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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Allerdreckwiesen"

(NSG LÜ 209)


Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15.02.1994, Seite 55

V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Allerdreckwiesen" in den Gemeinden Lachendorf, Ahnsbeck, Hohne, Samtgemeinde Lachendorf und der Gemeinde Wienhausen, Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle vom 3. Februar 1994

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung vom 2. Juli 1990 (Nds.GVBl. S. 235), zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 18. Oktober 1993, Nds. GVBl. S. 444), wird verordnet:

§ 1

(1) Das in Absatz 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Lachendorf, Gemeinde Lachendorf, Gemarkung Lachendorf, Gemeinde Ahnsbeck, Gemarkung Helmerkamp, Gemeinde Hohne, Samtgemeinde Lachendorf und in der Gemeinde Nordburg, Gemeinde Wienhausen, Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle wird zum Naturschutzgebiet erklärt.

Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung "Allerdreckwiesen".

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 568 ha.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1: 10 000. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck ist

1. die Sicherung und Entwicklung der landschaftlichen Eigenart der Allerdreckwiesen mit ausgedehnten offenen Grünlandbereichen, die mit Wäldern, Gebüschen, Hecken und Einzelgehölzen durchsetzt und dadurch reich strukturiert sind;

2. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rast-, Brut- und Nahrungsgebiet für Vögel, insbesondere der Wiesenvögel und des Weißstorchs;

3. die Erhaltung, Förderung und Entwicklung

- der durch Standort und extensive Nutzung geprägten Grünlandgesellschaften, insbesondere des Feuchtgrünlandes,

- der naturnahen Gehölzbestände, insbesondere der Erlenbruchwälder,

- der Röhrichte, Rieder und Hochstaudenfluren;

4. die Erhaltung der im Gebiet wild vorkommenden Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 Verbote

(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der im Gelände gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet werden folgende Handlungen untersagt:

a) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen und andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,

b) Hunde frei laufen zu lassen,

c) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge, Drachen und ähnliches),

d) Pflanzen oder Tiere einzubringen.

(4) Im Jagdrecht geregelt jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die Anlage von Wildäckern sowie die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.

(5) Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatG wird zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen untersagt, in einem 350 m breiten an das Naturschutzgebiet angrenzenden Bereich Modellflugzeuge oder Drachen aufsteigen zu lassen.

§ 4 Zulässige Handlungen

Zugelassen sind:

a) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der privateigenen Grünlandflächen als Dauergrünland wie folgt:

- ohne Umbruch und Neueinsaat außer der Nachsaat bei Wildschadenflächen,

- ohne Anwendung von Bioziden,

- ohne Walzen und Schleppen in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni,

- ohne weitergehende Entwässerung,

- Mahd von innen nach außen oder von einer Seite zur anderen,

- ohne Veränderung der Bodengestalt,

- ohne Geflügelhaltung.

Zusätzlich gültig ab 1. Januar 1998:

- Düngung bis 80 kg N/ha Mineraldünger pro Jahr, jedoch ohne Gülleausbringung,

- Mahd ab 20. Juni eines jeden Jahres, soweit die Bezirksregierung Lüneburg nicht einem früheren Mahdzeitpunkt auf Antrag zugestimmt hat,

b) die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten privateigenen Ackerflächen ohne das Aufbringen von Klärschlamm; eine Beregnung ist mit Erlaubnis der Bezirksregierung zulässig; die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn im Einzelfall der Schutzzweck nicht gefährdet wird;

c) die einzelstammweise Holzentnahme aus privateigenen Waldflächen;

d) die ordnungsgemäße mechanische Unterhaltung der Gräben, soweit sie privateigene Wirtschaftsflächen entwässern;

e) die Unterhaltung der Wege mit heimischem Kies oder Sand;

f) Maßnahmen zur Unterhaltung der vorhandenen 380 KV-Leitung;

g) das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,

h) das Betreten des Gebietes

- durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,

- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg

zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,

i) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren,wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalla) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung

a) mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung nach Abs. (1) ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG oder des § 3 Abs. 2, 3 und 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 50 000,-- DM, im Falle des § 64 Nr. 4 NNatG bis zu 100 000,-- DM betragen kann.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 und Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Vorkaufsrecht an den Grundstücken zugunsten des Landes Niedersachsen in den Gemeinden Lachendorf, Ahnsbeck und Hohne, Samtgemeinde Lachendorf und in der Gemeinde Wienhausen, Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle vom 6. Februar 1990 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 5 vom 1. März 1990) außer Kraft.

Bezirksregierung Lüneburg

Lüneburg, den 3. Februar 1994

Im Auftrage

Pischel

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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