Wasserrückhaltung und teilweisen Entkusselung,

c) die Erhaltung und Entwicklung der besonders im Norden des Gebietes ausgeprägten Sandheide und der Moorheide im feuchten Übergangsbereich zum Moor einschließlich teilweiser Entkusselung,

d) die Erhaltung der gebietstypischen Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften.

§ 4 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:

a) das Naturschutzgebiet zu betreten,

b) Fahrzeuge aller Art in das Gebiet hineinzufahren, dort zu parken oder abzustellen,

c) zu reiten,

d) Hunde frei laufen zu lassen,

e) die Ruhe des Gebietes durch störendes Verhalten zu beeinträchtigen,

f) Pflanzen oder Tiere einzubringen,

g) wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.

3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Die Anlage von Wildäckern sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

§ 5 Zulässige Handlungen

Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:

a) die bisherige Bewirtschaftung des Grünlandes; ausgenommen davon ist die Ausbringung von Gülle auf dem 15 m breiten in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Schutzstreifen,

b) die Holzentnahme durch Eigentümer und Nutzungsberechtigte in der Zeit vom 01.11.- 31.03. des darauffolgenden Jahres; der Kiefernbestand im Bereich der Hügelgräber am Ostrand des Gebietes ist davon ausgenommen;

innerhalb des in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Bereiches des geschützten Gehölzbestandes ist lediglich die Entnahme von Einzelstämmen zulässig,

c) die Bewirtschaftung des bestehenden Wildackers als solchen ohne die Anwendung von Bioziden, Dünger und Wuchsstoffen,

d) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, Pächter und deren Beauftragte,

e) das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden bzw. deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen bzw. deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg,

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

f) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 6 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 7 Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.

Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 4. Dezember 1986

Graf von Hardenberg

Regierungsvizepräsident

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

NSG-Schild  

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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