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Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Huntloser Moor"

(NSG WE 079)


Verordnung vom 6.12.1994 über das Naturschutzgebiet "Huntloser Moor" in der Gemeinde Großenkneten, Landkreis Oldenburg

Aufgrund der §§ 24 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl., S. 155) wird verordnet:

§ 1 Unterschutzstellung

(1) Das in Abs. 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Huntloser Moor" erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet ist ca. 150 ha groß.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 sowie in einer Karte im Maßstab 1 : 50.000 mit einem Punktraster dargestellt. Die äußere Kante des Punktrasters kennzeichnet die Grenze des Naturschutzgebietes.

(4) Die vorgenannten Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Ausfertigungen der Verordnung mit den Karten werden bei der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde -, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg,

und bei der

Gemeinde Großenkneten, Markt 3, 26197 Großenkneten

aufbewahrt und können dort von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 2 Schutzzweck

Das Huntloser Moor liegt im nördlichen Randbereich der Cloppenburger Geest im Übergangsbereich zur Hunteniederung. Es handelt sich um ein Quellmoor, das als Versumpfungsmoor am quelligen Geesthangfuß in Senken des ehemaligen Hunteurstromtals entstehen konnte.

Aufgrund des vielfältigen Moaiks abwechslungsreich strukturierter, schutzwürdiger Biotope - z. B. Birken- und Erlenbrücher, offene Moorschlenken, Moorheiden, Seggenrieder, Feuchtbrachen, Feuchtgrünlandflächen und mesophiles Grünland - ist das Moor als Naturraum für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes von besonderer Bedeutung.

Zweck der Verordnung ist die langfristige Sicherung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum für zahlreiche, zum Teil gefährdete und vom Aussterben bedrohte wildwachsende Pflanzen, Pflanzengesellschaften und wildlebende Tiere sowie deren Lebensgemeinschaften.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die dieses oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.

(2) Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.

(3) Ferner sind gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG folgende Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

- Hunde frei laufen zu lassen,

- Feuer anzuzünden,

- im Naturschutzgebiet Modellflugzeuge oder andere Fluggeräte (z. B. Lenkdrachen) in Betrieb zu nehmen,

- zu reiten,

- die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

§ 4 Freistellungen

(1) Freigestellt von den Schutzbestimmungen des § 3 dieser Verordnung sind

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft jedoch ohne:

- zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,

- das Bodenrelief zu verändern,

- Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischenzunutzen,

- die Grünlandnarbe zu erneuern; die Grünlandpflege durch Scheiben- und Schlitzdrillsaatverfahren und die einfache Nachsaat bleiben zulässig,

- Pflanzenschutzmittel anzuwenden,

- Gülle, Jauche, Fäkalien, Geflügelmist oder Abwasser aufzubringen,

- Düngelmittel aufzubringen,

- Mähgut liegenzulassen und Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

- vor dem 15.06. eines jeden Jahres Grünland zu mähen,

- mit mehr als 2 Weidetieren pro ha zu weiden,

- Grünland zu walzen, schleppen oder zu striegeln,

- den natürlichen Gehölzaufwuchs zwischem dem 01.03. und 30.09. eines jeden Jahres zu nutzen,

- standortfremde Gehölze einzubringen,

- die natürlich entwickelten Moorwälder auf mehr als 0,5 ha jährlich zu nutzen (Kahlschlag);

2. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abzustimmen,

3. das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer sowie durch Bedienstete der Naturschutzbehörden und des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz - in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

(2) Freigestellt sind außerdem mit der Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - abgestimmte Maßnahmen, die dem Schutz, der Erhaltung, der Pflege und der Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

§ 5 Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Weser-Ems - obere Naturschutzbehörde - nach Maßgabe des § 53 NNatG auf Antrag Befreiung gewähren.

§ 6 Zuwiderhandlungen

(1) Gem. § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche erlassenen Rechtsvorschrift Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, Wald rodet, Tiere einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, Pflanzen einer i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Gem. § 64 NNatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in § 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

(3) Ein Verstoß kann gem. § 65 NNatG im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM, im Falle des § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- DM geahndet werden.

§ 7 Hinweis

Die Jagdausübung (i. S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird nicht berührt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach iher Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

a) die Verordnung vom 30.03.1942 über das Naturschutzgebiet "Huntloser Moor" (Amtliche Nachrichten Nr. 206 vom 12.04.1942) und

b) die Verordnung vom 04.03.1976 über das Landschaftsschutzgebiet OL 38 "Großes Moor" (Amtsblatt für die Regierungsbezirk Weser-Ems Nr. 15 vom 09.04.1976) im Geltungsbereich dieser Verordnung

außer Kraft.

Oldenburg, den 06.12.1994

Bezirksregierung Weser-Ems

Bernd Theilen

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Verbindlich sind für alle Schutzgebiete die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen bzw. Karten.

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Artikel-Informationen

Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Göttinger Chaussee 76 A
D-30453 Hannover

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