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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Nordenholzer Moor"

(NSG WE 232)


Verordnung vom 20.10.1998 über das Naturschutzgebiet "Nordenholzer Moor" in der Gemeinde Hude, Landkreis Oldenburg

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.1998 (Nds. GVBl., S. 86), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Nordenholzer Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 78 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

Das Naturschutzgebiet ist in 3 Zonen, die Kernzone (Zone I), die landwirtschaftlich genutzte Zone II a sowie die land- und forstwirtschaftlich genutzte Zone II b unterteilt. Die 3 Zonen sind in der Karte im Maßstab 1 : 5.000 durch eine unterbrochene Linie voneinander abgegrenzt.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde –, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Gemeinde Hude, Parkstr. 53, 27798 Hude,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das "Nordenholzer Moor" liegt im nördlichen Randbereich der Delmenhorster Geest im Übergangsbereich zur Wesermarsch in der naturräumlichen Region der Watten und Marschen. Es handelt sich um den Rest eines Hochmoores, das über einem Versumpfungsmoor am quelligen Geesthangfuß entstehen konnte.

Im "Nordenholzer Moor" hat sich ein vielfältiges Mosaik abwechslungsreich strukturierter Lebensräume wie Birken- und Erlenbrücher, naturnaher Stillgewässer, Fließgewässerröhrichte, Ufer- und Hochstaudenfluren, offene Moorbereiche, Feuchtheiden, Kleinseggenrieder, Feuchtbrachen und Feuchtgrünland entwickelt.

Zweck der Unterschutzstellung ist die dauerhafte Erhaltung und Entwicklung der vorkommenden Biotoptypen mit ihren charakteristischen Standortbedingungen als Lebensraum für die daran gebundenen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- Feuer anzuzünden,

- zu campen,

- der Betrieb ( Start, Flug, einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb),

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in den Zonen II a und II b jedoch ohne

a) in diesen Zonen

- den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern,

- die Bodengestalt zu verändern,

- Grünland in eine andere Nutzungsart umzuwandeln,

b) in der Zone II b

- die Grünlandnarbe zu erneuern, wobei die Grünlandpflege durch Scheiben- und Schlitzdrillsaatverfahren sowie die einfache Nachsaat zulässig bleibt,

- Pflanzenschutzmittel auf Grünland aufzubringen (sh. § 5 Abs. 1 Zif. 2), wobei die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Ackerflächen zulässig bleibt,

- Mähgut liegen zu lassen,

- Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

- in der Zeit vom 01.03. bis zum 01.06. eines jeden Jahres Grünland maschinell zu bearbeiten,

- in der Zeit vom 01.03. bis zum 01.06. eines jeden Jahres Grünland zu düngen,

- vor dem 01.06. eines jeden Jahres Grünland zu mähen,

- vor dem 01.06. eines jeden Jahres Grünland mit mehr als 2 Weidetieren/ha zu beweiden,

2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der Zone II b jedoch ohne

- Gehölze einzubringen, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen (standortgerecht) und die nicht in der naturräumlichen Region (Wesermarsch) heimisch sind,

- den Boden mechanisch zu bearbeiten,

- Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

3. die ordnungsgemäße Fischerei auf der Nordseite in den Zonen I und II sowie auf der Südseite in der Zone II a des Geestrandgrabens sowie das Betreten der Südseite des Geestrandgrabens in den Zonen I und II b zur Überwachung der ordnungsgemäßen Fischerei durch den Fischereiverein,

4. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abzustimmen,

5. das Betreten des Gebietes

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie – Fachbehörde für Naturschutz – sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde –:

1. das Betreten des Naturschutzgebietes außerhalb der Wege zum Zwecke der Forschung oder Lehre,

2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland in der Zone II b zur Pflege und Entwicklung der Narbe sowie zur Narbenerneuerung, sofern das Grünland wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist,

3. die Grünlandnarbenerneuerung im Fräsverfahren, in der Zone II b, sofern das Grünland wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist,

4. die Mahd von Grünland in der Zone II b vor dem 01.06. eines jeden Jahres,

5. die Beweidung von Grünland in der Zone II b mit mehr als 2 Weidetieren/ha vor dem 01.06. eines jeden Jahres.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere im Falle des Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bei Vorhandensein einer nicht den Schutzzielen entsprechenden Artenzusammensetzung oder bei großflächigem Tipulabefall, in den Fällen des Absatz 1 Ziffern 4 und 5 bei fehlendem Brutvogelbesatz und fehlendem Bestand an geschützten oder schutzbedürftigen Pflanzenarten und -gesellschaften.

(3) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Die Verordnung vom 04.03.1976 über das Landschaftsschutzgebiet OL-6 (Amtsblatt für den Reg.-Bez. Weser-Ems Nr. 15 vom 09.04.1976) ist im Geltungsbereich dieser Naturschutzgebietsverordnung nicht mehr anzuwenden.

Oldenburg, den 20.10.1998

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Wilhelm

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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