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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Benthullener Moor"

(NSG WE 156)


Verordnung vom 13.12.2000 über das Naturschutzgebiet "Benthullener Moor" in der Gemeinde Wardenburg, Landkreis Oldenburg

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.1998 (Nds. GVBl., S. 86), wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Benthullener Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 270 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde –, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Gemeinde Wardenburg, Friedrichstraße 16, 26203 Wardenburg,

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das Schutzgebiet ist Teil des einstmals ausgedehnten Vehnemoorkomplexes in der Hunte-Leda-Moorniederung. Es soll als Lebensraum für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere der Hochmoore und des Hochmoorgrünlandes sowie deren Lebensgemeinschaften erhalten und entwickelt werden.

Zu den schutzbedürftigen Biotoptypen des Benthullener Moores zählen u.a. Hochmoorbult- und Hochmoorschlenkengesellschaften, Hochmoorheidegesellschaften, Moorbirkenwaldgesellschaften, ausgedehnte Grünland- und Feuchtgrünlandgesellschaften und Feuchtbrachen der Hochmoore auf z.T. ehemals abgetorften Flächen. Verschiedene noch im Abbau befindliche Flächen werden nach Abschluss des Torfabbaues entweder für eine Grünlandnutzung wiederhergestellt oder nach Durchführung von Wiedervernässungsmaßnahmen einer natürlichen eigendynamischen Vegetationsentwicklung überlassen.

Darüber hinaus besitzt das Naturschutzgebiet eine herausragende Bedeutung für die Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG im Naturschutzgebiet folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

a) Hunde frei laufen zu lassen,

b) Feuer anzuzünden,

c) der Betrieb (Start, Flug, einschließlich Überflug, Landung) von nach Luftverkehrsrecht erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen unbemannten Luftfahrzeugen (wie Ballone, Drachen, Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder Raketenantrieb, fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit oder ohne Eigenantrieb),

d) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft jedoch ohne:

a) das Bodenrelief zu verändern,

b) den Wasserstand im Gebiet abzusenken,

c) Grünland in eine andere Nutzungsart umzuwandeln,

d) die Grünlandnarbe zu erneuern, wobei die einfache Nachsaat als Übersaat sowie die Scheiben- und Schlitzdrillsaat zulässig bleiben,

e) Pflanzenschutzmittel auf Grünland aufzubringen, wobei die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Ackerflächen zulässig bleibt,

f) eine Winterbeweidung in der Zeit vom 15.11. bis zum 01.05. eines jeden Jahres durchzuführen,

g) Gehölze außerhalb von Waldflächen anzupflanzen,

h) nach dem Abtrieb standortfremder Gehölze Gehölzarten einzubringen, die nicht der Artenzusammensetzung des jeweiligen Standortes entsprechen und die nicht in der naturräumlichen Region der Oldenburgisch-Ostfriesischen Geest heimisch sind.

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abzustimmen,

3. das Betreten des Gebietes

a) durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

b) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie – Fachbehörde für Naturschutz – sowie deren Beauftragte in Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – abgestimmte oder von ihr angeordnete Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Zustimmungsvorbehalt

(1) Die folgenden Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde –:

1. das Betreten des Naturschutzgebietes zum Zwecke der Forschung oder Lehre,

2. die Grünlandnarbenerneuerung durch Bodenbearbeitung, sofern das Grünland wirtschaftlich ohne eine Narbenerneuerung nicht mehr nutzbar ist,

3. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland zur Pflege und Entwicklung der Narbe sowie zur Narbenerneuerung, sofern das Grünland wirtschaftlich nicht mehr nutzbar ist.

(2) Die Zustimmung ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Maßnahme den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Naturschutzgebietes, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.

§ 6 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems – obere Naturschutzbehörde – nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 7 Hinweise

(1) Die Jagdausübung (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

(2) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- DM geahndet wer-den.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11.12.1984 über das Naturschutzgebiet "Benthullener Moor" (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 50 vom 21.12.1984) außer Kraft.

Oldenburg, den 13.12.2000

Bezirksregierung Weser-Ems

Im Auftrage

Struthoff

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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